Kundeninformation - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice
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<strong>Kundeninformation</strong><br />
zur Baufinanzierung mit der <strong>SIGNAL</strong> <strong>IDUNA</strong> Gruppe<br />
Durch die fortschreitende Europäisierung und das immer vielfältigere<br />
Angebot wird die Auswahl eines fairen und leistungsfähigen<br />
Unternehmens sowie eines auf den persönlichen Bedarf<br />
zugeschnittenen Finanzierungsprodukts für Baufinanzierungsinteressenten<br />
zunehmend schwieriger – aber auch zunehmend<br />
wichtiger.<br />
Die <strong>SIGNAL</strong> <strong>IDUNA</strong> Bauspar AG ist der Baufinanzierer der<br />
<strong>SIGNAL</strong> <strong>IDUNA</strong> Gruppe und bietet seit über 75 Jahren maßgeschneiderte<br />
Lösungen für die Planung und Realisierung von<br />
Wohn- und Eigentumswünschen. Auch auf Grund dieser langjährigen<br />
Erfahrung ist sich die <strong>SIGNAL</strong> <strong>IDUNA</strong> Bauspar AG ihrer<br />
Verantwortung gegenüber ihren Kunden bewusst und leistet mit<br />
dieser <strong>Kundeninformation</strong> ihren Beitrag dazu, die Markttransparenz<br />
bei Baufinanzierungen weiter zu erhöhen.<br />
Baufinanzierungsprodukte<br />
Die <strong>SIGNAL</strong> <strong>IDUNA</strong> Gruppe bietet verschiedene Arten von<br />
Baufinanzierungsprodukten mit unterschiedlichen Zins- und<br />
Tilgungsvarianten an.<br />
Bauspardarlehen<br />
Das Bauspardarlehen ist Teil des Produkts Bausparen, das sich<br />
in eine Ansparphase und eine Darlehensphase gliedert.<br />
In der Ansparphase wird der Bausparvertrag mit dem monatlichen<br />
Regelsparbeitrag oder einem individuell festgelegten<br />
Betrag bespart. Das Bausparguthaben wird mit dem tariflichen<br />
Guthabenzins verzinst, gleichzeitig wird die Höhe des Zinssatzes<br />
für das Bauspardarlehen zugesichert.<br />
Bei Zuteilung des Bausparvertrags stehen das angesparte<br />
Bausparguthaben und das Bauspardarlehen zur Verfügung. Für<br />
die Zuteilung müssen im Wesentlichen die folgenden<br />
Voraussetzungen erfüllt sein:<br />
- Das Bausparguthaben weist das tarifliche<br />
Mindestsparguthaben auf.<br />
- Die Bewertungszahl hat die für die Zuteilung erforderliche<br />
Höhe erreicht.<br />
Die Bewertungszahl wird vierteljährlich für jeden Bausparvertrag<br />
berechnet. Sie bestimmt Zeitpunkt und Reihenfolge der<br />
Zuteilung und dient der Gleichbehandlung aller Bausparer. Das<br />
genaue Datum der Zuteilung hängt von der Höhe der Bewertungszahl<br />
und allen Finanzmitteln ab, die der Bausparkasse zur<br />
Verfügung stehen. Hierbei werden sämtliche Spar- und<br />
Tilgungsleistungen sowie gutgeschriebene Zinsen und Mittel aus<br />
der staatlichen Förderung berücksichtigt.<br />
In der Darlehensphase wird das Bauspardarlehen mit gleichbleibenden<br />
monatlichen Raten zurückgezahlt, die sowohl einen<br />
Zinsanteil als auch einen Tilgungsanteil enthalten.<br />
Ein Bauspardarlehen darf ausschließlich für wohnwirtschaftliche<br />
Maßnahmen verwendet werden.<br />
Zwischenkredit<br />
Mit einem Zwischenkredit wird der Zeitraum bis zur Zuteilung<br />
eines Bausparvertrags überbrückt, der das tarifliche<br />
Mindestsparguthaben aufweist.<br />
Für den Zwischenkredit werden lediglich Zinsen gezahlt, die für<br />
die Zwischenfinanzierungsdauer festgeschrieben sind.<br />
Gleichzeitig wird das Bausparguthaben mit dem tariflichen<br />
Guthabenzins verzinst. Die Tilgung des Zwischenkredits erfolgt<br />
bei Zuteilung des Bausparvertrags durch das Bausparguthaben<br />
und das Bauspardarlehen.<br />
Ein Zwischenkredit darf ausschließlich für wohnwirtschaftliche<br />
Maßnahmen verwendet werden.<br />
Vorausdarlehen<br />
