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Handbuch für die Unfallversicherung 2013 - SIGNAL IDUNA ...

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5.4.3 Abfindung<br />

5.4.3.1 Abfindung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 40 vom Hundert<br />

Versicherte, <strong>die</strong> Anspruch auf eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von<br />

40 vom Hundert oder mehr haben, können auf ihren Antrag bis zur Hälfte der Rente <strong>für</strong> einen<br />

Zeitraum von zehn Jahren abgefunden werden.<br />

Voraussetzung da<strong>für</strong> ist gemäß § 78 SGB VII, dass <strong>die</strong> Versicherten das 18. Lebensjahr<br />

vollendet haben und nicht zu erwarten ist, dass innerhalb des Abfindungszeitraumes <strong>die</strong><br />

Minderung der Erwerbsfähigkeit wesentlich sinkt.<br />

Als Abfindungssumme wird das Neunfache des der Abfindung zugrundeliegenden Jahresbetrages<br />

der Rente gezahlt. Gleichzeitig erhalten <strong>die</strong> Versicherten <strong>für</strong> einen Zeitraum von<br />

10 Jahren nur <strong>die</strong> Hälfte ihrer Rente. Mit Beginn des 11. Rentenjahres zahlt <strong>die</strong> gesetzliche<br />

<strong>Unfallversicherung</strong> dann wieder <strong>die</strong> volle Rente.<br />

5.4.3.2 Abfindung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 40 vom Hundert<br />

Eine Abfindung können Versicherte auch dann erhalten, wenn sie Anspruch auf eine Rente<br />

wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 40 vom Hundert haben. Diese Abfindung<br />

ist gemäß § 76 SGB VII allerdings nur auf Dauer möglich, das heißt, <strong>die</strong> Rentenzahlung<br />

ist auf Antrag durch eine dem Kapitalwert der Rente entsprechende einmalige Abfindung<br />

vollständig abgegolten. Der Versicherte erhält anschließend keine Rente mehr, es sei<br />

denn, sein Gesundheitszustand verschlimmert sich aufgrund der Folgen des Versicherungsfalls<br />

so sehr, dass er einen Anspruch auf eine höhere als <strong>die</strong> bisherige Rente hat.<br />

5.4.3.3 Abfindung mit einer Gesamtvergütung<br />

Neben den beiden vorgenannten Regelungen kann der <strong>Unfallversicherung</strong>sträger auch ohne<br />

Antrag des Versicherten gemäß § 75 SGB VII eine einmalige Abfindung in Höhe des<br />

voraussichtlichen Rentenaufwands vorsehen, wenn nach allgemeinen Erfahrungen unter<br />

Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalls zu erwarten ist, dass der Anspruch<br />

auf Rentenzahlung nur vorübergehend besteht (vorläufige Entschädigung). In <strong>die</strong>sem<br />

Fall kann der <strong>Unfallversicherung</strong>sträger dem Versicherten nach Abschluss der Heilbehandlung<br />

mit einer Gesamtvergütung in Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwands abfinden.<br />

Sollte sich nach Ablauf des Zeitraumes, <strong>für</strong> den <strong>die</strong> Gesamtvergütung bestimmt war,<br />

herausstellen, dass ein weiterer Anspruch besteht, so wird <strong>die</strong> Rente auf Antrag weiter gezahlt.<br />

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