08.07.2014 Aufrufe

Handbuch für die Unfallversicherung 2013 - SIGNAL IDUNA ...

Handbuch für die Unfallversicherung 2013 - SIGNAL IDUNA ...

Handbuch für die Unfallversicherung 2013 - SIGNAL IDUNA ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

5.2.3 Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und<br />

ergänzende Leistungen<br />

Die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzenden Leistungen<br />

(früher: soziale Rehabilitation) bilden <strong>die</strong> dritte Säule der Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen<br />

<strong>Unfallversicherung</strong>. Sie stehen gleichwertig neben der Heilbehandlung und den<br />

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, um das Rehabilitationsziel der <strong>Unfallversicherung</strong><br />

zu erreichen. Die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzenden<br />

Leistungen werden unabhängig von der Durchführung medizinischer und berufsfördernder<br />

Leistungen erbracht.<br />

Nach § 39 SGB VII umfassen <strong>die</strong> Leistungen zum einen Leistungen gemäß § 44 Abs. 1 Nr.<br />

2 bis 6 und Abs. 2 sowie in den §§ 53 und 54 SGB IX und darüber hinaus noch:<br />

1. Kraftfahrzeughilfe,<br />

2. Wohnungshilfe,<br />

4. Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten,<br />

5. Reisekosten.<br />

5.2.4 Leistungen bei Pflegebedürftigkeit<br />

In Anlehnung an das Pflegeversicherungsgesetz wurde <strong>die</strong> Begriffsdefinition der Pflegebedürftigkeit<br />

(§ 14 SGB XI) in <strong>die</strong> Vorschriften zur gesetzlichen <strong>Unfallversicherung</strong> aufgenommen.<br />

Außerdem sind nun <strong>die</strong> Pflegeleistungen - Pflegegeld, Stellung einer Pflegekraft und<br />

Heimpflege - aufgeführt.<br />

§ 44 SGB VII Abs. 1 und 2 lauten:<br />

(1) Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls so hilflos sind, dass sie <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen<br />

Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe bedürfen, wird Pflegegeld gezahlt, eine<br />

Pflegekraft gestellt oder Heimpflege gewährt.<br />

(2) Das Pflegegeld ist unter Berücksichtigung der Art oder Schwere des Gesundheitsschadens<br />

sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe auf einen Monatsbetrag zwischen<br />

300 Euro und 1199 Euro (Beträge am 1. Juli 2008) festzusetzen. Diese Beträge<br />

werden zum 1. Juli jeden Jahres jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem <strong>die</strong> Renten<br />

der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, entsprechend dem Faktor<br />

angepasst, der <strong>für</strong> <strong>die</strong> Anpassung der vom Jahresarbeitsver<strong>die</strong>nst abhängigen<br />

Geldleistungen maßgebend ist. Übersteigen <strong>die</strong> Aufwendungen <strong>für</strong> eine Pflegekraft<br />

das Pflegegeld, kann es angemessen erhöht werden.<br />

…<br />

5.3 Geldleistungen während der Heilbehandlung und der Leistungen zur<br />

Teilhabe am Arbeitsleben<br />

Während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten <strong>die</strong><br />

Verletzten auch finanzielle Leistungen. Dies sind das Verletztengeld und das Übergangsgeld.<br />

5.3.1 Verletztengeld<br />

202<br />

Voraussetzung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zahlung von Verletztengeld ist nach § 45 SGB VII, das der Versicherte<br />

infolge eines Versicherungsfalls arbeitsunfähig ist oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung<br />

eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann. Zudem muss unmittelbar<br />

vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen,<br />

Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld,

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!