Bei einem Vorausdarlehen handelt es sich um die<br />
Vorfinanzierung eines neu abgeschlossenen Bausparvertrags.<br />
Für das Vorausdarlehen werden lediglich Zinsen gezahlt, die für<br />
den Zeitraum der Sollzinsbindung festgeschrieben sind.<br />
Gleichzeitig wird der Bausparvertrag mit einem gleichbleibenden<br />
Betrag bespart und das Bausparguthaben mit dem tariflichen<br />
Guthabenzins verzinst.<br />
Die Tilgung des Vorausdarlehens erfolgt bei Zuteilung des<br />
Bausparvertrags durch das Bausparguthaben und das<br />
Bauspardarlehen. Ein Vorausdarlehen darf ausschließlich für<br />
wohnwirtschaftliche Maßnahmen verwendet werden.<br />
Konstantdarlehen<br />
Besonderes Kennzeichen des Konstantdarlehens ist die<br />
gleichbleibende Rate: Die Zinsen für das Konstantdarlehen und<br />
die Besparung des Bausparvertrags entsprechen der späteren<br />
Zins- und Tilgungsrate des Bauspardarlehens.<br />
Auch ein Konstantdarlehen dient der Vorfinanzierung eines neu<br />
abgeschlossenen Bausparvertrags.<br />
Für das Konstantdarlehen werden lediglich Zinsen gezahlt, die<br />
für den Zeitraum der Sollzinsbindung festgeschrieben sind.<br />
Gleichzeitig wird der Bausparvertrag mit einem gleichbleibenden<br />
Betrag bespart und das Bausparguthaben mit dem tariflichen<br />
Guthabenzins verzinst.<br />
Die Tilgung des Konstantdarlehens erfolgt bei Zuteilung des<br />
Bausparvertrags durch das Bausparguthaben und das<br />
Bauspardarlehen.<br />
Ein Konstantdarlehen darf ausschließlich für wohnwirtschaftliche<br />
Maßnahmen verwendet werden.<br />
Gebäudedarlehen mit annuitätischer Tilgung<br />
Bei einem Gebäudedarlehen mit annuitätischer Tilgung werden<br />
für den Zeitraum der Sollzinsbindung gleichbleibende Raten<br />
gezahlt, die sowohl einen Zinsanteil als auch einen<br />
Tilgungsanteil von mindestens 1 % p.a. des anfänglichen<br />
Darlehensbetrags enthalten.<br />
Aus jeder Rate (Annuität) werden zunächst die Zinsen für den<br />
jeweiligen Abrechnungszeitraum abgedeckt (Zinsanteil), der<br />
verbleibende Teil der Rate wird zur Tilgung verwendet<br />
(Tilgungsanteil). Durch die gleichbleibende Rate erhöht sich der<br />
Tilgungsanteil in dem Maße, wie sich der Zinsanteil durch die<br />
fortschreitende Tilgung ermäßigt – die auf diese Weise ersparten<br />
Zinsen werden zusätzlich zur Tilgung verwendet.<br />
Tilgungsfreies Gebäudedarlehen<br />
Bei einem tilgungsfreien Gebäudedarlehen werden für den<br />
Zeitraum der Sollzinsbindung gleichbleibende Raten gezahlt, die<br />
lediglich einen Zinsanteil enthalten.<br />
Der anfängliche Darlehensbetrag bleibt durch den fehlenden<br />
Tilgungsanteil während der gesamten Laufzeit des Darlehens<br />
unverändert und wird in voller Höhe verzinst. Die Tilgung erfolgt<br />
spätestens nach 35 Jahren mit einer einmaligen Zahlung aus<br />
dem Vermögen des Darlehensnehmers.<br />
KfW-Darlehen<br />
Die <strong>SIGNAL</strong> <strong>IDUNA</strong> Gruppe bietet im Zusammenhang mit<br />
Baufinanzierungen auch die Vermittlung von Fördermitteln der<br />
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu deren Konditionen und<br />
Bedingungen an.<br />
Die Produktbeschreibungen und Bedingungen der KfW werden<br />
auf Wunsch gern zur Verfügung gestellt.<br />
Bauzwischenfinanzierung<br />
Bei einer Bauzwischenfinanzierung handelt es sich um ein<br />
kurzfristiges Darlehen, das eingesetzt wird, wenn die<br />
Auszahlungsvoraussetzungen für das langfristige Darlehen noch<br />
nicht erfüllt sind. Dies kann der Fall sein, wenn die<br />
Eigentumsumschreibung einer Immobilie noch nicht durchgeführt<br />
wurde oder das Eigenkapital für die Baufinanzierung aus dem<br />
Verkauf einer weiteren Immobilie noch nicht zur Verfügung steht.
