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Handbuch für die Unfallversicherung 2013 - SIGNAL IDUNA ...

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3.1.2 Eigenbauarbeiten<br />

Werden Bauarbeiten von einem Bauherren nicht einem gewerbsmäßigen Bauunternehmer<br />

übertragen, sondern von Familienangehörigen, Bekannten, Nachbarn und sonstigen Personen<br />

ausgeführt, so gilt der Bauherr selbst als<br />

Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten.<br />

Bei Bauarbeiten, <strong>die</strong> länger als sechs Arbeitstage in Anspruch nehmen, ist der Unternehmer<br />

nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten kraft Gesetzes (§ 129 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII) Mitglied der<br />

örtlich zuständigen Bau-Berufsgenossenschaft (Adressenverzeichnis siehe Seite 213.).<br />

Bei Bauarbeiten, <strong>die</strong> nicht mehr als sechs Arbeitstage in Anspruch nehmen, liegt <strong>die</strong> Zuständigkeit<br />

beim jeweiligen kommunalen <strong>Unfallversicherung</strong>sträger (Adressenverzeichnis<br />

siehe Seite 218 f.).<br />

Die Mitgliedschaft ist nicht von einem vorherigen Antrag abhängig.<br />

Jeder Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten ist nach § 165 Abs. 2 SGB VII verpflichtet,<br />

dem zuständigen <strong>Unfallversicherung</strong>sträger <strong>die</strong> Bauarbeiten und <strong>die</strong> mithelfenden<br />

Personen zu melden. Darüber hinaus ist jeder Arbeitsunfall, durch den ein Versicherter getötet<br />

oder so verletzt ist, dass er stirbt oder <strong>für</strong> mehr als drei Tage arbeitsunfähig wird, anzuzeigen.<br />

Bei Verstößen gegen <strong>die</strong>se Regelungen kann ein Bußgeld bis zu 10.000 EUR erhoben<br />

werden.<br />

Wichtig: Das gilt auch bei unentgeltlicher Hilfeleistung.<br />

Das Bestehen einer privaten Haftpflicht- oder <strong>Unfallversicherung</strong> befreit den Unternehmer<br />

nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten nicht von der gesetzlichen <strong>Unfallversicherung</strong>spflicht.<br />

Versicherungsschutz besteht bei allen Arbeitsleistungen, <strong>die</strong> eine der mithelfenden Personen<br />

zur Durchführung des Bauvorhabens erbringt. Die Leistungsverpflichtung der Bau-<br />

Berufsgenossenschaft bei einem Arbeitsunfall besteht ab Beginn der Baumaßnahme und ist<br />

- ebenso wie <strong>die</strong> Mitgliedschaft - nicht von einer vorherigen Anmeldung abhängig.<br />

Die Höhe der Beiträge orientiert sich am zeitlichen Umfang der Mithilfe, am eventuell gezahlten<br />

Lohn und an der Art der Tätigkeit. Soweit der Unternehmer nicht gewerbsmäßiger<br />

Bauarbeiten <strong>die</strong> Angaben hierüber nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig macht,<br />

kann der zuständige <strong>Unfallversicherung</strong>sträger eine Schätzung vornehmen (§ 165 Abs. 3<br />

SGB VII).<br />

Versicherungsschutz <strong>für</strong> den Bauherren selbst<br />

Während sämtliche Mithelfenden bei den Bauarbeiten kraft Gesetzes gegen Arbeitsunfälle<br />

versichert sind, wird dem Bauherren und seinem Ehegatten nur im Rahmen der freiwilligen<br />

<strong>Unfallversicherung</strong> gesetzlicher Unfall-Versicherungsschutz gewährt. Hierzu ist ein schriftlicher<br />

Antrag erforderlich.<br />

Im Antrag soll <strong>die</strong> Versicherungssumme angegeben werden, <strong>die</strong> der Versicherung als Jahresarbeitsver<strong>die</strong>nst<br />

zugrunde gelegt werden soll. Mindestversicherungssumme ist <strong>die</strong> im<br />

Zeitpunkt des Unfalls maßgebenden Bezugsgröße 1 gemäß § 18 Abs. 1 SGB IV (Bezugsgröße<br />

West). Die Versicherungssumme darf 62.400 EUR nicht übersteigen und <strong>die</strong> Mindestversicherungssumme<br />

nicht unterschreiten. Ist <strong>die</strong> Versicherungssumme nicht angegeben,<br />

so gilt <strong>die</strong> Mindestversicherungssumme.<br />

1<br />

Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften <strong>für</strong> <strong>die</strong> Sozialversicherung ist, soweit in den<br />

besonderen Vorschriften <strong>für</strong> <strong>die</strong> einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes<br />

bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen<br />

Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren durch 420 teilbaren Betrag.<br />

Ab 1.1.<strong>2013</strong> beträgt <strong>die</strong> Bezugsgröße <strong>für</strong> <strong>die</strong> alten Bundesländer 32.340 EUR und <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

neuen Bundesländer 27.300 EUR.<br />

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