Handbuch für die Unfallversicherung 2013 - SIGNAL IDUNA ...
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5.5 Kürzungen von Rentenleistungen beim Zusammentreffen von Renten<br />
Wer durch einen Arbeitsunfall erwerbs- bzw. berufsunfähig wird, erhält in der Regel neben<br />
der Unfallrente aus der gesetzlichen <strong>Unfallversicherung</strong> (GUV) auch eine Rente aus der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung (GRV). Beide Leistungen dürfen zusammen einen Höchstbetrag<br />
nicht überschreiten.<br />
Dabei wird <strong>die</strong> Rente der gesetzlichen <strong>Unfallversicherung</strong> (GUV) jedoch nicht in vollem Umfang<br />
in <strong>die</strong> Berechnung des Höchstbetrages einbezogen; es bleibt ein Betrag anrechnungsfrei,<br />
der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) als Grundrente nach<br />
dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) gezahlt würde.<br />
Grundlage <strong>für</strong> <strong>die</strong> Berechnung des Höchstbetrages beider Renten (GUV und GRV) zusammen<br />
ist der „Grenzbetrag" gemäß § 93 Abs. 3 SGB VI. Dieser wird wie folgt berechnet:<br />
Jahresarbeitsver<strong>die</strong>nst/<br />
Rentenartfaktor<br />
Versicherungssumme : 12 x 70 % x gemäß =<br />
der GUV<br />
§ 67 SGB VI<br />
Monatlicher<br />
Grenzbetrag<br />
Übersteigt <strong>die</strong> Summe der Rente der GRV und der Rente der GUV (nur anzurechnender<br />
Teil) den monatlichen Grenzbetrag, so wird <strong>die</strong> Rente der GRV um den errechneten Differenzbetrag<br />
gekürzt.<br />
Bei einer Änderung der Rentenart (z.B. von Berufsunfähigkeitsrente in Erwerbsunfähigkeitsrente<br />
oder Altersrente) ändert sich u.U. auch der Rentenartfaktor und damit auch <strong>die</strong> Höhe<br />
des Grenzbetrages. Eine eventuelle Kürzung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
fällt ab <strong>die</strong>sem Zeitpunkt geringer aus bzw. wird nicht mehr vorgenommen.<br />
Rentenartfaktoren<br />
Der Rentenartfaktor beträgt bei:<br />
Freibeträge gemäß<br />
Bundesversorgungsgesetz<br />
Bei Minderung der Erwerbsfähigkeit:<br />
1. Renten wegen Alters<br />
2. Rente wegen<br />
teilweiser Erwerbsminderung<br />
3. Rente wegen<br />
voller Erwerbsminderung<br />
4. Erziehungsrente<br />
5. Einfache Witwen-/Witwerrente<br />
6. Erhöhte Witwen-/Witwerrente<br />
7. Halbwaisenrente<br />
8. Vollwaisenrente<br />
1,00<br />
0,50<br />
1,00<br />
1,00<br />
0,25<br />
0,55<br />
0,10<br />
0,20<br />
um 30 %<br />
um 40 %<br />
um 50 %<br />
um 60 %<br />
um 70 %<br />
um 80 %<br />
um 90 %<br />
=<br />
=<br />
=<br />
=<br />
=<br />
=<br />
=<br />
bei Erwerbsunfähigkeit =<br />
Stand: 01.07.2010<br />
127 EUR<br />
174 EUR<br />
233 EUR<br />
295 EUR<br />
409 EUR<br />
495 EUR<br />
595 EUR<br />
666 EUR<br />
Ausnahme:<br />
Eine Kürzung von Rentenleistungen beim Zusammentreffen von Renten wird nicht vorgenommen,<br />
wenn <strong>die</strong> Rente aus der gesetzlichen <strong>Unfallversicherung</strong><br />
1. <strong>für</strong> einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt<br />
der <strong>für</strong> <strong>die</strong> Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat, oder<br />
2. auf eigener Beitragsleistung des Versicherten oder seines Ehegatten beruht (z.B. bei<br />
Selbständigen).<br />
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