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Gewalt in der Zentralen Notaufnahme

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<strong>Gewalt</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Zentralen</strong> <strong>Notaufnahme</strong><br />

Rechtfertigungsgründe bei<br />

körperlichen Übergriffen<br />

Sie dürfen sich wehren!<br />

Notwehr (§32StGB, §227 BGB)<br />

bei gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff<br />

Rechtfertigen<strong>der</strong> Notstand (§34 StGB, §228 BGB)<br />

bei gegenwärtiger, nicht an<strong>der</strong>s abwendbarer Gefahr<br />

unter Interessenabwägung mit angemessenen Mitteln<br />

E<strong>in</strong>grenzung <strong>der</strong> Verteidigungshandlung bei<br />

Jugendlichen + Intoxikierten + Verwirrten wegen des<br />

e<strong>in</strong>geschränkten Urteilsvermögens<br />

W.Droste-Velbert DGINA 2.Jahrestagung Hamburg<br />

03.11.2007

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