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Kundeninformation - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice

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<strong>Kundeninformation</strong><br />

zur Baufinanzierung mit der <strong>SIGNAL</strong> <strong>IDUNA</strong> Gruppe<br />

Jedes Grundbuchblatt besteht aus der Aufschrift, dem<br />

Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen.<br />

- Die Aufschrift bezeichnet das Amtsgericht, den<br />

Grundbuchbezirk (Gemeinde) und die Nummer des Blattes.<br />

- Im Bestandsverzeichnis werden die Grundstücke<br />

beschrieben. Grundsätzlich wird für jedes Grundstück ein<br />

Grundbuchblatt geführt, über mehrere Grundstücke<br />

desselben Eigentümers kann aber auch ein<br />

gemeinschaftliches Grundbuchblatt geführt werden.<br />

Die Angaben zur Bezeichnung des Grundstücks nach<br />

Gemarkung, Flur, Flurstück, Wirtschaftsart und Lage sowie<br />

die Größe übernimmt das Grundbuchamt (weitgehend)<br />

automatisch von der Behörde für Geoinformation,<br />

Landentwicklung und Liegenschaften (früher: Katasteramt).<br />

- Die Abteilung I gibt Auskunft über den Eigentümer, bei<br />

mehreren Eigentümern wird auch das sie verbindende<br />

Gemeinschaftsverhältnis angegeben (z.B. werden Eheleute<br />

in Bruchteilsgemeinschaft "je zu 1/2" eingetragen).<br />

- In der Abteilung II werden die Belastungen des<br />

Grundstücks mit Ausnahme von Hypotheken und<br />

Grundschulden eingetragen. Das sind z.B. Rechte, die<br />

einem anderen die Benutzung des Grundstücks in<br />

einzelnen Beziehungen gestatten (Wohnungsrechte,<br />

Wegerechte, Strom- und Versorgungsleitungsrechte),<br />

Nießbrauch (umfassendes Nutzungsrecht), Altenteilsrechte<br />

und Reallasten (Rechte auf wiederkehrende Leistungen,<br />

z.B. Zahlung einer Geldrente).<br />

Eingetragen werden in der Abteilung II auch<br />

Beschränkungen des Eigentümers in der Verfügung über<br />

das Grundstück (z.B. Anordnung der<br />

Testamentsvollstreckung oder einer Nacherbfolge,<br />

Insolvenz- und Zwangsversteigerungsvermerk) und<br />

sonstige Vormerkungen.<br />

- In der Abteilung III werden die Grundpfandrechte<br />

(Hypotheken und Grundschulden) eingetragen. Beide<br />

Rechte sind rechtlich unterschiedlich ausgestaltet; zur<br />

Kreditsicherung für Banken, Sparkassen, Bausparkassen<br />

und Versicherungen dient nur noch die Grundschuld.<br />

Grunderwerbsteuer<br />

Die Grunderwerbsteuer ist eine Steuer, die beim Erwerb eines<br />

Grundstücks anfällt. Sie steht den Bundesländern zu, die diese<br />

an die Kommunen weiterreichen können.<br />

Maklercourtage<br />

Der Kauf einer gebrauchten Immobilie führt häufig über einen<br />

Immobilienmakler, der bei erfolgreicher Vermittlung der<br />

Immobilie eine Provision für seine Tätigkeiten erhält – die<br />

Maklercourtage. Die Courtage schwankt je nach Region und<br />

beträgt in der Regel zwischen 3 % und 6 % des Kaufpreises<br />

zzgl. Mehrwertsteuer. In den meisten Fällen ist sie vom Käufer<br />

zu zahlen, gelegentlich teilen sich Käufer und Verkäufer die<br />

Courtage; Einzelheiten regelt die Maklervereinbarung, die<br />

zwischen Makler und Verkäufer geschlossen wird.<br />

Grundstückskauf ist dies regelmäßig der Kaufpreis.<br />

SCHUFA<br />

Bei der SCHUFA (Abkürzung für: Schutzgemeinschaft für<br />

allgemeine Kreditsicherung) handelt es sich um eine<br />

Gemeinschaftseinrichtung der deutschen Kreditinstitute und<br />

anderer kreditgebender Wirtschaftsunternehmen, um einerseits<br />

Mitgliedsinstitute vor Verlusten im Kreditgeschäft und<br />

andererseits Darlehensnehmer vor übermäßiger Verschuldung<br />

zu bewahren. Die SCHUFA erhält zu diesem Zweck von den ihr<br />

angeschlossenen Instituten Informationen zur Beurteilung der<br />

Bonität der Darlehensnehmer und stellt sie aufgrund<br />

entsprechender Ermächtigung in der Darlehensanfrage<br />

(SCHUFA-Klausel) unter Beachtung der strengen Vorschriften<br />

des Datenschutzes den Mitgliedsinstituten auf Anfrage zur<br />

Verfügung. Nicht gesammelt und zur Verfügung gestellt werden<br />

Angaben über Kontostände oder persönliche Einkommens- und<br />

Vermögensverhältnisse.<br />

Jeder Darlehensnehmer kann seine Informationen, die bei der<br />

SCHUFA gespeichert sind, sowie Angaben, woher diese<br />

stammen und an wen sie weitergeleitet wurden, direkt bei der<br />

SCHUFA anfordern.<br />

Sollzinsbindung<br />

Die Sollzinsbindung bezeichnet den Zeitraum, für den die<br />

Konditionen für ein Darlehen fest vereinbart werden. Zum Ende<br />

der Sollzinsbindung werden die Konditionen, insbesondere der<br />

Sollzinssatz, neu vereinbart.<br />

Sollzinssatz<br />

Der Sollzinssatz ist der Zinssatz, nach dem sich die jeweilige<br />

tatsächlich zu zahlende Zinsrate berechnet.<br />

Wohnwirtschaftliche Maßnahmen<br />

Bauspardarlehen, Zwischenkredite, Vorausdarlehen und<br />

Konstantdarlehen dürfen ausschließlich für wohnwirtschaftliche<br />

Maßnahmen verwendet werden. Wohnwirtschaftliche<br />

Maßnahmen sind beispielsweise:<br />

- Bau oder Kauf eines Hauses oder einer<br />

Eigentumswohnung<br />

- Anbau, Umbau oder Erweiterung<br />

- Modernisierungsmaßnahmen<br />

- Ablösung von bestehenden Baufinanzierungen<br />

- Finanzierung von Bauland und Erschließungskosten mit<br />

anschließender Bebauung<br />

- Gewerbliche Bauvorhaben zur Versorgung von<br />

Wohngebieten<br />

Nettodarlehensbetrag<br />

Der Nettodarlehensbetrag ist der Betrag, auf den der<br />

Darlehensnehmer aufgrund des Darlehensvertrags einen<br />

Anspruch hat. Unerheblich ist dabei, ob dem Darlehensnehmer<br />

dieser Betrag auch tatsächlich zufließt, so dass auch<br />

Bearbeitungsgebühren oder ein eventuell vereinbartes Disagio<br />

im Nettodarlehensbetrag enthalten sind.<br />

Notarkosten<br />

Notare erheben für die Beurkundung von Kaufverträgen oder<br />

Grundschuldbestellungen Gebühren nach der Kostenordnung<br />

(KostO). Diese Notarkosten richten sich nicht nach dem<br />

Aufwand, sondern nach dem Wert, auf den sich die notarielle<br />

Tätigkeit bezieht (dem Geschäftswert) – bei einem

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