Handbuch für die Unfallversicherung 2013 - SIGNAL IDUNA ...
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5 Art und Umfang der Leistungen<br />
Vorrangiges Ziel der gesetzlichen <strong>Unfallversicherung</strong> ist <strong>die</strong> Verhütung von Arbeitsunfällen.<br />
5.1 Prävention (Unfallverhütung)<br />
Der entsprechende Grundsatz gemäß § 14 SGB VII lautet:<br />
(1) Die <strong>Unfallversicherung</strong>sträger haben mit allen geeigneten Mitteln <strong>für</strong> <strong>die</strong> Verhütung<br />
von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren<br />
und <strong>für</strong> eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Sie sollen dabei auch den Ursachen<br />
von arbeitsbedingten Gefahren <strong>für</strong> Leben und Gesundheit nachgehen.<br />
(2) Bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren arbeiten <strong>die</strong> <strong>Unfallversicherung</strong>sträger<br />
mit den Krankenkassen zusammen.<br />
Durch Unfallverhütungsvorschriften, zu deren Einhaltung Unternehmer und Arbeitnehmer<br />
verpflichtet sind, versuchen <strong>die</strong> Berufsgenossenschaften in erster Linie <strong>die</strong> Aufgabe der Unfallverhütung<br />
zu erfüllen. In Betrieben mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten sind darüber<br />
hinaus Sicherheitsbeauftragte bestellt, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften<br />
überwachen, aber auch bei der Durchführung der Unfallverhütungsmaßnahmen<br />
unterstützend helfen.<br />
Ist es trotz Unfallverhütungsmaßnahmen zu einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit<br />
gekommen, hat der Versicherte einen Rechtsanspruch auf folgende Sach- und Geldleistungen.<br />
5.2 Leistungen nach Eintritt des Versicherungsfalls<br />
Nach Eintritt des Versicherungsfalls soll nach Möglichkeit <strong>die</strong> Gesundheit des Verletzten -<br />
und damit seine Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit - wiederhergestellt werden. Um <strong>die</strong>ses Ziel<br />
zu erreichen, werden Heilbehandlungs-, Rehabilitations- und Pflegemaßnahmen zeitlich unbegrenzt<br />
gewährt.<br />
§ 26 SGB VII beinhaltet folgenden Grundsatz:<br />
(1) Versicherte haben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung<br />
des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur<br />
medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am<br />
Leben in der Gemeinschaft, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit<br />
sowie auf Geldleistungen...<br />
(2) Der <strong>Unfallversicherung</strong>sträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig<br />
1. den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen<br />
oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern,<br />
2. den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz<br />
im Arbeitsleben zu sichern,<br />
3. Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe<br />
am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Führung eines möglichst selbstständigen<br />
Lebens unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Gesundheitsschadens<br />
bereitzustellen,<br />
4. ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und zu Leistungen zur Teilhabe am<br />
Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft zu erbringen,<br />
5. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erbringen.<br />
200<br />
(3) Die Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabilitation haben Vorrang vor Ren-