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Handbuch für die Unfallversicherung 2013 - SIGNAL IDUNA ...

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5 Unfallentschädigung<br />

Eine einmalige Unfallentschädigung in Höhe von 80.000 Euro wird bei Beendigung des<br />

Dienstverhältnisses neben dem Ruhegehalt an Beamte gezahlt, <strong>die</strong> bei Einsatz des Lebens<br />

im Dienst oder bei besonders gefährlicher Verwendung so schwer verletzt wurden, dass eine<br />

Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 % (seit 2002) eingetreten ist. Im Todesfall<br />

erhalten <strong>die</strong> Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung – <strong>die</strong> Witwe und versorgungsberechtigte<br />

Kinder <strong>die</strong> Hälfte von 76.700 Euro.<br />

6 Unfallausgleich<br />

Ein Unfallausgleich kommt <strong>für</strong> Beamte in Betracht, wenn infolge eines Dienstunfalls ihre Erwerbsfähigkeit<br />

<strong>für</strong> länger als sechs Monate wesentlich eingeschränkt ist. Der Ausgleich wird<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> gesamte Dauer der Beschränkung gewährt und neben den Dienst- und Anwärterbezügen<br />

oder dem Ruhegehalt gezahlt. Die Höhe des Unfallausgleichs entspricht dem Betrag der<br />

Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und richtet sich nach dem Grad der Erwerbsminderung.<br />

7 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen<br />

Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, <strong>die</strong> der Beamte bei<br />

sich hatte, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, kann da<strong>für</strong> Ersatz geleistet<br />

werden. Sind durch <strong>die</strong> Erste-Hilfe-Leistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden,<br />

so wird dem Beamten bei Nachweis der notwendige Aufwand ersetzt.<br />

8 Heilverfahren<br />

Das Heilverfahren umfasst <strong>die</strong> notwendige ärztliche Behandlung, <strong>die</strong> notwendige Versorgung<br />

mit Arznei- oder anderen Hilfsmitteln und <strong>die</strong> notwendige Pflege. Ersetzt werden können auch<br />

außergewöhnliche Kosten <strong>für</strong> Kleider- und Wäscheverschleiß, <strong>die</strong> eine Folge des Dienstunfalls<br />

sind. Bestehen Zweifel an der Notwendigkeit und Angemessenheit, kann das Beihilferecht<br />

zum Vergleich <strong>die</strong>nen. Gegenüber der Beihilfegewährung ist jedoch <strong>die</strong> Fürsorgepflicht<br />

des Dienstherren gesteigert, das heißt, <strong>die</strong> Beihilfe ist keine Obergrenze. Die Durchführung<br />

richtet sich nach der Heilverfahrensordnung.<br />

Für den Fall, dass der Beamte durch den Dienstunfall so verletzt ist, dass er nicht mehr ohne<br />

fremde Hilfe und Pflege auskommt, besteht ein Anspruch auf Erstattung der notwendigen Pflegekosten<br />

in angemessenem Umfang. Ist der durch den Dienstunfall verletzte Beamte in den<br />

Ruhestand versetzt worden, erhält er statt der Pflegekostenerstattung einen sog. Hilflosigkeitszuschlag<br />

zum Unfallruhegehalt.<br />

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