Handbuch für die Unfallversicherung 2013 - SIGNAL IDUNA ...
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Berechnungsbeispiel zur Verletztenrente: Minderung der Erwerbsfähigkeit 20 v.H. Jahresarbeitsverdienst/Versicherungssumme 36.000 EUR Vollrente (2/3 von 36.000 EUR) jährlich 24.000 EUR Teilrente (20 v.H. von 24.000 EUR) jährlich 4.800 EUR 4.800 EUR : 12 Monate monatlich 400 EUR 5.4.1.1 Erhöhung der Rente bei Schwerverletzten Schwerverletzte (= Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 vom Hundert), die einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen können und außerdem keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, erhalten eine Schwerverletztenzulage von 10 vom Hundert der Verletztenrente (§ 57 SGB VII). 5.4.2 Leistungen an Hinterbliebene Voraussetzung für die Gewährung von Geldleistungen an die Hinterbliebenen ist, dass der Versicherte aufgrund eines Arbeitsunfalls oder an den Folgen einer anerkannten Berufskrankheit gestorben ist. Die Hinterbliebenen haben Anspruch auf Sterbegeld, Erstattung der Überführungskosten und Hinterbliebenenrenten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Beihilfe gewährt werden, wenn der Tod nicht Folge eines Versicherungsfalls war. 5.4.2.1 Sterbegeld und Erstattung von Überführungskosten Das Sterbegeld beträgt nach § 64 SGB VII ein Siebtel der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße. Überführungskosten werden erstattet, wenn der Tod nicht am Ort der ständigen Familienwohnung des Versicherten eingetreten ist und der Versicherte sich dort aus Gründen aufgehalten hat, die im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit oder mit den Folgen des Versicherungsfalls stehen. Das Sterbegeld und die Überführungskosten werden an denjenigen Berechtigten gezahlt, der die Bestattungs- und Überführungskosten trägt. 5.4.2.2 Witwen- und Witwerrente Witwen oder Witwer von Versicherten erhalten eine Witwen- oder Witwerrente, solange sie nicht wieder geheiratet haben. 5.4.2.2.1 Einfache Witwen- und Witwerrente In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tode des Versicherten wird nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII die Hinterbliebenenrente in Höhe der Vollrente (2/3 des Jahresarbeitsverdienstes bzw. der Versicherungssumme) gezahlt. Die einfache Witwen- und Witwerrente (§ 65 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII) beträgt anschließend 30 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes bzw. der Versicherungssumme und wird gezahlt, wenn die Voraussetzungen der erhöhten Witwen- und Witwerrente nicht vorliegen. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist. Berechnungsbeispiel zur einfachen Witwen-/Witwerrente: Jahresarbeitsverdienst/Versicherungssumme 18.000 EUR Einfache Witwen-/Witwerrente (30 v.H. von 18.000 EUR) jährlich 5.400 EUR 5.400 EUR : 12 Monate monatlich 450 EUR 206
5.4.2.2.2 Erhöhte Witwen- und Witwerrente Die erhöhte Witwen- und Witwerrente (§ 65 Abs. 2 Nr. 3 SGB VII) beträgt 40 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes bzw. der Versicherungssumme und wird gezahlt, - solange die Witwe/der Witwer ein waisenrentenberechtigtes Kind erziehen oder für ein Kind sorgen, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deswegen nicht hat, weil das 27. Lebensjahr vollendet wurde, - wenn Witwen oder Witwer das 47. Lebensjahr vollendet haben oder - solange Witwen oder Witwer erwerbsgemindert, berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches sind; Entscheidungen des Trägers der Rentenversicherung über Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sind für den Unfallversicherungsträger bindend. Berechnungsbeispiel zur erhöhten Witwen-/Witwerrente: Jahresarbeitsverdienst/Versicherungssumme 18.000 EUR Erhöhte Witwen-/Witwerrente (40 v.H. von 18.000 EUR) jährlich 7.200 EUR 7.200 EUR : 12 Monate monatlich 600 EUR 5.4.2.2.3 Witwen- und Witwerrente an frühere Ehegatten Frühere Ehegatten von Versicherten, deren Ehe mit ihnen geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, erhalten auf Antrag eine Rente in Höhe der Witwen-/Witwerrente, wenn der/die Versicherte während des letzten Jahres vor dem Tod Unterhalt geleistet hat oder dem früheren Ehegatten im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod der/des Versicherten ein Anspruch auf Unterhalt zustand (§ 66 SGB VII). 