Handbuch für die Unfallversicherung 2013 - SIGNAL IDUNA ...
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3.2 Versicherung kraft Satzung<br />
Die Berufsgenossenschaften sind als Versicherungsträger ermächtigt, durch besondere<br />
Satzungsbestimmungen <strong>die</strong> Versicherungspflicht auf bestimmte Personengruppen auszudehnen.<br />
Ob und in welchem Umfang <strong>die</strong> Berufsgenossenschaften von der satzungsgemäßen<br />
Versicherung Gebrauch machen, liegt in ihrem Ermessen.<br />
Versicherung kraft Satzung gemäß § 3 SGB VII:<br />
(1) Die Satzung kann bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen sich <strong>die</strong><br />
Versicherung erstreckt auf<br />
1. Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,<br />
2. Personen, <strong>die</strong> sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Abs. 3 Satz 2 erster<br />
Halbsatz gilt entsprechend.<br />
3. Personen, <strong>die</strong><br />
a) im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden;<br />
b) im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderer Staaten zur<br />
Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;<br />
Versicherungsschutz besteht nur, soweit <strong>die</strong> Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates<br />
nicht unfallversichert sind,<br />
4. ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte.<br />
(2) Absatz 1 gilt nicht <strong>für</strong><br />
1. Haushaltsführende,<br />
2. Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien<br />
und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,<br />
3. Personen, <strong>die</strong> aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten<br />
Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,<br />
4. Reeder, <strong>die</strong> nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen<br />
mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.<br />
3.3 Versicherungsfreiheit<br />
Bestimmte Personen bzw. Berufsgruppen unterliegen nicht der Versicherungspflicht, da<br />
entweder anderweitig bereits gleichwertiger Schutz besteht - z.B. nach beamtenrechtlichen<br />
Unfall<strong>für</strong>sorgevorschriften - oder der Betreffende sich selbst gegen Unfälle und Berufsunfälle<br />
absichern kann bzw. nicht als schutzbedürftig anzusehen ist. Geregelt ist <strong>die</strong>s in<br />
§ 4 SGB VII:<br />
(1) Versicherungsfrei sind<br />
1. Personen, soweit <strong>für</strong> sie beamtenrechtliche Unfall<strong>für</strong>sorgevorschriften oder entsprechende<br />
Grundsätze gelten; ausgenommen sind Ehrenbeamte und ehrenamtliche<br />
Richter,<br />
2. Personen, soweit <strong>für</strong> sie das Bundesversorgungsgesetz oder Gesetze, <strong>die</strong> eine<br />
entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, gelten,<br />
es sei denn, dass<br />
a) der Versicherungsfall zugleich <strong>die</strong> Folge einer Schädigung im Sinne <strong>die</strong>ser<br />
Gesetze ist oder<br />
b) es sich um eine Schädigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchstabe e des Bundesversorgungsgesetzes<br />
handelt,<br />
4. satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige<br />
ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft<br />
Anwartschaft auf <strong>die</strong> in der Gemeinschaft übliche Versorgung gewährleistet<br />
und <strong>die</strong> Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist.<br />
(2) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 sind frei<br />
1. Personen, <strong>die</strong> aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten<br />
Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,<br />
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