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gPDF - SFB 580 - Friedrich-Schiller-Universität Jena

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Transformation<br />

Editorial<br />

von<br />

beschäftigungssystemen<br />

„Von einem Modell einer ‚Sicherheitspartnerschaft‘<br />

kann in Darmstadt nicht gesprochen<br />

werden, da die Privatfirma nur mit der Überwachung<br />

des ruhenden Verkehrs beauftragt<br />

und eine weitere Einbindung in Aufgaben der<br />

Kommunalpolizei nicht gegeben ist“.<br />

Offen bleibt dann die empirisch zu prüfende<br />

Frage, ob die Kooperationsmodelle mit der<br />

öffentlichen Verwaltung für die LeiharbeitnehmerInnen<br />

im Vergleich zum Einsatz in<br />

privaten Entleihbetrieben eine relativ günstigere<br />

Einsatzmöglichkeit darstellen.<br />

5. Au s w i r k u n g e n v o n Si c h e r h e i t s p a r t-<br />

n e r s c h a f t e n a u f Ar b e i t s m a r k t s t r u k-<br />

t u r e n<br />

Wie ist nun, ausgehend von dieser Fallstudie,<br />

die weitere Entwicklung der Beschäftigungsstrukturen<br />

im Bereich der Inneren Sicherheit<br />

zu bewerten? Von Seiten der privaten Sicherheitsdienste<br />

wird betont, dass der Staat zwar<br />

ein Gewaltmonopol, aber kein Sicherheitsmonopol<br />

habe. Wenn er private Sicherheitsträger<br />

beleiht, behält der Staat grundsätzlich auch<br />

das Gewaltmonopol (vgl. Klüver 2006: 129).<br />

Letztendlich läuft er dabei allerdings durchaus<br />

Gefahr, sein Zugriffs-, Sanktions- und<br />

Durchsetzungsmonopol, als Einzelinhalte des<br />

Gewalt-monopols, selbst zu unterlaufen (vgl.<br />

Kälin/Lienhard/Wyttenbach 2007:<br />

16). Einige Sicherheitsaufgaben und<br />

Seite 18 Polizeitätigkeiten sind teilweise oder<br />

ganz privatisierbar. Umsetzungsschwierigkeiten<br />

er-geben sich jedoch<br />

immer wieder daraus, dass Sicherheit eines der<br />

wichtigsten Bürgerrechte und Kollektivgüter<br />

darstellt. Am Beispiel eines weiteren Pilotprojekts<br />

in Hessen, bei dem ein Police Private<br />

Partnership im Strafvollzug verwirklicht<br />

wurde, sollen die Grenzen einer weiteren Privatisierung<br />

im Bereich der Inneren Sicherheit<br />

abschließend noch einmal genauer betrachtet<br />

werden.<br />

In der 2005 neu gebauten Justizvollzugsanstalt<br />

Hünefeld arbeiten fast je zur Hälfte Mitarbeiter<br />

eines privaten Dienstleisters und Beamte<br />

zusammen (vgl. Springer 2007: 26). Eine<br />

Vollprivatisierung ist deshalb ausgeschlossen,<br />

weil nur Beamte hoheitliche Maßnahmen<br />

wie Eingriffe in Grundrechte (Gewahrsam,<br />

Durchsuchung, Anwendung von Zwang)<br />

ausüben dürfen. 8 Darin liegt eine erste, verfassungsrechtliche<br />

Privatisierungssperre (Koltermann<br />

2006). Sie verhindert, dass Beschäftigte<br />

ohne Beamtenstatus Stellen besetzen können,<br />

in denen Hoheitsbefugnisse erforderlich sind.<br />

Das interne Beschäftigungssystem der Polizei<br />

profitiert allerdings nicht nur vom limitierten<br />

Zugang durch Verfassungsbestimmungen, sondern<br />

auch davon, „dass die ökonomischen Reforminstrumente<br />

des New Public Managements<br />

nur bedingt auf die spezifischen Erfordernisse<br />

des öffentlichen Dienstes ‚passen‘“ (Kuhlmann<br />

2006: 94). Daher kann sich die Verwaltung<br />

einer Reorganisation teilweise entziehen. Da es<br />

sich um ein geschütztes Rechtsgut handelt, das<br />

jedem Bürger gleichermaßen gewährt werden<br />

muss, ist jegliche Form der Diskriminierung<br />

im Zugang zur Inneren Sicherheit unzulässig.<br />

Die staatliche Sicherheitsgarantie umfasst<br />

das Recht auf Leben, die körperliche Unversehrtheit,<br />

die Freiheit der Person und die freie<br />

Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1<br />

u. 2 GG). Würden dafür Gebühren erhoben,<br />

könnten sich wirtschaftlich schlechter gestellte

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