Handbuch für die Unfallversicherung 2013 - SIGNAL IDUNA ...
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einigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen <strong>für</strong> <strong>die</strong>se<br />
Tätigkeiten teilnehmen.<br />
(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung<br />
erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuss binnen zwei Monaten<br />
nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam,<br />
bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuss entrichtet worden ist.<br />
Welche Unternehmer kraft Satzung pflichtversichert sind, können Sie der Aufstellung über<br />
alle gewerblichen Berufsgenossenschaften entnehmen (siehe Seite 105 ff.).<br />
4 Begriffsdefinition „Versicherungsfall“<br />
§ 7 SGB VII definiert den Begriff „Versicherungsfall“ wie folgt:<br />
1. Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.<br />
2. Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.<br />
4.1 Arbeitsunfall<br />
Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall einer versicherten Person, der seine Ursache in der versicherten<br />
Tätigkeit hat. Die versicherte Tätigkeit ist bei einem Beschäftigten zunächst seine eigentliche<br />
Arbeit, aber auch eine weitere Tätigkeit, wenn zwischen <strong>die</strong>ser und der eigentlichen<br />
Arbeit eine enge Verbindung existiert und sie dem Unternehmen <strong>die</strong>nen soll.<br />
Der Begriff der „versicherten Tätigkeit“ ist daher von besonderer Bedeutung <strong>für</strong> den Schutz<br />
der gesetzlichen <strong>Unfallversicherung</strong>, denn nicht <strong>für</strong> jede Tätigkeit während der Arbeitszeit<br />
besteht Versicherungsschutz.<br />
Besteht zwischen Unfall und versicherter Tätigkeit kein ursächlicher Zusammenhang, beispielsweise<br />
weil sich der Versicherte zur Besorgung privater Angelegenheiten von der versicherten<br />
Tätigkeit entfernt, entfällt der gesetzliche Unfall-Versicherungsschutz. Auch das<br />
Besorgen einer Lohnsteuerkarte oder der Besuch bei dem Geldinstitut, an das der Arbeitgeber<br />
das Gehalt überweist, fällt in den persönlichen Lebensbereich des Arbeitnehmers und<br />
ist daher nicht bzw. nicht mehr gesetzlich unfallversichert.<br />
Versicherte Tätigkeit ist dagegen das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden<br />
unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (Wegeunfall).<br />
Im Gegensatz zur RVO ist der Wegeunfall im SGB VII nicht mehr in einem eigenen<br />
Paragraphen geregelt und gilt gleichermaßen als Arbeitsunfall.<br />
Von wenigen Ausnahmen abgesehen, besteht Versicherungsschutz nur bei Unfällen auf<br />
dem direkten bzw. verkehrsüblichen Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Unbegründete<br />
Umwege oder Unterbrechungen <strong>für</strong> private Zwecke sind nicht versichert. Der Versicherungsschutz<br />
beginnt und endet an der Haustür (nicht an der Wohnungstür!) des Versicherten.<br />
Damit besteht in der Wohnung und im Treppenhaus kein gesetzlicher Unfall-<br />
Versicherungsschutz.<br />
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