Handbuch für die Unfallversicherung 2013 - SIGNAL IDUNA ...

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08.07.2014 Aufrufe

7.1 Die landwirtschaftliche Unfallversicherung Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (LBG) bilden mit den landwirtschaftlichen Alterskassen, den landwirtschaftlichen Krankenkassen und Pflegekassen die Landwirtschaftliche Sozialversicherung (LSV). Ab dem 1. Januar 2013 werden ihre Aufgaben auf die neu errichtete Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) übergehen. Hauptaufgabe der LBGen ist die Versicherung von Arbeitnehmern und arbeitnehmerähnlichen Personen der durch die Berufsgenossenschaft betreuten Unternehmen, der Unternehmer selbst (was einen weiteren wesentlichen Unterschied zu den gewerblichen Berufsgenossenschaften darstellt, denn dort gehören die Unternehmer regelmäßig nicht selbst zum versicherten Personenkreis) sowie die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, der Entschädigung von Arbeits- und Wegeunfällen und der Folgen von Berufskrankheiten. Auch eine wirksame Erste Hilfe in den landwirtschaftlichen Betrieben wird durch die LBGen unterstützt. Hierzu werden zum Beispiel die Kosten von Ersthelferausbildungen durch die LBGen für das Unternehmen übernommen. LBGen haben Unfallverhütungsvorschriften erlassen, die für die Unternehmer verbindlich sind und die laufend den neuesten wissenschaftlichen und aus dem Unfallgeschehen hergeleiteten Erkenntnissen angepasst werden. Sie betreffen insbesondere die Bereiche Betriebseinrichtung, Sicherheitsvorkehrungen an Arbeitsstätten und Maschinen sowie Verhaltensvorschriften. Landwirtschaftliche Unternehmer sind verpflichtet, diese Vorschriften einzuhalten, alle im Unternehmen Tätigen darüber zu unterrichten und die Einhaltung ständig zu überwachen. Die LBGen erbringen bei Eintritt des Versicherungsfalles Geld- und Sachleistungen, die den Leistungen der gewerblichen Berufsgenossenschaften entsprechen. Der Versicherungsfall tritt ein wenn ein Versicherter Arbeitnehmer einen Unfall während einer versicherten Tätigkeit erleidet. Ebenso sind der Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte und der von der Arbeitsstätte nach Hause versichert. Die Unternehmer selbst und auch deren Ehegatten sind im Gegensatz zu den gewerblichen Berufsgenossenschaften auch versichert. Es ist nicht erforderlich, dass Arbeitnehmer im landwirtschaftlichen Unternehmen beschäftigt werden. Zusätzlich wird zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs unter bestimmten Voraussetzungen Betriebs- und Haushaltshilfe gewährt. Versicherungsfälle für die LBGen sind wie in der allgemeinen gesetzlichen Unfallversicherung Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten in kausalem Zusammenhang mit Unternehmen, für die sie zuständig sind. Die LBGen sind für Unternehmen zuständig, die auf dem Gebiet der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht und Teichwirtschaft und der Seen-, Bach,- Flussfischerei tätig sind. Gegen Arbeitsunfälle versichert sind daher bei den LBGen der landwirtschaftliche Unternehmer selbst (auch Gesellschafter einer landwirtschaftlichen GbR, KG, GmbH, etc.), der Ehegatte oder Lebenspartner des Landwirts, nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sowie Arbeitnehmer des landwirtschaftlichen Betriebs und arbeitnehmerähnlich tätige Personen. Weiterhin fallen in die Zuständigkeit Imkereien ab 26 Völkern, gewerbliche Tierhalter, die Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Gewinnung von tierischen Produkten halten, land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen sowie Park- und Gartenpflege und Friedhöfe. Der Unternehmensbegriff ist hier weit zu fassen: Selbst kleinste land- und/oder forstwirtschaftliche Flächen fallen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in die Zuständigkeit der LBGen; eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht Voraussetzung, so dass auch z. B. eine als Hobby verstandene kleine Schafzucht oder Pferdehaltung auf einer Wiese zu den kraft Gesetzes versicherungs- und beitragspflichtigen Unternehmen im Sinne des SGB VII zählen. Es handelt sich hier um eine versicherungsrechtliche Begriffsbestimmung, die nicht mit umgangssprachlichen, steuerrechtlichen oder betriebswirtschaftlichen Begriffen zu vergleichen ist: Ein Unfall einer versicherten Person bei einer versicherten Tätigkeit in solch einem Unternehmen ist - unabhängig davon, ob ein Mitgliedsbeitrag entrichtet worden ist - entschädigungspflichtig durch die LBG. Das bedingt, dass die entsprechenden Unternehmen bei den LBGen erfasst sind und ihre Beiträge zur Solidargemeinschaft entrichten. Das Sozialgesetzbuch sieht für kleinere Unternehmen in diesem Sinne (der Grenzwert beträgt 2.500 m²) eine Befreiungsmöglichkeit auf Antrag vor. Diese Befreiung ist dann endgültig und umfasst den ansonsten auch versicherten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner. Sogenannte Spezialkulturen sind hiervon jedoch ausgenommen. Zudem bestimmt es, dass beispielsweise Klein- oder Ziergärten nicht als landwirtschaftliches Unternehmen gelten sollen. Zur Abgrenzung hat die Rechtsprechung über die Jahre hinweg basierend auf einer Entscheidung des seinerzeitigen Reichsversicherungamtes manifestiert, dass ab einer Größe von 2.500 m² nicht mehr von einem derartigen Garten, sondern generell von Landwirtschaft auszugehen ist. Die Übereinstimmung der m²-Zahl ist dabei rein zufällig. Zum Zuständigkeitsbereich der LBGen gehören darüber hinaus die Landwirtschaftskammern, Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft dienen, die Träger der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung, dessen Spitzenverband und weiteren Einrichtungen. In Deutschland bestehen bis zum 31. Dezember 2012 noch acht regionale LBGen sowie die bundesweit zuständige BG für den Gartenbau. Die LBGen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Verantwortlich sind die Vertreterversammlung, der Vorstand und der Geschäftsführer. Sie sind Mitglieder des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung mit Sitz in Kassel. 216 Seit dem 28. September 2011 lag ein Referentenentwurf und seit dem 2. November 2011 der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-NOG) vor, der die Bildung einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts vorsah, in der die einzelnen Träger sowie der Spitzenverband ab

1. Januar 2013 eingegliedert werden. Umgesetzt wird diese mit der Auflösung der bisherigen Träger und des Spitzenverbandes einhergehende Eingliederung in einem Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2017. Der neue Sozialversicherungsträger wird den Namen Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau tragen. Finanziert wird die landwirtschaftliche Unfallversicherung durch Beiträge der landwirtschaftlichen Unternehmer in Form einer jährlichen Umlage für das abgelaufene Kalenderjahr sowie durch Bundesmittel aus dem Agrarhaushalt des Bundes. Berechnungsgrundlage sind die Fläche, die Kulturarten, der Wirtschaftswert, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer angemessener - von der Selbstverwaltung (Vertreterversammlung) der jeweiligen LBG bestimmter - Maßstab unter Berücksichtigung der Unfallrisiken. Die Einzelheiten regeln die Satzungen der einzelnen LBG'n, wobei z. B. ein Mindestbeitrag festlegt werden kann. Es gibt somit derzeit keinen bundeseinheitlichen Beitragsmaßstab und damit keine bundeseinheitlichen Beiträge für gleich strukturierte und mit vergleichbaren Unfallrisiken belastete landwirtschaftliche Betriebe. Im Zuge der Umsetzung der LSV-NOG (sh. weiter oben) wird dies in den Jahren 2014 bis 2017 geändert. Übersicht der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften: Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Baden-Württemberg Steinhäuserstr. 14 76135 Karlsruhe Tel.-Nr.: 0721/8194-0 Internet: www.bw.lsv.de E-Mail: post@bw.lsv.de Land- und Forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Franken und Oberbayern Dammwäldchen 4 954447 Bayreuth Tel.-Nr.: 0921/603-0 Internet: www.fob.lsv.de E-Mail: Kontakt@fob-lsv.de Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland Bartningstr. 57 64289 Darmstadt Tel.-Nr.: 06151/702-0 Internet:www.hrs.lsv.de Landwirtschaftliche Sozialversicherungsträger Mittel- und Ostdeutschland Hoppegartener Str. 100 15366 Hönow Tel.-Nr.: 03342/36-0 Internet: www.mod.lsv.de E-Mail: mail@mod.lsv.de Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Nordrhein-Westfalen Hoher Heckenweg 76-80 48147 Münster Tel.-Nr.: 0251/2320-0 Internet: www.lsv.de/nrw E-Mail: mailbox@nrw.lsv.de Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben Dr.-Georg-Hein-Allee 1 84036 Landshut Tel.-Nr.: 0871/601510 Internet: www.lsv.de/nos/ E-Mail: lbg-kataster@landshut.lsv.de Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Schleswig-Holstein und Hamburg Schulstr. 29 24143 Kiel Tel.-Nr.: 0431/7024-0 Internet: www.lsv.de/kiel/ Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Niedersachsen-Bremen Im Haspelfelde 24 30173 Hannover Tel.-Nr.: 0511/8073-0 Internet: www.lsvnb.de E-Mail: info@lsvnb.de Ab 01.01.2013 Verbundträger Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) Weißensteinstraße 70-72 34131 Kassel Telefon 0561 9359-240 Telefax 0561 9359-244 Berufsgenossenschaft (BG) Name und Sitz Gartenbau-BG Frankfurter Str. 126 34121 Kassel Tel.-Nr.: 0561/928-0 Internet: www.lsv.de/ gartenbau E-Mail: gbg@lsv-gartenbau.de Satzung: 01.01.2010 Örtliche Zuständigkeit Bundesrepublik Deutschland Sachliche Zuständigkeit Unternehmer Ehegatte Pflicht Versicherungsschutz Zusatz- Freiwillig versicherung Unternehmen des Erwerbsgartenbaus, U ja, 13.578,48 EUR ja, max. 72.000 EUR nein Baumschulunter- E wie Unternehmer nehmen (einschl. Forstbaumschulen), Unternehmen des Garten- und Landschafts- und Sportplatzbaues, Baumwartunternehmen, Unternehmen der privaten und gemeindlichen Park- und Gartenpflege, Friedhofsunternehmen, Hausund Ziergärten, mit Ausnahme der in § 123 Abs. 2 SGB VII genannten Gärten, Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung des Gartenbaues überwiegend dienen einschließlich der gärtnerischen Selbstverwaltung JAV-Höchstgrenze für Arbeitnehmer: 72.000 EUR 217