<strong>Kundeninformation</strong><br />
zur Baufinanzierung mit der <strong>SIGNAL</strong> <strong>IDUNA</strong> Gruppe<br />
Die Bauzwischenfinanzierung ähnelt in ihrer Handhabung einem<br />
Kontokorrentkonto: Der Darlehensnehmer kann sie bis zu einem<br />
festgelegten Limit in Anspruch nehmen, die Zinsbelastung wird<br />
aus dem in Anspruch genommenen Saldo errechnet.<br />
Für die Bauzwischenfinanzierung werden lediglich Zinsen<br />
gezahlt, die variabel sind und sich am Kapitalmarkt orientieren.<br />
Die Tilgung erfolgt entweder durch das langfristige Darlehen<br />
oder mit einer einmaligen Zahlung aus dem Vermögen des<br />
Darlehensnehmers.<br />
Voraussetzungen für die Darlehensvergabe<br />
Der Bau oder Kauf einer Immobilie ist für die meisten Menschen<br />
eine der wichtigsten finanziellen Entscheidungen in ihrem Leben.<br />
Mit der Baufinanzierung sind in der Regel hohe und langfristige<br />
Verpflichtungen verbunden, die einer umfassenden Abwägung<br />
bedürfen. Eine individuelle Beratung durch erfahrene Fachleute<br />
ist hierbei sehr zu empfehlen, auch wenn die Entscheidung, ein<br />
Darlehensangebot zu akzeptieren, letztlich beim<br />
Darlehensnehmer liegt.<br />
Die folgenden Ausführungen sollen verdeutlichen, welche<br />
grundlegenden Aspekte bei dieser Entscheidung zu<br />
berücksichtigen sind.<br />
Darlehensnehmer<br />
Durch die Aufnahme eines Darlehens verpflichtet sich der<br />
Darlehensnehmer langfristig zu Zins- und Tilgungsleistungen.<br />
Entsprechend sollte jeder Darlehensnehmer prüfen, ob seine<br />
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ausreichend ist, diese<br />
finanziellen Belastungen dauerhaft tragen zu können.<br />
Insbesondere alle Einnahmequellen sollten auf ihre langfristige<br />
Verfügbarkeit hin geprüft werden, da mit dem Darlehen<br />
langfristige Verpflichtungen eingegangen werden. Auch die<br />
Möglichkeit, dass ein Anwachsen der Ausgabenseite den<br />
finanziellen Spielraum beeinflussen könnte oder dass sich die<br />
Einnahmeseite aufgrund Verschlechterung der persönlichen<br />
wirtschaftlichen Verhältnisse (z.B. Arbeitsplatzverlust) reduziert,<br />
sollte bedacht werden.<br />
Darlehensgeber<br />
Der Darlehensgeber prüft im eigenen Interesse die Risiken der<br />
Darlehensvergabe. In diese Prüfung fließen ein:<br />
- Angaben des Darlehensnehmers zu seiner Person, zu<br />
seinen regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben<br />
einschließlich der Kosten für die Lebenshaltung, zu seinen<br />
Vermögensverhältnissen sowie zum Verwendungszweck<br />
des Darlehens<br />
- Informationen über das allgemeine Zahlungsverhalten des<br />
Darlehensnehmers, die unter Beachtung der gesetzlichen<br />
Bestimmungen eingeholt werden (z.B. SCHUFA-Auskunft)<br />
- Sicherheiten, die der Darlehensnehmer zur Verfügung stellt<br />
Nach der sorgfältigen Prüfung und Bewertung wird eine zügige<br />
Entscheidung über die Darlehensanfrage erfolgen. Durch die<br />
Prüfung entsteht keine Verpflichtung für den Darlehensgeber<br />
zum Abschluss eines Darlehensvertrags.<br />
Auszahlung des Darlehens<br />
Das Darlehen wird ausgezahlt, nachdem die im<br />
Darlehensvertrag aufgeführten Auszahlungsvoraussetzungen<br />
erfüllt sind.<br />
Die Auszahlung erfolgt entsprechend dem Darlehensvertrag<br />
entweder in einem Betrag oder – insbesondere bei Neubauten<br />
