Handbuch für die Unfallversicherung 2013 - SIGNAL IDUNA ...
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6 Schülerunfallversicherung<br />
Neben der großen Gruppe von Arbeitnehmern und Selbstständigen, <strong>die</strong> vom gesetzlichen<br />
Unfall-Versicherungsschutz erfasst werden, sind seit dem 01.04.1971 auch Schüler und<br />
Studenten sowie Kinder unfallversichert. Hierbei handelt es sich nach § 2 Abs. 1 Nr. 8<br />
SGB VII im Einzelnen um<br />
a) Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger <strong>für</strong> den Betrieb der<br />
Einrichtung der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund<br />
einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen,<br />
b) Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während<br />
der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder<br />
im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,<br />
c) Stu<strong>die</strong>rende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen.<br />
Von der Leistungsseite her besitzen <strong>die</strong> Versicherten der Schülerunfallversicherung den<br />
gleichen Versicherungsschutz wie alle anderen von der gesetzlichen <strong>Unfallversicherung</strong> erfassten<br />
Personengruppen. Im Gegensatz zu den Arbeitnehmern, <strong>die</strong> über ein regelmäßiges<br />
Einkommen verfügen, das als Berechnungsgrundlage <strong>für</strong> alle Geldleistungen <strong>die</strong>nt, haben<br />
Schüler und Studenten sowie Kinder in der Regel kein festes Einkommen.<br />
Aus <strong>die</strong>sem Grunde gilt nach § 85 f. SGB VII als Jahresarbeitsver<strong>die</strong>nst<br />
- <strong>für</strong> Versicherte, <strong>die</strong> das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 25 vom Hundert,<br />
- <strong>für</strong> Versicherte, <strong>die</strong> das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 33 1/3 vom Hundert,<br />
- <strong>für</strong> Versicherte, <strong>die</strong> das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 40 vom Hundert,<br />
- <strong>für</strong> Versicherte, <strong>die</strong> das 18. Lebensjahr vollendet haben, 60 vom Hundert<br />
der im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls maßgebenden Bezugsgröße nach § 18 SBG IV (siehe<br />
Fußnote Seite 5).<br />
Die Bezugsgröße <strong>für</strong> das Jahr <strong>2013</strong> beträgt 32.340 EUR in den alten Bundesländern und<br />
27.300 EUR in den neuen Bundesländern.<br />
Die Rente wird anteilig des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 2/3 des Jahresarbeitsver<strong>die</strong>nstes<br />
bzw. der Versicherungssumme berechnet.<br />
Berechnungsbeispiel:<br />
Ein 16-jähriger Schüler erleidet auf dem Weg zur Schule einen Verkehrsunfall; <strong>die</strong> Minderung<br />
der Erwerbsfähigkeit beträgt 50 vom Hundert:<br />
Alte Bundesländer<br />
Neue Bundesländer<br />
Bezugsgröße <strong>für</strong> das Jahr <strong>2013</strong> 32.340 EUR 27.300 EUR<br />
40 vom Hundert der Bezugsgröße 12.936 EUR 10.920 EUR<br />
2/3 davon = Vollrente 8.624 EUR 7.280 EUR<br />
50 vom Hundert der Vollrente = Teilrente 4.312 EUR 3.640 EUR<br />
10 vom Hundert Schwerverletztenzulage 431 EUR 364 EUR<br />
Teilrente insgesamt 4.743 EUR 4.0042 EUR<br />
Teilrente : 12 Monate = monatliche Rente 395 EUR 333 EUR<br />
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