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Handbuch für die Unfallversicherung 2013 - SIGNAL IDUNA ...

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Das Verletztengeld darf allerdings das regelmäßige Nettoeinkommen nicht übersteigen.<br />

Darüber hinaus gilt als Höchstgrenze zur Berechnung des Verletztengeldes der nach § 85<br />

SGB VII festgelegte Jahresarbeitsver<strong>die</strong>nst (JAV). Er beträgt höchstens das Zweifache<br />

der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße (siehe Fußnote Seite<br />

5), es sei denn, <strong>die</strong> Satzung der zuständigen Berufsgenossenschaft sieht einen höheren<br />

Jahresarbeitsver<strong>die</strong>nst (z.Z. je nach BG zwischen 62.400 EUR und 84.000 EUR) vor.<br />

Bei Beziehern von Arbeitslosengeld, nicht nur darlehensweise gewährtes Arbeitslosengeld II<br />

oder nicht nur Leistungen <strong>für</strong> Erstausstattungen <strong>für</strong> Schwangerschaft und Geburt nach dem<br />

zweiten Buch, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld berechnet sich das<br />

Verletztengeld nach Maßgabe des § 47b SGB V.<br />

5.3.1.2 Verletztengeld <strong>für</strong> Unternehmer/Selbstständige<br />

Verletztengeld können aber nicht nur durch einen Arbeitsunfall verletzte Arbeitnehmer beziehen,<br />

sondern auch Unternehmer/Selbstständige. Die Berechnung und Höhe des Verletztengeldes<br />

<strong>für</strong> Unternehmer/Selbstständige und - soweit mitversichert - <strong>für</strong> den im Betrieb tätigen<br />

Ehegatten/Lebenspartner bemessen sich pro Kalendertag<br />

• bei pflichtversicherten Unternehmern/Selbstständigen nach dem per Satzung vorgegebenen<br />

Jahresarbeitsver<strong>die</strong>nst,<br />

• bei zusatz- und freiwillig versicherten Unternehmern/Selbstständigen nach der Höhe der<br />

(selbst gewählten) Versicherungssumme.<br />

Bei Unternehmern/Selbstständigen wird das Verletztengeld in Höhe des 450. Teils des Jahresarbeitsver<strong>die</strong>nstes/der<br />

Versicherungssumme gezahlt.<br />

54.000 EUR Jahresarbeitsver<strong>die</strong>nst/Versicherungssumme<br />

450<br />

= 120 EUR kalendertäglich<br />

Die Satzungen der jeweiligen Berufsgenossenschaften sehen in der Regel eine höhere als<br />

<strong>die</strong> im Beispiel genannte Summe vor, und zwar bis zu 84.000 EUR im Jahr. Der Betrag von<br />

120 EUR pro Kalendertag erhöht sich entsprechend.<br />

Die Berufsgenossenschaft kann <strong>die</strong> Höhe der Versicherungssumme von dem Nachweis abhängig<br />

machen, dass <strong>die</strong>se dem tatsächlichen Arbeitseinkommen entspricht. Ist das tatsächliche<br />

Arbeitseinkommen niedriger, ist <strong>die</strong> Berufsgenossenschaft berechtigt, <strong>die</strong> Höhe<br />

der Versicherungssumme herabzusetzen.<br />

Immer mehr Berufsgenossenschaften gehen dazu über, auch bei freiwillig versicherten Unternehmern/Selbstständigen<br />

<strong>die</strong> Geldleistungen erst nach einer Karenzzeit (z.B. Berufsgenossenschaft<br />

Handel und Warendistribution ab 7. Woche) zu zahlen und nicht mehr automatisch<br />

mit dem Tage, an dem <strong>die</strong> Arbeitsunfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls ärztlich<br />

festgestellt worden ist.<br />

5.3.2 Übergangsgeld<br />

Gemäß § 49 SGB VII wird Übergangsgeld erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls<br />

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhält.<br />

Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich laut § 50 SGB VII nach den<br />

§§ 46 bis 51 SGB IX - § 46 (1) SGB IX lautet:<br />

(1) Der Berechnung des Übergangsgelds werden 80 vom Hundert des erzielten regelmäßigen<br />

Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt<br />

(Regelentgelt) zu Grunde gelegt, höchstens jedoch das in entsprechender Anwendung<br />

des § 47 berechnete Nettoarbeitsentgelt; hierbei gilt <strong>die</strong> <strong>für</strong> den Rehabilitationsträger<br />

jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze. Beider Berechnung des Regelentgelts<br />

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