Handbuch für die Unfallversicherung 2013 - SIGNAL IDUNA ...
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5.4.3 Abfindung<br />
5.4.3.1 Abfindung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 40 vom Hundert<br />
Versicherte, <strong>die</strong> Anspruch auf eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von<br />
40 vom Hundert oder mehr haben, können auf ihren Antrag bis zur Hälfte der Rente <strong>für</strong> einen<br />
Zeitraum von zehn Jahren abgefunden werden.<br />
Voraussetzung da<strong>für</strong> ist gemäß § 78 SGB VII, dass <strong>die</strong> Versicherten das 18. Lebensjahr<br />
vollendet haben und nicht zu erwarten ist, dass innerhalb des Abfindungszeitraumes <strong>die</strong><br />
Minderung der Erwerbsfähigkeit wesentlich sinkt.<br />
Als Abfindungssumme wird das Neunfache des der Abfindung zugrundeliegenden Jahresbetrages<br />
der Rente gezahlt. Gleichzeitig erhalten <strong>die</strong> Versicherten <strong>für</strong> einen Zeitraum von<br />
10 Jahren nur <strong>die</strong> Hälfte ihrer Rente. Mit Beginn des 11. Rentenjahres zahlt <strong>die</strong> gesetzliche<br />
<strong>Unfallversicherung</strong> dann wieder <strong>die</strong> volle Rente.<br />
5.4.3.2 Abfindung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 40 vom Hundert<br />
Eine Abfindung können Versicherte auch dann erhalten, wenn sie Anspruch auf eine Rente<br />
wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 40 vom Hundert haben. Diese Abfindung<br />
ist gemäß § 76 SGB VII allerdings nur auf Dauer möglich, das heißt, <strong>die</strong> Rentenzahlung<br />
ist auf Antrag durch eine dem Kapitalwert der Rente entsprechende einmalige Abfindung<br />
vollständig abgegolten. Der Versicherte erhält anschließend keine Rente mehr, es sei<br />
denn, sein Gesundheitszustand verschlimmert sich aufgrund der Folgen des Versicherungsfalls<br />
so sehr, dass er einen Anspruch auf eine höhere als <strong>die</strong> bisherige Rente hat.<br />
5.4.3.3 Abfindung mit einer Gesamtvergütung<br />
Neben den beiden vorgenannten Regelungen kann der <strong>Unfallversicherung</strong>sträger auch ohne<br />
Antrag des Versicherten gemäß § 75 SGB VII eine einmalige Abfindung in Höhe des<br />
voraussichtlichen Rentenaufwands vorsehen, wenn nach allgemeinen Erfahrungen unter<br />
Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalls zu erwarten ist, dass der Anspruch<br />
auf Rentenzahlung nur vorübergehend besteht (vorläufige Entschädigung). In <strong>die</strong>sem<br />
Fall kann der <strong>Unfallversicherung</strong>sträger dem Versicherten nach Abschluss der Heilbehandlung<br />
mit einer Gesamtvergütung in Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwands abfinden.<br />
Sollte sich nach Ablauf des Zeitraumes, <strong>für</strong> den <strong>die</strong> Gesamtvergütung bestimmt war,<br />
herausstellen, dass ein weiterer Anspruch besteht, so wird <strong>die</strong> Rente auf Antrag weiter gezahlt.<br />
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