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Handbuch für die Unfallversicherung 2013 - SIGNAL IDUNA ...

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5 Art und Umfang der Leistungen<br />

Vorrangiges Ziel der gesetzlichen <strong>Unfallversicherung</strong> ist <strong>die</strong> Verhütung von Arbeitsunfällen.<br />

5.1 Prävention (Unfallverhütung)<br />

Der entsprechende Grundsatz gemäß § 14 SGB VII lautet:<br />

(1) Die <strong>Unfallversicherung</strong>sträger haben mit allen geeigneten Mitteln <strong>für</strong> <strong>die</strong> Verhütung<br />

von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren<br />

und <strong>für</strong> eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Sie sollen dabei auch den Ursachen<br />

von arbeitsbedingten Gefahren <strong>für</strong> Leben und Gesundheit nachgehen.<br />

(2) Bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren arbeiten <strong>die</strong> <strong>Unfallversicherung</strong>sträger<br />

mit den Krankenkassen zusammen.<br />

Durch Unfallverhütungsvorschriften, zu deren Einhaltung Unternehmer und Arbeitnehmer<br />

verpflichtet sind, versuchen <strong>die</strong> Berufsgenossenschaften in erster Linie <strong>die</strong> Aufgabe der Unfallverhütung<br />

zu erfüllen. In Betrieben mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten sind darüber<br />

hinaus Sicherheitsbeauftragte bestellt, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften<br />

überwachen, aber auch bei der Durchführung der Unfallverhütungsmaßnahmen<br />

unterstützend helfen.<br />

Ist es trotz Unfallverhütungsmaßnahmen zu einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit<br />

gekommen, hat der Versicherte einen Rechtsanspruch auf folgende Sach- und Geldleistungen.<br />

5.2 Leistungen nach Eintritt des Versicherungsfalls<br />

Nach Eintritt des Versicherungsfalls soll nach Möglichkeit <strong>die</strong> Gesundheit des Verletzten -<br />

und damit seine Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit - wiederhergestellt werden. Um <strong>die</strong>ses Ziel<br />

zu erreichen, werden Heilbehandlungs-, Rehabilitations- und Pflegemaßnahmen zeitlich unbegrenzt<br />

gewährt.<br />

§ 26 SGB VII beinhaltet folgenden Grundsatz:<br />

(1) Versicherte haben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung<br />

des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur<br />

medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am<br />

Leben in der Gemeinschaft, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit<br />

sowie auf Geldleistungen...<br />

(2) Der <strong>Unfallversicherung</strong>sträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig<br />

1. den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen<br />

oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern,<br />

2. den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz<br />

im Arbeitsleben zu sichern,<br />

3. Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe<br />

am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Führung eines möglichst selbstständigen<br />

Lebens unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Gesundheitsschadens<br />

bereitzustellen,<br />

4. ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und zu Leistungen zur Teilhabe am<br />

Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft zu erbringen,<br />

5. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erbringen.<br />

200<br />

(3) Die Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabilitation haben Vorrang vor Ren-

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