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Handbuch für die Unfallversicherung 2013 - SIGNAL IDUNA ...

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Da es <strong>für</strong> Werbungskosten (im Gegensatz zu Vorsorgeaufwendungen) keinen Höchstbetrag<br />

gibt, sind <strong>die</strong>se Regelungen <strong>für</strong> Arbeitnehmer sehr vorteilhaft, da sie den Berufstätigen<br />

- je nach Steuerprogression - erheblich entlasten können.<br />

Private <strong>Unfallversicherung</strong>en, <strong>die</strong> der Arbeitgeber abgeschlossen hat<br />

Bei einer privaten <strong>Unfallversicherung</strong>, <strong>die</strong> ein Arbeitgeber zugunsten seiner Arbeitnehmer<br />

abgeschlossen hat (Arbeitgeber = VN, Arbeitnehmer = VP), handelt es sich um eine<br />

Versicherung <strong>für</strong> fremde Rechnung (§ 179 i.V.m. §§ 43 bis 48 VVG).<br />

Die steuerliche Behandlung <strong>die</strong>ser Unfall-Versicherungsverträge wurde auf der Grundlage<br />

des Urteils des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 11.12.2008 mit dem Erlass des<br />

Bundesfinanzministeriums (BFM) vom 29.10.2009 neu geregelt.<br />

Seit dem 01.01.2001 gilt das so genannte Korrespondenzprinzip (vorgelagerte / nachgelagerte<br />

Besteuerung). Demnach müssen bei der privaten Betrieblichen <strong>Unfallversicherung</strong><br />

entweder <strong>die</strong> Beiträge oder <strong>die</strong> Leistungen versteuert werden. Ausschlaggebend<br />

ist der so genannte Direktzugriff, d.h., der Möglichkeit der versicherten Personen,<br />

unter Umgehung des Weges über den Arbeitgeber <strong>die</strong> Leistung nach einem Versicherungsfall<br />

direkt vom Versicherer zu erhalten. Dazu müssen <strong>die</strong> AUB abgedungen werden.<br />

Wird kein Direktzugriff vereinbart, so stehen <strong>die</strong> Rechte aus dem Vertrag dem VN, also<br />

dem Arbeitgeber zu. Folge: Die Beiträge zählen nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn<br />

und brauchen somit auch nicht versteuert zu werden. Versicherungsleistungen, <strong>die</strong> der<br />

Arbeitnehmer über den Arbeitgeber erhält, müssen in Korrespondenz dazu im Jahr der<br />

Auszahlung versteuert werden. Aufgrund eines BFH-Urteils vom 11.12.2008 muss <strong>die</strong><br />

Leistung aber nicht mehr in voller Höhe versteuert werden, sondern nur noch in Höhe<br />

des <strong>für</strong> den Versicherungsschutz bis zum Unfallzeitpunkt <strong>für</strong> <strong>die</strong> verunfallte Person insgesamt<br />

gezahlten Beitrages.<br />

Wird dagegen der Direktzugriff vereinbart, stehen <strong>die</strong> Rechte aus dem Vertrag nunmehr<br />

den versicherten Personen zu. Folge: Die Leistungen aus der <strong>Unfallversicherung</strong> bleiben<br />

dann grundsätzlich steuerfrei (Ausnahme: Ertragsanteilversteuerung der Unfallrente).<br />

Allerdings müssen <strong>die</strong> Beiträge als Bestandteil des Einkommens dann individuell<br />

bei jedem Arbeitnehmer versteuert werden. Das heißt: Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag,<br />

ggf. Kirchensteuer und Sozialabgaben fallen an.<br />

Eine Sonderform bildet <strong>die</strong> Gruppen-<strong>Unfallversicherung</strong> im Rahmen der Steuerpauschalierung<br />

nach § 40 b (3) Einkommensteuergesetz. Gemäß <strong>die</strong>ser Regelung kann <strong>die</strong><br />

Lohnsteuer vom Arbeitgeber pauschal (z.Z. 20 %) an das Finanzamt abgeführt werden.<br />

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