und Modernisierungen – in mehreren Teilbeträgen gemäß<br />
Baufortschritt.<br />
Sicherheiten<br />
Für die Absicherung von Darlehen bieten sich verschiedene<br />
Möglichkeiten an.<br />
Grundschulden<br />
In der Regel erfolgt die Absicherung des Darlehens durch<br />
Bestellung einer Grundschuld an einer inländischen,<br />
wohnwirtschaftlich genutzten Immobilie.<br />
Schuldanerkenntnis<br />
Da der Darlehensnehmer nicht nur mit der Immobilie, sondern<br />
auch mit seinem sonstigen Vermögen haftet, ist es üblich, dass<br />
er neben der Grundschuldbestellung ein notariell vollstreckbares<br />
Schuldanerkenntnis abgibt, in dem er sich – in erster Linie für<br />
den Fall eines andauernden Zahlungsverzuges – der sofortigen<br />
Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft.<br />
Blankodarlehen<br />
Bauspardarlehen, Zwischenkredite und Konstantdarlehen<br />
können bis zu einem Nettodarlehensbetrag von 30.000 EUR<br />
unter bestimmten Voraussetzungen ohne Sicherstellung als<br />
Blankodarlehen gewährt werden. In diesen Fällen wird lediglich<br />
eine Lohn-/Gehaltsabtretung vereinbart, die gegenüber dem<br />
Arbeitgeber aber nicht offengelegt wird.<br />
Weitere Sicherheiten<br />
In bestimmten Fällen kann die Absicherung in Form einer<br />
Grundschuld durch andere Sicherungsformen ersetzt werden. In<br />
Betracht kommen die Abtretung von Sparguthaben, die<br />
Abtretung von Rückkaufwerten aus Lebensversicherungen oder<br />
eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft eines geeigneten<br />
Kreditinstituts.<br />
Gebäudeversicherung<br />
Das Darlehen wird vorrangig durch die Immobilie gesichert. Es<br />
liegt daher im beiderseitigen Interesse, dass die Immobilie zum<br />
gleitenden Neuwert gegen Feuer-, Leitungswasser- und<br />
Sturmschäden versichert wird. Durch diesen<br />
Versicherungsschutz wird sichergestellt, dass die Gesamtkosten<br />
der Wiederherstellung der Immobilie im Schadenfall gedeckt<br />
sind.<br />
Die Prämien für die Gebäudeversicherung entrichtet der<br />
Darlehensnehmer direkt an die von ihm gewählte<br />
Versicherungsgesellschaft.<br />
Weitere Kosten<br />
Neben den Zins- und Tilgungsleistungen entstehen für den<br />
Darlehensnehmer weitere Kosten, die er berücksichtigen muss.<br />
Hierbei handelt es sich zum Teil um Kosten, die an den<br />
Darlehensgeber, zum Teil jedoch auch an Dritte zu zahlen sind.<br />
Beispielhaft ist auf folgende Kosten hinzuweisen:<br />
- Bearbeitungsgebühren<br />
- Bereitstellungszinsen<br />
- Bürgschaftsgebühren<br />
- Disagio<br />
- Kosten der Be- und Entsicherung des Darlehens<br />
- Kosten der Gebäudeversicherung<br />
- Kosten des Grundbuchamtes<br />
- Notarkosten<br />
- Schätzgebühren<br />
- Überweisungsgebühren<br />
- Kosten der Zwischenfinanzierung<br />
Je nach Ausgestaltung im Einzelfall können weitere Kosten<br />
hinzukommen oder die genannten nur zum Teil anfallen.<br />
Weitere wichtige Informationen<br />
Widerrufsrecht<br />
Der Darlehensnehmer kann seine auf den Abschluss des<br />
Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung innerhalb von 14<br />
Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen (§ 495 BGB). Der<br />
Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform
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zur Baufinanzierung mit der <strong>SIGNAL</strong> <strong>IDUNA</strong> Gruppe<br />
(z.B. Brief, Fax, E-Mail) gegenüber dem Darlehensgeber zu<br />
