Handbuch für die Unfallversicherung 2013 - SIGNAL IDUNA ...
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Berechnungsbeispiel zur Verletztenrente:<br />
Minderung der Erwerbsfähigkeit<br />
20 v.H.<br />
Jahresarbeitsver<strong>die</strong>nst/Versicherungssumme<br />
36.000 EUR<br />
Vollrente (2/3 von 36.000 EUR) jährlich 24.000 EUR<br />
Teilrente (20 v.H. von 24.000 EUR) jährlich 4.800 EUR<br />
4.800 EUR : 12 Monate monatlich 400 EUR<br />
5.4.1.1 Erhöhung der Rente bei Schwerverletzten<br />
Schwerverletzte (= Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 vom Hundert), <strong>die</strong><br />
einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen können und außerdem keine Rente aus der<br />
gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, erhalten eine Schwerverletztenzulage von 10<br />
vom Hundert der Verletztenrente (§ 57 SGB VII).<br />
5.4.2 Leistungen an Hinterbliebene<br />
Voraussetzung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Gewährung von Geldleistungen an <strong>die</strong> Hinterbliebenen ist, dass der<br />
Versicherte aufgrund eines Arbeitsunfalls oder an den Folgen einer anerkannten Berufskrankheit<br />
gestorben ist. Die Hinterbliebenen haben Anspruch auf Sterbegeld, Erstattung der<br />
Überführungskosten und Hinterbliebenenrenten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann<br />
eine Beihilfe gewährt werden, wenn der Tod nicht Folge eines Versicherungsfalls war.<br />
5.4.2.1 Sterbegeld und Erstattung von Überführungskosten<br />
Das Sterbegeld beträgt nach § 64 SGB VII ein Siebtel der im Zeitpunkt des Todes geltenden<br />
Bezugsgröße. Überführungskosten werden erstattet, wenn der Tod nicht am Ort der<br />
ständigen Familienwohnung des Versicherten eingetreten ist und der Versicherte sich dort<br />
aus Gründen aufgehalten hat, <strong>die</strong> im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit oder mit<br />
den Folgen des Versicherungsfalls stehen.<br />
Das Sterbegeld und <strong>die</strong> Überführungskosten werden an denjenigen Berechtigten gezahlt,<br />
der <strong>die</strong> Bestattungs- und Überführungskosten trägt.<br />
5.4.2.2 Witwen- und Witwerrente<br />
Witwen oder Witwer von Versicherten erhalten eine Witwen- oder Witwerrente, solange sie<br />
nicht wieder geheiratet haben.<br />
5.4.2.2.1 Einfache Witwen- und Witwerrente<br />
In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tode des Versicherten wird nach § 65 Abs.<br />
2 Nr. 1 SGB VII <strong>die</strong> Hinterbliebenenrente in Höhe der Vollrente (2/3 des Jahresarbeitsver<strong>die</strong>nstes<br />
bzw. der Versicherungssumme) gezahlt. Die einfache Witwen- und Witwerrente<br />
(§ 65 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII) beträgt anschließend 30 vom Hundert des Jahresarbeitsver<strong>die</strong>nstes<br />
bzw. der Versicherungssumme und wird gezahlt, wenn <strong>die</strong> Voraussetzungen der<br />
erhöhten Witwen- und Witwerrente nicht vorliegen. Der Anspruch besteht längstens <strong>für</strong> 24<br />
Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist.<br />
Berechnungsbeispiel zur einfachen Witwen-/Witwerrente:<br />
Jahresarbeitsver<strong>die</strong>nst/Versicherungssumme<br />
18.000 EUR<br />
Einfache Witwen-/Witwerrente (30 v.H. von 18.000 EUR) jährlich 5.400 EUR<br />
5.400 EUR : 12 Monate monatlich 450 EUR<br />
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