Handbuch für die Unfallversicherung 2013 - SIGNAL IDUNA ...
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1 Allgemeines<br />
Der Anspruch auf Unfall<strong>für</strong>sorge kann nur durch einen Dienstunfall „erwirkt“ werden. Die Unfall<strong>für</strong>sorge<br />
umfasst den Ersatz von Sachschäden und besonderen Aufwendungen, Heilverfahren,<br />
Unfallausgleich, Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag, Unfall-<br />
Hinterbliebenenversorgung und einmalige Unfallentschädigung.<br />
Unfall<strong>für</strong>sorge:<br />
Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag<br />
Unfall-Hinterbliebenversorgung<br />
Einmalige Unfallentschädigung<br />
Unfallausgleich<br />
Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen<br />
Heilverfahren<br />
2 Dienstunfall<br />
Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares,<br />
einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge<br />
des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch<br />
• Dienstreisen, Dienstgänge und <strong>die</strong>nstliche Betätigung am Bestimmungsort<br />
• <strong>die</strong> Teilnahme an <strong>die</strong>nstlichen Veranstaltungen<br />
• Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu<br />
deren Übernahme der Beamte verpflichtet ist, oder Tätigkeiten, deren Wahrnehmung<br />
von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte<br />
hierbei nicht in der gesetzlichen <strong>Unfallversicherung</strong> versichert ist (§ 2 SGB VII)<br />
Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach<br />
und von der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt z.B. als nicht unterbrochen,<br />
wenn der Beamte von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in<br />
vertretbarem Umfang abweicht, weil sein dem Grunde nach kindergeldberechtigtes Kind, das<br />
mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen seiner oder seines Ehegatten beruflicher Tätigkeit<br />
fremder Obhut anvertraut wird oder weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen<br />
<strong>Unfallversicherung</strong> versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug <strong>für</strong> den Weg nach und<br />
von der Dienststelle benutzt. Ein Unfall, den der Verletzte bei der Durchführung des Heilverfahrens<br />
(§ 33 BeamtVG) oder auf einem hierzu notwendigen Weg erleidet, gilt als Folge des<br />
Dienstunfalls.<br />
Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner <strong>die</strong>nstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung<br />
an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so gilt<br />
<strong>die</strong>s als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich <strong>die</strong> Krankheit außerhalb des Dienstes<br />
zugezogen hat. Die Erkrankung an einer solchen Krankheit gilt stets als Dienstunfall, wenn sie<br />
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