erklären; zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige<br />
Absendung der Widerrufserklärung.<br />
Sofern das Darlehen bereits ausgezahlt wurde, hat der<br />
Darlehensnehmer das Darlehen innerhalb von 30 Tagen<br />
zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung<br />
und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins<br />
zu entrichten; die Frist beginnt mit der Absendung der<br />
Widerrufserklärung. Wenn der Darlehensnehmer nachweist,<br />
dass der Wert seines Gebrauchsvorteils niedriger war als der<br />
Vertragszins, muss er nur den niedrigeren Betrag zahlen (dies<br />
kann z.B. in Betracht kommen, wenn der marktübliche Zins<br />
geringer war als der Vertragszins).<br />
Nichtabnahme des Darlehens<br />
Soweit der Darlehensnehmer nach rechtsverbindlichem<br />
Vertragsschluss das Darlehen nicht abnimmt oder die<br />
vereinbarten Voraussetzungen für die Auszahlung des<br />
Darlehens nicht erfüllt, entsteht dem Darlehensgeber in der<br />
Regel ein ausgleichspflichtiger Schaden<br />
(“Nichtabnahmeentschädigung“). Für die Feststellung der<br />
Schadenshöhe sind die Grundsätze über die Berechnung der<br />
Vorfälligkeitsentschädigung anzuwenden (gemäß übernächstem<br />
Punkt).<br />
Vorzeitige Rückzahlung<br />
Soweit keine Sondertilgungsrechte zwischen den<br />
Vertragsparteien vereinbart worden sind, besteht während der<br />
Sollzinsbindung grundsätzlich keine Möglichkeit der vorzeitigen<br />
Rückzahlung. Ein gesetzliches Kündigungsrecht besteht für den<br />
Darlehensnehmer nur dann, wenn er die Immobilie veräußert (§<br />
490 BGB). In diesem Fall ist der Darlehensnehmer jedoch<br />
verpflichtet, den beim Darlehensgeber durch die vorzeitige<br />
Rückzahlung entstehenden Schaden<br />
("Vorfälligkeitsentschädigung") zu ersetzen (gemäß nächstem<br />
Punkt).<br />
Vorfälligkeitsentschädigung<br />
Die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung hängt von der<br />
Restlaufzeit des Darlehens, dem vereinbarten Sollzinssatz und<br />
dem Zinsniveau am Kapitalmarkt zum Zeitpunkt der<br />
Rückzahlung ab, daher lässt sich die exakte<br />
Entschädigungssumme ausschließlich im Einzelfall bestimmen.<br />
Hat das Darlehen eine lange Restlaufzeit und ist das Zinsniveau<br />
seit Abschluss des Darlehensvertrags gesunken, kann die Höhe<br />
der Vorfälligkeitsentschädigung unter Umständen erheblich sein.<br />
Kündigungsrecht bei Verzug des Darlehensnehmers<br />
Der Darlehensgeber kann das Darlehen kündigen, wenn der<br />
Darlehensnehmer mit fälligen Leistungen in Höhe von<br />
mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz<br />
oder teilweise und mit mindestens 2,5 % des Nennbetrags des<br />
Darlehens in Verzug ist und der Darlehensgeber dem<br />
Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung<br />
des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er<br />
bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld<br />
verlange.<br />
Auch in diesem Fall ist der Darlehensnehmer verpflichtet, den<br />
beim Darlehensgeber durch die vorzeitige Rückzahlung<br />
entstehenden Schaden zu ersetzen<br />
Sicherheitenverwertung<br />
Der Darlehensgeber ist berechtigt, die Sicherheiten zu<br />
verwerten, wenn das Darlehen rechtmäßig gekündigt wurde und<br />
die Forderungen aus dem Darlehen nicht befriedigt werden.<br />
Steuerliche Förderung/Öffentliche Förderung<br />