5.4.2.3 Waisenrente Kinder von verstorbenen Versicherten erhalten gemäß § 67 f. SGB VII bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres - soweit sie sich noch in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befinden, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehrdienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes liegt, ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder der Ableistung eines freiwilligen ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leisten oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres - eine - Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben, - Vollwaisenrente, wenn sie keine Eltern mehr haben. Die Rente beträgt 20 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes bzw. der Versicherungssumme für eine Halbwaise, 30 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes bzw. der Versicherungssumme für eine Vollwaise. Berechnungsbeispiel zur Halbwaisenrente: Jahresarbeitsverdienst/Versicherungssumme 18.000 EUR Halbwaisenrente (20 v.H. von 18.000 EUR) jährlich 3.600 EUR 3.600 EUR : 12 Monate monatlich 300 EUR 207
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5.4.2.2.2 Erhöhte Witwen- und Witwerrente<br />
Die erhöhte Witwen- und Witwerrente (§ 65 Abs. 2 Nr. 3 SGB VII) beträgt 40 vom Hundert<br />
des Jahresarbeitsver<strong>die</strong>nstes bzw. der Versicherungssumme und wird gezahlt,<br />
- solange <strong>die</strong> Witwe/der Witwer ein waisenrentenberechtigtes Kind erziehen oder <strong>für</strong> ein<br />
Kind sorgen, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung Anspruch<br />
auf Waisenrente hat oder nur deswegen nicht hat, weil das 27. Lebensjahr vollendet<br />
wurde,<br />
- wenn Witwen oder Witwer das 47. Lebensjahr vollendet haben oder<br />
- solange Witwen oder Witwer erwerbsgemindert, berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne<br />
des Sechsten Buches sind; Entscheidungen des Trägers der Rentenversicherung über<br />
Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sind <strong>für</strong> den <strong>Unfallversicherung</strong>sträger bindend.<br />
Berechnungsbeispiel zur erhöhten Witwen-/Witwerrente:<br />
Jahresarbeitsver<strong>die</strong>nst/Versicherungssumme<br />
18.000 EUR<br />
Erhöhte Witwen-/Witwerrente (40 v.H. von 18.000 EUR) jährlich 7.200 EUR<br />
7.200 EUR : 12 Monate monatlich 600 EUR<br />
5.4.2.2.3 Witwen- und Witwerrente an frühere Ehegatten<br />
Frühere Ehegatten von Versicherten, deren Ehe mit ihnen geschieden, <strong>für</strong> nichtig erklärt<br />
oder aufgehoben ist, erhalten auf Antrag eine Rente in Höhe der Witwen-/Witwerrente,<br />
wenn der/<strong>die</strong> Versicherte während des letzten Jahres vor dem Tod Unterhalt geleistet hat<br />
oder dem früheren Ehegatten im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod der/des<br />
Versicherten ein Anspruch auf Unterhalt zustand (§ 66 SGB VII).<br />
5.4.2.3 Waisenrente<br />
Kinder von verstorbenen Versicherten erhalten gemäß § 67 f. SGB VII bis zur Vollendung<br />
des 18. Lebensjahres - soweit sie sich noch in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden,<br />
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befinden, <strong>die</strong> zwischen<br />
zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung<br />
des gesetzlichen Wehr<strong>die</strong>nstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes liegt,<br />
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen<br />
Jahres oder der Ableistung eines freiwilligen ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes<br />
zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leisten oder wegen körperlicher, geistiger<br />
oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, bis zur<br />
Vollendung des 27. Lebensjahres - eine<br />
- Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben,<br />
- Vollwaisenrente, wenn sie keine Eltern mehr haben.<br />
Die Rente beträgt 20 vom Hundert des Jahresarbeitsver<strong>die</strong>nstes bzw. der Versicherungssumme<br />
<strong>für</strong> eine Halbwaise, 30 vom Hundert des Jahresarbeitsver<strong>die</strong>nstes bzw. der Versicherungssumme<br />
<strong>für</strong> eine Vollwaise.<br />
Berechnungsbeispiel zur Halbwaisenrente:<br />
Jahresarbeitsver<strong>die</strong>nst/Versicherungssumme<br />
18.000 EUR<br />
Halbwaisenrente (20 v.H. von 18.000 EUR) jährlich 3.600 EUR<br />
3.600 EUR : 12 Monate monatlich 300 EUR<br />
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