Handbuch für die Unfallversicherung 2013 - SIGNAL IDUNA ...
Handbuch für die Unfallversicherung 2013 - SIGNAL IDUNA ...
Handbuch für die Unfallversicherung 2013 - SIGNAL IDUNA ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
tenleistungen.<br />
(4) Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zur Heilbehandlung und Teilhabe haben<br />
dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen<br />
und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Sie werden als Dienst- und<br />
Sachleistungen zur Verfügung gestellt, soweit <strong>die</strong>ses oder das Neunte Buch keine<br />
Abweichungen vorsehen.<br />
(5) Die <strong>Unfallversicherung</strong>sträger bestimmen im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung<br />
der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie <strong>die</strong> Einrichtungen,<br />
<strong>die</strong> <strong>die</strong>se Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei prüfen sie<br />
auch, welche Leistungen geeignet und zumutbar sind, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden,<br />
zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.<br />
5.2.1 Heilbehandlung<br />
Die Heilbehandlung umfasst nach § 27 SGB VII insbesondere:<br />
1. Erstversorgung,<br />
2. ärztliche Behandlung,<br />
3. zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,<br />
4. Versorgung mit Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmitteln,<br />
5. häusliche Krankenpflege,<br />
6. Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen sowie<br />
7. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.<br />
5.2.2 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben<br />
Neben den medizinischen Leistungen sollen insbesondere <strong>die</strong> Leistungen zur Teilhabe am<br />
Arbeitsleben (früher: berufliche Rehabilitation) dazu beitragen, <strong>die</strong> Erwerbsfähigkeit des<br />
Verletzten wiederherzustellen.<br />
Nach § 35 SGB VII erbringen <strong>die</strong> <strong>Unfallversicherung</strong>sträger gemäß den Vorschriften der<br />
§§ 33 – 38 SGB IX folgende Leistungen:<br />
1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur<br />
Beratung und Vermittlung, Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen,<br />
2. Berufsvorbereitung einschließlich der wegen einer Behinderung erforderlichen Grundausbildung,<br />
3. berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit <strong>die</strong> Leistungen einen zur Teilnahme<br />
erforderlichen schulischen Abschluss einschließen,<br />
4. berufliche Ausbildung, auch soweit <strong>die</strong> Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden<br />
Abschnitt schulisch durchgeführt werden,<br />
5. Überbrückungsgeld entsprechend § 57 des dritten Buches durch <strong>die</strong> Rehabilitationsträger<br />
nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5,<br />
6. Sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderte Menschen<br />
eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit zu<br />
ermöglichen und zu erhalten.<br />
Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen auch Hilfen zu einer angemessenen<br />
Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu oder zur Entwicklung der geistigen oder<br />
körperlichen Fähigkeiten vor Beginn der Schulausbildung.<br />
201