Hinsichtlich steuerlicher Aspekte von Darlehen sollte die<br />
Beratung durch einen Steuerberater in Anspruch genommen<br />
werden.<br />
Für öffentlich-rechtliche Fördermaßnahmen des Bundes oder<br />
einzelner Bundesländer, Kommunen und Gemeinden sollten die<br />
zuständigen Bewilligungsbehörden kontaktiert werden.<br />
Vertraulichkeit<br />
Persönliche Daten des Darlehensnehmers werden streng<br />
vertraulich behandelt. Nur im Rahmen der gesetzlichen<br />
Regelungen oder mit Zustimmung des Darlehensnehmers<br />
werden persönliche Daten weitergegeben.<br />
Beschwerdestellen<br />
Unklare Punkte oder strittige Fragen bei der Abwicklung der<br />
Baufinanzierung sollten umgehend mit dem zuständigen<br />
Mitarbeiter des Darlehensgebers erörtert werden.<br />
Führt dies aus Sicht des Darlehensnehmers nicht zu einem<br />
zufriedenstellenden Ergebnis, kann die Beschwerdestelle des<br />
Darlehensgebers eingeschaltet werden, die im Europäischen<br />
Standardisierten Merkblatt genannt wird.<br />
Führt auch dies aus Sicht des Darlehensnehmers nicht zu einem<br />
zufriedenstellenden Ergebnis, besteht die Möglichkeit, im<br />
Rahmen eines außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens die<br />
Ombudsfrau/den Ombudsmann des Darlehensgebers anzurufen.<br />
Das Verfahren ist für den Darlehensnehmer kostenlos, die<br />
Adresse und weitere Informationen werden im Europäischen<br />
Standardisierten Merkblatt genannt.<br />
Vorvertragliche Information<br />
Als vorvertragliche Information wird dem Darlehensnehmer vor<br />
Abschluss des Darlehensvertrags das Europäische<br />
Standardisierte Merkblatt zur Verfügung gestellt. Aus dem<br />
Merkblatt ergeben sich die auf den Darlehensnehmer individuell<br />
zugeschnittenen und vom Darlehensgeber konkret angebotenen<br />
Vertragskonditionen.<br />
Erläuterung ausgewählter Fachbegriffe<br />
Bereitstellungszinsen<br />
Bereitstellungszinsen sind ein Entgelt, das durch den<br />
Darlehensgeber für den Zeitraum zwischen Darlehenszusage<br />
und Auszahlung berechnet wird. In diesem Zeitraum wird der<br />
Darlehensbetrag seitens des Darlehensgebers zu den<br />
garantierten Konditionen bereitgestellt, aber noch nicht<br />
ausgezahlt, da einzelne Auszahlungsvoraussetzungen noch<br />
nicht vorliegen.<br />
Disagio<br />
Das Disagio ist als ein einmaliger Zinsvorschuss anzusehen, der<br />
während einer bestimmten Sollzinsbindung zu einem niedrigeren<br />
Sollzins führt. Dabei gilt: Je höher das Disagio, desto niedriger<br />
der Sollzinssatz.<br />
Effektivzins<br />
Der Effektivzins ist der Preis des Darlehens in Form der<br />
Gesamtbelastung pro Jahr in %. Bei Darlehen, deren<br />
Konditionen für die gesamte Laufzeit festgeschrieben sind, heißt<br />
dieser Preis "effektiver Jahreszins". Im Wesentlichen wird der<br />
Effektivzins vom Sollzinssatz und der Sollzinsbindung, von der<br />
Zahlungsweise und der Verrechnung der Zins- und<br />
Tilgungsleistungen, von einem Disagio sowie von Kosten und<br />
Gebühren bestimmt. Die Angabe des Effektivzinses erleichtert<br />
den Vergleich gleichartiger Darlehensangebote mit gleicher<br />
Sollzinsbindung.<br />
Grundbuch<br />
Das Grundbuch ist ein amtliches öffentliches Verzeichnis von<br />
Grundstücken, in dem die Eigentumsverhältnisse sowie etwaige<br />
mit dem Grundstück verbundene Rechte und auf ihm liegende<br />
Lasten erfasst werden.
