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Handbuch für die Unfallversicherung 2013 - SIGNAL IDUNA ...

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3.2 Versicherung kraft Satzung<br />

Die Berufsgenossenschaften sind als Versicherungsträger ermächtigt, durch besondere<br />

Satzungsbestimmungen <strong>die</strong> Versicherungspflicht auf bestimmte Personengruppen auszudehnen.<br />

Ob und in welchem Umfang <strong>die</strong> Berufsgenossenschaften von der satzungsgemäßen<br />

Versicherung Gebrauch machen, liegt in ihrem Ermessen.<br />

Versicherung kraft Satzung gemäß § 3 SGB VII:<br />

(1) Die Satzung kann bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen sich <strong>die</strong><br />

Versicherung erstreckt auf<br />

1. Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,<br />

2. Personen, <strong>die</strong> sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Abs. 3 Satz 2 erster<br />

Halbsatz gilt entsprechend.<br />

3. Personen, <strong>die</strong><br />

a) im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden;<br />

b) im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderer Staaten zur<br />

Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;<br />

Versicherungsschutz besteht nur, soweit <strong>die</strong> Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates<br />

nicht unfallversichert sind,<br />

4. ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte.<br />

(2) Absatz 1 gilt nicht <strong>für</strong><br />

1. Haushaltsführende,<br />

2. Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien<br />

und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,<br />

3. Personen, <strong>die</strong> aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten<br />

Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,<br />

4. Reeder, <strong>die</strong> nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen<br />

mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.<br />

3.3 Versicherungsfreiheit<br />

Bestimmte Personen bzw. Berufsgruppen unterliegen nicht der Versicherungspflicht, da<br />

entweder anderweitig bereits gleichwertiger Schutz besteht - z.B. nach beamtenrechtlichen<br />

Unfall<strong>für</strong>sorgevorschriften - oder der Betreffende sich selbst gegen Unfälle und Berufsunfälle<br />

absichern kann bzw. nicht als schutzbedürftig anzusehen ist. Geregelt ist <strong>die</strong>s in<br />

§ 4 SGB VII:<br />

(1) Versicherungsfrei sind<br />

1. Personen, soweit <strong>für</strong> sie beamtenrechtliche Unfall<strong>für</strong>sorgevorschriften oder entsprechende<br />

Grundsätze gelten; ausgenommen sind Ehrenbeamte und ehrenamtliche<br />

Richter,<br />

2. Personen, soweit <strong>für</strong> sie das Bundesversorgungsgesetz oder Gesetze, <strong>die</strong> eine<br />

entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, gelten,<br />

es sei denn, dass<br />

a) der Versicherungsfall zugleich <strong>die</strong> Folge einer Schädigung im Sinne <strong>die</strong>ser<br />

Gesetze ist oder<br />

b) es sich um eine Schädigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchstabe e des Bundesversorgungsgesetzes<br />

handelt,<br />

4. satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige<br />

ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft<br />

Anwartschaft auf <strong>die</strong> in der Gemeinschaft übliche Versorgung gewährleistet<br />

und <strong>die</strong> Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist.<br />

(2) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 sind frei<br />

1. Personen, <strong>die</strong> aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten<br />

Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,<br />

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