1. Januar <strong>2013</strong> eingegliedert werden. Umgesetzt wird <strong>die</strong>se mit der Auflösung der bisherigen Träger und des Spitzenverbandes<br />

einhergehende Eingliederung in einem Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2017. Der neue Sozialversicherungsträger<br />

wird den Namen Sozialversicherung <strong>für</strong> Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau tragen.<br />

Finanziert wird <strong>die</strong> landwirtschaftliche <strong>Unfallversicherung</strong> durch Beiträge der landwirtschaftlichen Unternehmer in Form einer<br />

jährlichen Umlage <strong>für</strong> das abgelaufene Kalenderjahr sowie durch Bundesmittel aus dem Agrarhaushalt des Bundes. Berechnungsgrundlage<br />

sind <strong>die</strong> Fläche, <strong>die</strong> Kulturarten, der Wirtschaftswert, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert<br />

oder ein anderer angemessener - von der Selbstverwaltung (Vertreterversammlung) der jeweiligen LBG bestimmter -<br />

Maßstab unter Berücksichtigung der Unfallrisiken. Die Einzelheiten regeln <strong>die</strong> Satzungen der einzelnen LBG'n, wobei z. B.<br />

ein Mindestbeitrag festlegt werden kann. Es gibt somit derzeit keinen bundeseinheitlichen Beitragsmaßstab und damit keine<br />

bundeseinheitlichen Beiträge <strong>für</strong> gleich strukturierte und mit vergleichbaren Unfallrisiken belastete landwirtschaftliche Betriebe.<br />

Im Zuge der Umsetzung der LSV-NOG (sh. weiter oben) wird <strong>die</strong>s in den Jahren 2014 bis 2017 geändert.<br />