<strong>Kundeninformation</strong><br />
zur Baufinanzierung mit der <strong>SIGNAL</strong> <strong>IDUNA</strong> Gruppe<br />
Jedes Grundbuchblatt besteht aus der Aufschrift, dem<br />
Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen.<br />
- Die Aufschrift bezeichnet das Amtsgericht, den<br />
Grundbuchbezirk (Gemeinde) und die Nummer des Blattes.<br />
- Im Bestandsverzeichnis werden die Grundstücke<br />
beschrieben. Grundsätzlich wird für jedes Grundstück ein<br />
Grundbuchblatt geführt, über mehrere Grundstücke<br />
desselben Eigentümers kann aber auch ein<br />
gemeinschaftliches Grundbuchblatt geführt werden.<br />
Die Angaben zur Bezeichnung des Grundstücks nach<br />
Gemarkung, Flur, Flurstück, Wirtschaftsart und Lage sowie<br />
die Größe übernimmt das Grundbuchamt (weitgehend)<br />
automatisch von der Behörde für Geoinformation,<br />
Landentwicklung und Liegenschaften (früher: Katasteramt).<br />
- Die Abteilung I gibt Auskunft über den Eigentümer, bei<br />
mehreren Eigentümern wird auch das sie verbindende<br />
Gemeinschaftsverhältnis angegeben (z.B. werden Eheleute<br />
in Bruchteilsgemeinschaft "je zu 1/2" eingetragen).<br />
- In der Abteilung II werden die Belastungen des<br />
Grundstücks mit Ausnahme von Hypotheken und<br />
Grundschulden eingetragen. Das sind z.B. Rechte, die<br />
einem anderen die Benutzung des Grundstücks in<br />
einzelnen Beziehungen gestatten (Wohnungsrechte,<br />
Wegerechte, Strom- und Versorgungsleitungsrechte),<br />
Nießbrauch (umfassendes Nutzungsrecht), Altenteilsrechte<br />
und Reallasten (Rechte auf wiederkehrende Leistungen,<br />
z.B. Zahlung einer Geldrente).<br />
Eingetragen werden in der Abteilung II auch<br />
Beschränkungen des Eigentümers in der Verfügung über<br />
das Grundstück (z.B. Anordnung der<br />
Testamentsvollstreckung oder einer Nacherbfolge,<br />
Insolvenz- und Zwangsversteigerungsvermerk) und<br />
sonstige Vormerkungen.<br />
- In der Abteilung III werden die Grundpfandrechte<br />
(Hypotheken und Grundschulden) eingetragen. Beide<br />
Rechte sind rechtlich unterschiedlich ausgestaltet; zur<br />
Kreditsicherung für Banken, Sparkassen, Bausparkassen<br />
und Versicherungen dient nur noch die Grundschuld.<br />
Grunderwerbsteuer<br />
Die Grunderwerbsteuer ist eine Steuer, die beim Erwerb eines<br />
Grundstücks anfällt. Sie steht den Bundesländern zu, die diese<br />
an die Kommunen weiterreichen können.<br />
Maklercourtage<br />
Der Kauf einer gebrauchten Immobilie führt häufig über einen<br />
Immobilienmakler, der bei erfolgreicher Vermittlung der<br />
Immobilie eine Provision für seine Tätigkeiten erhält – die<br />
Maklercourtage. Die Courtage schwankt je nach Region und<br />
beträgt in der Regel zwischen 3 % und 6 % des Kaufpreises<br />
zzgl. Mehrwertsteuer. In den meisten Fällen ist sie vom Käufer<br />
zu zahlen, gelegentlich teilen sich Käufer und Verkäufer die<br />
Courtage; Einzelheiten regelt die Maklervereinbarung, die<br />
