Handbuch für die Unfallversicherung 2013 - SIGNAL IDUNA ...
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Das Verletztengeld darf allerdings das regelmäßige Nettoeinkommen nicht übersteigen.<br />
Darüber hinaus gilt als Höchstgrenze zur Berechnung des Verletztengeldes der nach § 85<br />
SGB VII festgelegte Jahresarbeitsver<strong>die</strong>nst (JAV). Er beträgt höchstens das Zweifache<br />
der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße (siehe Fußnote Seite<br />
5), es sei denn, <strong>die</strong> Satzung der zuständigen Berufsgenossenschaft sieht einen höheren<br />
Jahresarbeitsver<strong>die</strong>nst (z.Z. je nach BG zwischen 62.400 EUR und 84.000 EUR) vor.<br />
Bei Beziehern von Arbeitslosengeld, nicht nur darlehensweise gewährtes Arbeitslosengeld II<br />
oder nicht nur Leistungen <strong>für</strong> Erstausstattungen <strong>für</strong> Schwangerschaft und Geburt nach dem<br />
zweiten Buch, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld berechnet sich das<br />
Verletztengeld nach Maßgabe des § 47b SGB V.<br />
5.3.1.2 Verletztengeld <strong>für</strong> Unternehmer/Selbstständige<br />
Verletztengeld können aber nicht nur durch einen Arbeitsunfall verletzte Arbeitnehmer beziehen,<br />
sondern auch Unternehmer/Selbstständige. Die Berechnung und Höhe des Verletztengeldes<br />
<strong>für</strong> Unternehmer/Selbstständige und - soweit mitversichert - <strong>für</strong> den im Betrieb tätigen<br />
Ehegatten/Lebenspartner bemessen sich pro Kalendertag<br />
• bei pflichtversicherten Unternehmern/Selbstständigen nach dem per Satzung vorgegebenen<br />
Jahresarbeitsver<strong>die</strong>nst,<br />
• bei zusatz- und freiwillig versicherten Unternehmern/Selbstständigen nach der Höhe der<br />
(selbst gewählten) Versicherungssumme.<br />
Bei Unternehmern/Selbstständigen wird das Verletztengeld in Höhe des 450. Teils des Jahresarbeitsver<strong>die</strong>nstes/der<br />
Versicherungssumme gezahlt.<br />
54.000 EUR Jahresarbeitsver<strong>die</strong>nst/Versicherungssumme<br />
450<br />
= 120 EUR kalendertäglich<br />
Die Satzungen der jeweiligen Berufsgenossenschaften sehen in der Regel eine höhere als<br />
<strong>die</strong> im Beispiel genannte Summe vor, und zwar bis zu 84.000 EUR im Jahr. Der Betrag von<br />
120 EUR pro Kalendertag erhöht sich entsprechend.<br />
Die Berufsgenossenschaft kann <strong>die</strong> Höhe der Versicherungssumme von dem Nachweis abhängig<br />
machen, dass <strong>die</strong>se dem tatsächlichen Arbeitseinkommen entspricht. Ist das tatsächliche<br />
Arbeitseinkommen niedriger, ist <strong>die</strong> Berufsgenossenschaft berechtigt, <strong>die</strong> Höhe<br />
der Versicherungssumme herabzusetzen.<br />
Immer mehr Berufsgenossenschaften gehen dazu über, auch bei freiwillig versicherten Unternehmern/Selbstständigen<br />
<strong>die</strong> Geldleistungen erst nach einer Karenzzeit (z.B. Berufsgenossenschaft<br />
Handel und Warendistribution ab 7. Woche) zu zahlen und nicht mehr automatisch<br />
mit dem Tage, an dem <strong>die</strong> Arbeitsunfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls ärztlich<br />
festgestellt worden ist.<br />
5.3.2 Übergangsgeld<br />
Gemäß § 49 SGB VII wird Übergangsgeld erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls<br />
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhält.<br />
Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich laut § 50 SGB VII nach den<br />
§§ 46 bis 51 SGB IX - § 46 (1) SGB IX lautet:<br />
(1) Der Berechnung des Übergangsgelds werden 80 vom Hundert des erzielten regelmäßigen<br />
Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt<br />
(Regelentgelt) zu Grunde gelegt, höchstens jedoch das in entsprechender Anwendung<br />
des § 47 berechnete Nettoarbeitsentgelt; hierbei gilt <strong>die</strong> <strong>für</strong> den Rehabilitationsträger<br />
jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze. Beider Berechnung des Regelentgelts<br />
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