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Handbuch für die Unfallversicherung 2013 - SIGNAL IDUNA ...

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5.5 Kürzungen von Rentenleistungen beim Zusammentreffen von Renten<br />

Wer durch einen Arbeitsunfall erwerbs- bzw. berufsunfähig wird, erhält in der Regel neben<br />

der Unfallrente aus der gesetzlichen <strong>Unfallversicherung</strong> (GUV) auch eine Rente aus der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung (GRV). Beide Leistungen dürfen zusammen einen Höchstbetrag<br />

nicht überschreiten.<br />

Dabei wird <strong>die</strong> Rente der gesetzlichen <strong>Unfallversicherung</strong> (GUV) jedoch nicht in vollem Umfang<br />

in <strong>die</strong> Berechnung des Höchstbetrages einbezogen; es bleibt ein Betrag anrechnungsfrei,<br />

der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) als Grundrente nach<br />

dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) gezahlt würde.<br />

Grundlage <strong>für</strong> <strong>die</strong> Berechnung des Höchstbetrages beider Renten (GUV und GRV) zusammen<br />

ist der „Grenzbetrag" gemäß § 93 Abs. 3 SGB VI. Dieser wird wie folgt berechnet:<br />

Jahresarbeitsver<strong>die</strong>nst/<br />

Rentenartfaktor<br />

Versicherungssumme : 12 x 70 % x gemäß =<br />

der GUV<br />

§ 67 SGB VI<br />

Monatlicher<br />

Grenzbetrag<br />

Übersteigt <strong>die</strong> Summe der Rente der GRV und der Rente der GUV (nur anzurechnender<br />

Teil) den monatlichen Grenzbetrag, so wird <strong>die</strong> Rente der GRV um den errechneten Differenzbetrag<br />

gekürzt.<br />

Bei einer Änderung der Rentenart (z.B. von Berufsunfähigkeitsrente in Erwerbsunfähigkeitsrente<br />

oder Altersrente) ändert sich u.U. auch der Rentenartfaktor und damit auch <strong>die</strong> Höhe<br />

des Grenzbetrages. Eine eventuelle Kürzung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

fällt ab <strong>die</strong>sem Zeitpunkt geringer aus bzw. wird nicht mehr vorgenommen.<br />

Rentenartfaktoren<br />

Der Rentenartfaktor beträgt bei:<br />

Freibeträge gemäß<br />

Bundesversorgungsgesetz<br />

Bei Minderung der Erwerbsfähigkeit:<br />

1. Renten wegen Alters<br />

2. Rente wegen<br />

teilweiser Erwerbsminderung<br />

3. Rente wegen<br />

voller Erwerbsminderung<br />

4. Erziehungsrente<br />

5. Einfache Witwen-/Witwerrente<br />

6. Erhöhte Witwen-/Witwerrente<br />

7. Halbwaisenrente<br />

8. Vollwaisenrente<br />

1,00<br />

0,50<br />

1,00<br />

1,00<br />

0,25<br />

0,55<br />

0,10<br />

0,20<br />

um 30 %<br />

um 40 %<br />

um 50 %<br />

um 60 %<br />

um 70 %<br />

um 80 %<br />

um 90 %<br />

=<br />

=<br />

=<br />

=<br />

=<br />

=<br />

=<br />

bei Erwerbsunfähigkeit =<br />

Stand: 01.07.2010<br />

127 EUR<br />

174 EUR<br />

233 EUR<br />

295 EUR<br />

409 EUR<br />

495 EUR<br />

595 EUR<br />

666 EUR<br />

Ausnahme:<br />

Eine Kürzung von Rentenleistungen beim Zusammentreffen von Renten wird nicht vorgenommen,<br />

wenn <strong>die</strong> Rente aus der gesetzlichen <strong>Unfallversicherung</strong><br />

1. <strong>für</strong> einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt<br />

der <strong>für</strong> <strong>die</strong> Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat, oder<br />

2. auf eigener Beitragsleistung des Versicherten oder seines Ehegatten beruht (z.B. bei<br />

Selbständigen).<br />

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