zwischen Makler und Verkäufer geschlossen wird.<br />
Grundstückskauf ist dies regelmäßig der Kaufpreis.<br />
SCHUFA<br />
Bei der SCHUFA (Abkürzung für: Schutzgemeinschaft für<br />
allgemeine Kreditsicherung) handelt es sich um eine<br />
Gemeinschaftseinrichtung der deutschen Kreditinstitute und<br />
anderer kreditgebender Wirtschaftsunternehmen, um einerseits<br />
Mitgliedsinstitute vor Verlusten im Kreditgeschäft und<br />
andererseits Darlehensnehmer vor übermäßiger Verschuldung<br />
zu bewahren. Die SCHUFA erhält zu diesem Zweck von den ihr<br />
angeschlossenen Instituten Informationen zur Beurteilung der<br />
Bonität der Darlehensnehmer und stellt sie aufgrund<br />
entsprechender Ermächtigung in der Darlehensanfrage<br />
(SCHUFA-Klausel) unter Beachtung der strengen Vorschriften<br />
des Datenschutzes den Mitgliedsinstituten auf Anfrage zur<br />
Verfügung. Nicht gesammelt und zur Verfügung gestellt werden<br />
Angaben über Kontostände oder persönliche Einkommens- und<br />
Vermögensverhältnisse.<br />
Jeder Darlehensnehmer kann seine Informationen, die bei der<br />
SCHUFA gespeichert sind, sowie Angaben, woher diese<br />
stammen und an wen sie weitergeleitet wurden, direkt bei der<br />
SCHUFA anfordern.<br />
Sollzinsbindung<br />
Die Sollzinsbindung bezeichnet den Zeitraum, für den die<br />
Konditionen für ein Darlehen fest vereinbart werden. Zum Ende<br />
der Sollzinsbindung werden die Konditionen, insbesondere der<br />
Sollzinssatz, neu vereinbart.<br />
Sollzinssatz<br />
Der Sollzinssatz ist der Zinssatz, nach dem sich die jeweilige<br />
tatsächlich zu zahlende Zinsrate berechnet.<br />
Wohnwirtschaftliche Maßnahmen<br />
Bauspardarlehen, Zwischenkredite, Vorausdarlehen und<br />
Konstantdarlehen dürfen ausschließlich für wohnwirtschaftliche<br />
Maßnahmen verwendet werden. Wohnwirtschaftliche<br />
Maßnahmen sind beispielsweise:<br />
- Bau oder Kauf eines Hauses oder einer<br />
Eigentumswohnung<br />
- Anbau, Umbau oder Erweiterung<br />
- Modernisierungsmaßnahmen<br />
- Ablösung von bestehenden Baufinanzierungen<br />
- Finanzierung von Bauland und Erschließungskosten mit<br />
anschließender Bebauung<br />
- Gewerbliche Bauvorhaben zur Versorgung von<br />
Wohngebieten<br />
Nettodarlehensbetrag<br />
Der Nettodarlehensbetrag ist der Betrag, auf den der<br />
Darlehensnehmer aufgrund des Darlehensvertrags einen<br />
Anspruch hat. Unerheblich ist dabei, ob dem Darlehensnehmer<br />
dieser Betrag auch tatsächlich zufließt, so dass auch<br />
Bearbeitungsgebühren oder ein eventuell vereinbartes Disagio<br />
im Nettodarlehensbetrag enthalten sind.<br />
Notarkosten<br />
Notare erheben für die Beurkundung von Kaufverträgen oder<br />
Grundschuldbestellungen Gebühren nach der Kostenordnung<br />
(KostO). Diese Notarkosten richten sich nicht nach dem<br />
Aufwand, sondern nach dem Wert, auf den sich die notarielle<br />
Tätigkeit bezieht (dem Geschäftswert) – bei einem