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Handbuch für die Unfallversicherung 2013 - SIGNAL IDUNA ...

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tenleistungen.<br />

(4) Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zur Heilbehandlung und Teilhabe haben<br />

dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen<br />

und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Sie werden als Dienst- und<br />

Sachleistungen zur Verfügung gestellt, soweit <strong>die</strong>ses oder das Neunte Buch keine<br />

Abweichungen vorsehen.<br />

(5) Die <strong>Unfallversicherung</strong>sträger bestimmen im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung<br />

der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie <strong>die</strong> Einrichtungen,<br />

<strong>die</strong> <strong>die</strong>se Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei prüfen sie<br />

auch, welche Leistungen geeignet und zumutbar sind, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden,<br />

zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.<br />

5.2.1 Heilbehandlung<br />

Die Heilbehandlung umfasst nach § 27 SGB VII insbesondere:<br />

1. Erstversorgung,<br />

2. ärztliche Behandlung,<br />

3. zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,<br />

4. Versorgung mit Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmitteln,<br />

5. häusliche Krankenpflege,<br />

6. Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen sowie<br />

7. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.<br />

5.2.2 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben<br />

Neben den medizinischen Leistungen sollen insbesondere <strong>die</strong> Leistungen zur Teilhabe am<br />

Arbeitsleben (früher: berufliche Rehabilitation) dazu beitragen, <strong>die</strong> Erwerbsfähigkeit des<br />

Verletzten wiederherzustellen.<br />

Nach § 35 SGB VII erbringen <strong>die</strong> <strong>Unfallversicherung</strong>sträger gemäß den Vorschriften der<br />

§§ 33 – 38 SGB IX folgende Leistungen:<br />

1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur<br />

Beratung und Vermittlung, Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen,<br />

2. Berufsvorbereitung einschließlich der wegen einer Behinderung erforderlichen Grundausbildung,<br />

3. berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit <strong>die</strong> Leistungen einen zur Teilnahme<br />

erforderlichen schulischen Abschluss einschließen,<br />

4. berufliche Ausbildung, auch soweit <strong>die</strong> Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden<br />

Abschnitt schulisch durchgeführt werden,<br />

5. Überbrückungsgeld entsprechend § 57 des dritten Buches durch <strong>die</strong> Rehabilitationsträger<br />

nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5,<br />

6. Sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderte Menschen<br />

eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit zu<br />

ermöglichen und zu erhalten.<br />

Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen auch Hilfen zu einer angemessenen<br />

Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu oder zur Entwicklung der geistigen oder<br />

körperlichen Fähigkeiten vor Beginn der Schulausbildung.<br />

201

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