Übersicht der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften:<br />

Landwirtschaftliche<br />

Berufsgenossenschaft<br />

Baden-Württemberg<br />

Steinhäuserstr. 14<br />

76135 Karlsruhe<br />

Tel.-Nr.: 0721/8194-0<br />

Internet: www.bw.lsv.de<br />

E-Mail: post@bw.lsv.de<br />

Land- und Forstwirtschaftliche<br />

Berufsgenossenschaft<br />

Franken und Oberbayern<br />

Dammwäldchen 4<br />

954447 Bayreuth<br />

Tel.-Nr.: 0921/603-0<br />

Internet: www.fob.lsv.de<br />

E-Mail: Kontakt@fob-lsv.de<br />

Land- und forstwirtschaftliche<br />

Berufsgenossenschaft<br />

Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland<br />

Bartningstr. 57<br />

64289 Darmstadt<br />

Tel.-Nr.: 06151/702-0<br />

Internet:www.hrs.lsv.de<br />

Landwirtschaftliche<br />

Sozialversicherungsträger<br />

Mittel- und Ostdeutschland<br />

Hoppegartener Str. 100<br />

15366 Hönow<br />

Tel.-Nr.: 03342/36-0<br />

Internet: www.mod.lsv.de<br />

E-Mail: mail@mod.lsv.de<br />

Landwirtschaftliche<br />

Berufsgenossenschaft<br />

Nordrhein-Westfalen<br />

Hoher Heckenweg 76-80<br />

48147 Münster<br />

Tel.-Nr.: 0251/2320-0<br />

Internet: www.lsv.de/nrw<br />

E-Mail: mailbox@nrw.lsv.de<br />

Landwirtschaftliche<br />

Berufsgenossenschaft<br />

Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben<br />

Dr.-Georg-Hein-Allee 1<br />

84036 Landshut<br />

Tel.-Nr.: 0871/601510<br />

Internet: www.lsv.de/nos/<br />

E-Mail: lbg-kataster@landshut.lsv.de<br />

Landwirtschaftliche<br />

Berufsgenossenschaft<br />

Schleswig-Holstein und Hamburg<br />

Schulstr. 29<br />

24143 Kiel<br />

Tel.-Nr.: 0431/7024-0<br />

Internet: www.lsv.de/kiel/<br />

Landwirtschaftliche<br />

Berufsgenossenschaft<br />

Niedersachsen-Bremen<br />

Im Haspelfelde 24<br />

30173 Hannover<br />

Tel.-Nr.: 0511/8073-0<br />

Internet: www.lsvnb.de<br />

E-Mail: info@lsvnb.de<br />

Ab 01.01.<strong>2013</strong> Verbundträger<br />

Sozialversicherung <strong>für</strong> Landwirtschaft,<br />

Forsten und Gartenbau (SVLFG)<br />

Weißensteinstraße 70-72<br />

34131 Kassel<br />

Telefon 0561 9359-240<br />

Telefax 0561 9359-244<br />

Berufsgenossenschaft<br />

(BG)<br />

Name und Sitz<br />

Gartenbau-BG<br />

Frankfurter Str. 126<br />

34121 Kassel<br />

Tel.-Nr.: 0561/928-0<br />

Internet:<br />

www.lsv.de/ gartenbau<br />

E-Mail:<br />

gbg@lsv-gartenbau.de<br />

Satzung: 01.01.2010<br />

Örtliche<br />

Zuständigkeit<br />

Bundesrepublik<br />

Deutschland<br />

Sachliche<br />

Zuständigkeit<br />

Unternehmer<br />

Ehegatte<br />

Pflicht<br />

Versicherungsschutz<br />

Zusatz-<br />

Freiwillig<br />

versicherung<br />

Unternehmen des Erwerbsgartenbaus,<br />

U ja, 13.578,48 EUR ja, max. 72.000 EUR nein<br />

Baumschulunter-<br />

E wie Unternehmer<br />

nehmen (einschl. Forstbaumschulen),<br />

Unternehmen des<br />

Garten- und Landschafts- und<br />

Sportplatzbaues, Baumwartunternehmen,<br />

Unternehmen<br />

der privaten und gemeindlichen<br />

Park- und Gartenpflege,<br />

Friedhofsunternehmen, Hausund<br />

Ziergärten, mit Ausnahme<br />

der in § 123 Abs. 2 SGB VII<br />

genannten Gärten, Unternehmen,<br />

<strong>die</strong> unmittelbar der<br />

Sicherung, Überwachung oder<br />

Förderung des Gartenbaues<br />

überwiegend <strong>die</strong>nen einschließlich<br />

der gärtnerischen<br />

Selbstverwaltung JAV-Höchstgrenze <strong>für</strong> Arbeitnehmer: 72.000 EUR<br />

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