Handbuch für die Unfallversicherung 2013 - SIGNAL IDUNA ...
Handbuch für die Unfallversicherung 2013 - SIGNAL IDUNA ...
Handbuch für die Unfallversicherung 2013 - SIGNAL IDUNA ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
5.2.3 Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und<br />
ergänzende Leistungen<br />
Die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzenden Leistungen<br />
(früher: soziale Rehabilitation) bilden <strong>die</strong> dritte Säule der Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen<br />
<strong>Unfallversicherung</strong>. Sie stehen gleichwertig neben der Heilbehandlung und den<br />
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, um das Rehabilitationsziel der <strong>Unfallversicherung</strong><br />
zu erreichen. Die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzenden<br />
Leistungen werden unabhängig von der Durchführung medizinischer und berufsfördernder<br />
Leistungen erbracht.<br />
Nach § 39 SGB VII umfassen <strong>die</strong> Leistungen zum einen Leistungen gemäß § 44 Abs. 1 Nr.<br />
2 bis 6 und Abs. 2 sowie in den §§ 53 und 54 SGB IX und darüber hinaus noch:<br />
1. Kraftfahrzeughilfe,<br />
2. Wohnungshilfe,<br />
4. Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten,<br />
5. Reisekosten.<br />
5.2.4 Leistungen bei Pflegebedürftigkeit<br />
In Anlehnung an das Pflegeversicherungsgesetz wurde <strong>die</strong> Begriffsdefinition der Pflegebedürftigkeit<br />
(§ 14 SGB XI) in <strong>die</strong> Vorschriften zur gesetzlichen <strong>Unfallversicherung</strong> aufgenommen.<br />
Außerdem sind nun <strong>die</strong> Pflegeleistungen - Pflegegeld, Stellung einer Pflegekraft und<br />
Heimpflege - aufgeführt.<br />
§ 44 SGB VII Abs. 1 und 2 lauten:<br />
(1) Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls so hilflos sind, dass sie <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />
gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen<br />
Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe bedürfen, wird Pflegegeld gezahlt, eine<br />
Pflegekraft gestellt oder Heimpflege gewährt.<br />
(2) Das Pflegegeld ist unter Berücksichtigung der Art oder Schwere des Gesundheitsschadens<br />
sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe auf einen Monatsbetrag zwischen<br />
300 Euro und 1199 Euro (Beträge am 1. Juli 2008) festzusetzen. Diese Beträge<br />
werden zum 1. Juli jeden Jahres jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem <strong>die</strong> Renten<br />
der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, entsprechend dem Faktor<br />
angepasst, der <strong>für</strong> <strong>die</strong> Anpassung der vom Jahresarbeitsver<strong>die</strong>nst abhängigen<br />
Geldleistungen maßgebend ist. Übersteigen <strong>die</strong> Aufwendungen <strong>für</strong> eine Pflegekraft<br />
das Pflegegeld, kann es angemessen erhöht werden.<br />
…<br />
5.3 Geldleistungen während der Heilbehandlung und der Leistungen zur<br />
Teilhabe am Arbeitsleben<br />
Während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten <strong>die</strong><br />
Verletzten auch finanzielle Leistungen. Dies sind das Verletztengeld und das Übergangsgeld.<br />
5.3.1 Verletztengeld<br />
202<br />
Voraussetzung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zahlung von Verletztengeld ist nach § 45 SGB VII, das der Versicherte<br />
infolge eines Versicherungsfalls arbeitsunfähig ist oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung<br />
eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann. Zudem muss unmittelbar<br />
vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen,<br />
Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld,