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Handbuch für die Unfallversicherung 2013 - SIGNAL IDUNA ...

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und des Nettoarbeitsentgelts werden <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> jeweilige Beitragsbemessung und Beitragstragung<br />

geltenden Besonderheiten der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 des Vierten<br />

Buches nicht berücksichtigt. Das Übergangsgeld beträgt<br />

1. <strong>für</strong> Leistungsempfänger, <strong>die</strong> mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis<br />

5 des Einkommensteuergesetzes haben, oder deren Ehegatten oder Lebenspartner,<br />

mit denen sie in häuslicher Gemeinschaft leben, eine Erwerbstätigkeit nicht<br />

ausüben können, weil sie <strong>die</strong> Leistungsempfänger pflegen oder selbst der Pflege<br />

bedürfen und keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung haben,<br />

75 vom Hundert,<br />

2. <strong>für</strong> <strong>die</strong> übrigen Leistungsempfänger 68 vom Hundert des nach Satz 1 oder § 48<br />

maßgebenden Betrages. 4 Bei Übergangsgeld der Träger der Kriegsopfer<strong>für</strong>sorge<br />

wird unter den Voraussetzungen von Satz 2 Nr. 1 ein Vomhundertsatz von 80, im<br />

Übrigen ein Vomhundertsatz von 70 zu Grunde gelegt.<br />

(2) Für <strong>die</strong> Berechnung des Nettoarbeitsentgelts nach Absatz 1 Satz 1 wird der sich aus<br />

dem kalendertäglichen Hinzurechnungsbetrag nach § 47 Abs. 1 Satz 6 ergebende Anteil<br />

am Nettoarbeitsentgelt mit dem Vomhundertsatz angesetzt, der sich aus dem Verhältnis<br />

des kalendertäglichen Regelentgeltbetrages nach § 47 Abs. 1 Satz 1 bis 5 zu<br />

dem sich aus <strong>die</strong>sem Regelentgeltbetrag ergebenden Nettoarbeitsentgelt ergibt. Das<br />

kalendertägliche Übergangsgeld darf das sich aus dem Arbeitsentgelt nach § 47 Abs.<br />

1 Satz 1 bis 5 ergebende kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen.<br />

5.4 Renten, Beihilfen, Abfindungen<br />

5.4.1 Renten an Versicherte<br />

Die Verletztenrente der gesetzlichen <strong>Unfallversicherung</strong> ist als eine der wichtigsten Geldleistungen<br />

anzusehen, da sie direkt der wirtschaftlichen Absicherung des Verletzten bzw. seiner<br />

Angehörigen <strong>die</strong>nt. Zur Gewährung der Verletztenrente ist es nach § 56 Abs. 1 Satz 1<br />

SGB VII erforderlich, dass <strong>die</strong> Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über <strong>die</strong> 26.<br />

Woche hinaus um mindestens 20 vom Hundert gemindert ist.<br />

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) richtet sich nach dem Umfang der sich aus der<br />

Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten<br />

Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Bei jugendlichen<br />

Versicherten wird <strong>die</strong> Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen,<br />

<strong>die</strong> sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden.<br />

Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird <strong>die</strong> Vollrente geleistet; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsver<strong>die</strong>nstes.<br />

Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird eine Teilrente geleistet;<br />

sie wird in Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der<br />

Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.<br />

Berechnungsgrundlage und Höhe der Verletztenrente:<br />

Der Jahresarbeitsver<strong>die</strong>nst bzw. <strong>die</strong> Versicherungssumme bildet <strong>die</strong> Grundlage zur Berechnung<br />

der Verletztenrente. Wie bereits auf Seite 14 erwähnt, beträgt <strong>die</strong> Höchstgrenze <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

Berechnung des Jahresarbeitsver<strong>die</strong>nstes nach § 85 Abs. 2 SGB VII das Zweifache der im<br />

Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße (siehe Fußnote Seite 5), wobei<br />

<strong>die</strong> Satzung der jeweiligen Berufsgenossenschaft eine höhere Ver<strong>die</strong>nstgrenze vorsehen<br />

kann. Der Mindestjahresarbeitsver<strong>die</strong>nst beträgt <strong>für</strong> Versicherte, <strong>die</strong> das 18. Lebensjahr<br />

vollendet haben, 60 vom Hundert und <strong>für</strong> Versicherte, <strong>die</strong> im Zeitpunkt des Versicherungsfalls<br />

das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, 40 vom Hundert der zum<br />

Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. Diese wurde <strong>für</strong> das Jahr<br />

2012 auf 31.500 EUR (alte Bundesländer) bzw. 26.880 EUR (neue Bundesländer) festgelegt.<br />

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