Handbuch für die Unfallversicherung 2013 - SIGNAL IDUNA ...
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Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Arbeitslosengeld, nicht nur darlehensweise<br />
gewährtes Arbeitslosengeld II oder nicht nur Leistungen <strong>für</strong> Erstausstattungen <strong>für</strong> Bekleidung<br />
bei Schwangerschaft und Geburt nach dem zweiten Buch oder Mutterschaftsgeld<br />
hatten.<br />
Aus <strong>die</strong>sem Grunde erhalten insbesondere Kinder, Schüler und Studenten in der Regel kein<br />
Verletztengeld.<br />
5.3.1.1 Verletztengeld <strong>für</strong> Arbeitnehmer<br />
Das Verletztengeld soll der wirtschaftlichen Sicherung des Verletzten und seiner Familienangehörigen<br />
<strong>die</strong>nen. Es wird von dem Tage an gezahlt, ab dem <strong>die</strong> Arbeitsunfähigkeit ärztlich<br />
festgestellt wird, oder mit dem Tag des Beginns einer Heilbehandlungsmaßnahme, <strong>die</strong><br />
den Versicherten an der Ausübung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit hindert. Aufgrund<br />
seiner Lohnersatzfunktion wird das Verletztengeld bei Arbeitnehmern erst nach Fortfall des<br />
Lohnfortzahlungsanspruches - in der Regel nach sechs Wochen - fällig.<br />
Der Anspruch auf das Verletztengeld endet<br />
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mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit oder der Hinderung an einer ganztägigen<br />
Erwerbstätigkeit durch eine Heilbehandlungsmaßnahme oder<br />
mit dem Tag, der dem Tag vorausgeht, an dem ein Anspruch auf Übergangsgeld entsteht.<br />
Wenn mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist und Leistungen zur<br />
Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen sind, endet das Verletztengeld<br />
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mit dem Tag, an dem <strong>die</strong> Heilbehandlung so weit abgeschlossen ist, dass <strong>die</strong> Versicherten<br />
eine zumutbare, zur Verfügung stehende Berufs- oder Erwerbstätigkeit aufnehmen<br />
können, oder<br />
mit dem Beginn einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder<br />
Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung, es sei denn, dass<br />
<strong>die</strong>se Leistungen mit dem Versicherungsfall im Zusammenhang stehen, oder<br />
mit Ablauf der 78. Woche, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an,<br />
jedoch nicht vor dem Ende der stationären Behandlung.<br />
Die Berechnung und Auszahlung des Verletztengeldes erfolgt durch <strong>die</strong> Krankenkassen im<br />
Auftrag der jeweiligen Berufsgenossenschaft. Bei den privat Krankenversicherten ist das<br />
meistens <strong>die</strong> am Ort des Versicherten ansässige AOK. In Ausnahmefällen kann <strong>die</strong> zuständige<br />
Berufsgenossenschaft das Verletztengeld auch selbst auszahlen.<br />
Das Verletztengeld wird kalendertäglich berechnet. Die Höhe des Verletztengeldes bemisst<br />
sich nach den in der Krankenversicherung geltenden Vorschriften <strong>für</strong> das Krankengeld (§ 47<br />
Abs. 1, u. 2 SGB V). Es beträgt 80 % des regelmäßig erzielten Brutto-Arbeitsentgelts.<br />
Für alle Versicherten, deren Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen ist, gilt als Regelentgelt<br />
der dreißigste Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat<br />
erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z.B. Weihnachtsgeld) verminderten<br />
Arbeitsentgelts.<br />
Brutto-Arbeitsentgelt im letzten Monat = 2.400 EUR<br />
30. Teil des Brutto-Arbeitsentgelts = 80 EUR Regelentgelt<br />
80 % davon = 64 EUR kalendertägliches Verletztengeld<br />
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