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Ausländische Ärzte in Sachsen - Sächsische Landesärztekammer

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3.4.2 Rechtliche Aspekte bei Zuwanderung<br />

Bei der Zuwanderung und Arbeitsaufnahme ausländischer <strong>Ärzte</strong> <strong>in</strong> Deutschland bzw.<br />

<strong>Sachsen</strong> erfolgt bezogen auf die rechtlichen Anforderungen e<strong>in</strong>e Differenzierung<br />

zwischen <strong>Ärzte</strong>n aus Nicht-EU-Staaten (Drittstaaten) und <strong>Ärzte</strong>n aus EU-Staaten.<br />

Allen geme<strong>in</strong> s<strong>in</strong>d jedoch die Anforderungen an die Sprachkenntnisse bei der<br />

Zuwanderung, die gegenüber der Landesdirektion und dem Arbeitgeber<br />

nachgewiesen werden sollten. Dabei muss m<strong>in</strong>destens das Sprachniveau B2 des<br />

GER nachgewiesen werden, um als Arzt <strong>in</strong> <strong>Sachsen</strong> praktizieren zu dürfen. 41<br />

3.4.2.1 <strong>Ärzte</strong> aus Nicht-EU-Staaten<br />

Gemäß § 4 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) dürfen Ausländer nur dann <strong>in</strong><br />

Deutschland e<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit nachgehen, wenn sie dafür e<strong>in</strong>en gültigen<br />

Aufenthaltstitel besitzen. Verme<strong>in</strong>tliche Arbeitgeber s<strong>in</strong>d zudem nur unter der<br />

Bed<strong>in</strong>gung e<strong>in</strong>es Aufenthaltstitels berechtigt Ausländer <strong>in</strong> Deutschland zu<br />

beschäftigen. 42 Insofern nicht durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG bestimmt<br />

oder durch zwischenstaatliche Vere<strong>in</strong>barungen, Gesetze oder Rechtsverordnungen<br />

geregelt, bedarf es zur Genehmigung des Aufenthaltstitels e<strong>in</strong>er Zustimmung der<br />

Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG. 43 Ausnahmeregelungen zum Erhalt<br />

des Aufenthaltstitels ohne diese Zustimmung lassen sich <strong>in</strong> der Verordnung über die<br />

Beschäftigung von Ausländer<strong>in</strong>nen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung)<br />

f<strong>in</strong>den. Diese Ausnahmen beziehen sich unter anderem auf Führungskräfte, leitende<br />

Angestellte und Spezialisten sowie die E<strong>in</strong>satzbereiche der Wissenschaft, Forschung<br />

und Entwicklung. 44 Im Juni 2011 fiel die Entscheidung der Bundesregierung über die<br />

Aussetzung der bis dah<strong>in</strong> durch die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV)<br />

der Bundesagentur für Arbeit durchzuführenden Vorrangprüfung für <strong>Ärzte</strong> aus<br />

Drittstaaten. Damit reagierte die Regierung auf den zunehmenden Bedarf <strong>in</strong> so<br />

genannten Mangelberufen. Zuvor erhielten Akademiker aus den meisten Nicht-EU-<br />

Staaten nur dann e<strong>in</strong>e Zulassung zum deutschen Arbeitsmarkt, wenn nach Prüfung<br />

der ZAV ke<strong>in</strong> deutsches Äquivalent für die Stellenbesetzung zu f<strong>in</strong>den war. Auf<br />

41 Vgl. Staatsm<strong>in</strong>isterium für Soziales und Verbraucherschutz (2013), S. 6 f.<br />

42 Vgl. § 4 Abs. 3 AufenthG<br />

43 Vgl. § 18 Abs. 2 AufenthG<br />

44 Vgl. §§ 1 ff. BeschV

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