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Handbuch für die Unfallversicherung 2013 - SIGNAL IDUNA ...

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8.1 Leistungserweiterungen in der UBR<br />

Beitragsbefreiung bei mindestens 50 % Invaliditätsschaden durch Unfall<br />

(gilt nicht bei Einmalbeitrag)<br />

Führt ein Unfall zu einem Invaliditätsgrad von 50 %, wird der Vertrag rückwirkend ab Beginn des Monats, in<br />

dem sich der Unfall ereignet hat, bis zum Ende der im Versicherungsschein genannten Beitragszahlungsdauer<br />

(Ende des Versicherungsschutzes) von der Beitragszahlung befreit.<br />

Eventuell vereinbarte erhöhte Gliedertaxen <strong>für</strong> bestimmte Berufsgruppen bleiben <strong>für</strong> <strong>die</strong> Feststellung des<br />

Invaliditätsgrades unberücksichtigt.<br />

Beitragsbefreiung bei der Versicherung von Kindern (gilt nicht bei Einmalbeitrag)<br />

Diese Leistungserweiterung wird unterschieden, ob der Versicherungsnehmer während der Vertragsdauer<br />

aufgrund von Krankheit oder eines Unfalles verstirbt.<br />

• Versicherungsnehmer verstirbt aufgrund von Krankheit<br />

Verstirbt der Versicherungsnehmer während der Vertragsdauer aufgrund von Krankheit wird <strong>die</strong><br />

<strong>Unfallversicherung</strong> des Kindes mit den zu <strong>die</strong>sem Zeitpunkt bestehenden Versicherungssummen bis zum<br />

Ende der Beitragszahlungsdauer (Ende des Versicherungsschutzes) weitergeführt.<br />

Diese Regelung findet Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer bei Versicherungsbeginn das 58.<br />

Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, <strong>die</strong> Versicherung nicht gekündigt war und der Tod nicht durch Kriegsoder<br />

Bürgerkriegsereignisse verursacht wurde.<br />

Die Kapitalversicherung wird in eine beitragsfreie Kapitalversicherung umgewandelt.<br />

Auf Wunsch kann der UBR-Vertrag auch mit den bisherigen Beiträgen fortgeführt werden. In <strong>die</strong>sem Fall ist<br />

das versicherte Kind mit den doppelten Versicherungssummen bis zum Ende der Beitragszahlungsdauer<br />

(Ende des Versicherungsschutzes) versichert.<br />

• Versicherungsnehmer verstirbt aufgrund eines Unfalles<br />

Verstirbt der Versicherungsnehmer während der Vertragsdauer aufgrund eines Unfalles wird <strong>die</strong><br />

<strong>Unfallversicherung</strong> des Kindes mit den doppelten Versicherungssummen bis zum Ende der<br />

Beitragszahlungsdauer (Ende des Versicherungsschutzes) fortgeführt. Der Vertrag wird von der<br />

Beitragszahlung befreit, aber so gestellt, als würde <strong>die</strong> Beitragszahlung fortgeführt. Diese Regelung findet<br />

Anwendung, wenn <strong>die</strong> Versicherung nicht gekündigt war und der Tod nicht durch Kriegs- oder<br />

Bürgerkriegsereignisse verursacht wurde.<br />

Die beiden vorgenannten Regelungen haben keine Gültigkeit <strong>für</strong> <strong>die</strong> Leistungsarten „Happy Holiday“, Reha-<br />

Management und Pflege-/Hilfsleistungen (wenn versichert) sowie „Kosmetische Operationen“ und „Bergungskosten“.<br />

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