Handbuch für die Unfallversicherung 2013 - SIGNAL IDUNA ...

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08.07.2014 Aufrufe

1 Allgemeines Die gesetzliche Unfallversicherung beruht auf dem sozialpolitischen Gedanken des Arbeitsschutzes und der Ablösung zivilrechtlicher Haftpflichtansprüche der Arbeitnehmer bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten gegen den Arbeitgeber. Erleidet ein Arbeitnehmer während der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit einen Unfall, könnte er aufgrund des Arbeitsvertrages von seinem Arbeitgeber Schadenersatz verlangen, sofern diesen ein Verschulden trifft. In gewisser Weise handelt es sich also bei der gesetzlichen Unfallversicherung um eine „Haftpflichtversicherung“ des Arbeitgebers; deshalb wurde die Beitragszahlungspflicht auch allein dem Arbeitgeber auferlegt. Zum 1. Januar 1997 wurde das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung als Siebtes Buch in das Sozialgesetzbuch (SGB VII) eingegliedert. Das SGB VII hat damit die §§ 537 ff. des Dritten Buches der Reichsversicherungsordnung (RVO), die bislang die Rechtsgrundlage der gesetzlichen Unfallversicherung bildeten, abgelöst. 2 Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind nach § 114 SGB VII: 1. die gewerblichen Berufsgenossenschaften, 2. die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, 3. die Unfallkasse des Bundes, 4. die Eisenbahn-Unfallkasse, 5. die Unfallkasse Post und Telekom, 6. die Unfallkassen der Länder, 7. die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen der Gemeinden, 8. die Feuerwehr-Unfallkassen, 9. die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und den kommunalen Bereich. 3 Kreis der versicherten Personen Die Bestimmungen über die Versicherungspflicht gelten nach dem sogenannten „Territorialitätsprinzip“ grundsätzlich nur im Inland, also in der Bundesrepublik Deutschland. Daher erfasst der Versicherungszwang der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich alle Personen in inländischen Arbeitsverhältnissen - gleichgültig ob sie die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen oder nicht. Auch bei einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Hier gilt die sogenannte „Ausstrahlungstherorie“, nach der derartige Beschäftigungen - z.B. Montagearbeiten - als Fortsetzung oder „Ausstrahlung“ der inländischen Tätigkeit anzusehen sind. Die in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversicherten Personen sind entweder kraft Gesetzes (SGB VII) oder kraft Satzung der jeweiligen Berufsgenossenschaft (BG) versichert. Bestimmte Personengruppen (z.B. die meisten Unternehmer) fallen nicht unter die Versicherungspflicht. Sie können sich aber durch Beitritt in die zuständige Berufsgenossenschaft freiwillig versichern. 190

3.1 Versicherung kraft Gesetzes Nach § 2 SGB VII ist folgender Personenkreis kraft Gesetzes versichert: (1) Kraft Gesetzes sind versichert 1. Beschäftigte, 2. Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen, 3. Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlasst worden sind, 4. behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, 5. Personen, die a) Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, b) im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind, c) in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbstständig tätig sind, d) ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung o- der Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen, e) ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind, wenn für das Unternehmen eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist, 6. Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, 7. selbstständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, 8. a) Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, sowie während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches, b) Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen, c) Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen, 9. Personen, die selbstständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind 10. Personen, die a) für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, b) für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, 11. Personen, die a) von der Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden, b) von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden, 12. Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen, 191

1 Allgemeines<br />

Die gesetzliche <strong>Unfallversicherung</strong> beruht auf dem sozialpolitischen Gedanken des Arbeitsschutzes<br />

und der Ablösung zivilrechtlicher Haftpflichtansprüche der Arbeitnehmer bei Arbeitsunfällen<br />

oder Berufskrankheiten gegen den Arbeitgeber.<br />

Erleidet ein Arbeitnehmer während der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit einen Unfall,<br />

könnte er aufgrund des Arbeitsvertrages von seinem Arbeitgeber Schadenersatz verlangen,<br />

sofern <strong>die</strong>sen ein Verschulden trifft. In gewisser Weise handelt es sich also bei der gesetzlichen<br />

<strong>Unfallversicherung</strong> um eine „Haftpflichtversicherung“ des Arbeitgebers; deshalb wurde<br />

<strong>die</strong> Beitragszahlungspflicht auch allein dem Arbeitgeber auferlegt.<br />

Zum 1. Januar 1997 wurde das Recht der gesetzlichen <strong>Unfallversicherung</strong> als Siebtes Buch<br />

in das Sozialgesetzbuch (SGB VII) eingegliedert. Das SGB VII hat damit <strong>die</strong> §§ 537 ff. des<br />

Dritten Buches der Reichsversicherungsordnung (RVO), <strong>die</strong> bislang <strong>die</strong> Rechtsgrundlage<br />

der gesetzlichen <strong>Unfallversicherung</strong> bildeten, abgelöst.<br />

2 Träger der gesetzlichen <strong>Unfallversicherung</strong><br />

Die Träger der gesetzlichen <strong>Unfallversicherung</strong> sind nach § 114 SGB VII:<br />

1. <strong>die</strong> gewerblichen Berufsgenossenschaften,<br />

2. <strong>die</strong> landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften,<br />

3. <strong>die</strong> Unfallkasse des Bundes,<br />

4. <strong>die</strong> Eisenbahn-Unfallkasse,<br />

5. <strong>die</strong> Unfallkasse Post und Telekom,<br />

6. <strong>die</strong> Unfallkassen der Länder,<br />

7. <strong>die</strong> Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen<br />

der Gemeinden,<br />

8. <strong>die</strong> Feuerwehr-Unfallkassen,<br />

9. <strong>die</strong> gemeinsamen Unfallkassen <strong>für</strong> den Landes- und<br />

den kommunalen Bereich.<br />

3 Kreis der versicherten Personen<br />

Die Bestimmungen über <strong>die</strong> Versicherungspflicht gelten nach dem sogenannten „Territorialitätsprinzip“<br />

grundsätzlich nur im Inland, also in der Bundesrepublik Deutschland. Daher<br />

erfasst der Versicherungszwang der gesetzlichen <strong>Unfallversicherung</strong> grundsätzlich alle Personen<br />

in inländischen Arbeitsverhältnissen - gleichgültig ob sie <strong>die</strong> deutsche Staatsbürgerschaft<br />

besitzen oder nicht.<br />

Auch bei einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland bleibt der Versicherungsschutz bestehen.<br />

Hier gilt <strong>die</strong> sogenannte „Ausstrahlungstherorie“, nach der derartige Beschäftigungen<br />

- z.B. Montagearbeiten - als Fortsetzung oder „Ausstrahlung“ der inländischen Tätigkeit<br />

anzusehen sind.<br />

Die in der gesetzlichen <strong>Unfallversicherung</strong> pflichtversicherten Personen sind entweder kraft<br />

Gesetzes (SGB VII) oder kraft Satzung der jeweiligen Berufsgenossenschaft (BG) versichert.<br />

Bestimmte Personengruppen (z.B. <strong>die</strong> meisten Unternehmer) fallen nicht unter <strong>die</strong><br />

Versicherungspflicht. Sie können sich aber durch Beitritt in <strong>die</strong> zuständige Berufsgenossenschaft<br />

freiwillig versichern.<br />

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