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gPDF - SFB 580 - Friedrich-Schiller-Universität Jena

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Transformation<br />

Editorial<br />

von<br />

beschäftigungssystemen<br />

Änderung der Landesverfassung vorgenommen.<br />

Mehrere hessische Kommunen haben<br />

das Modell der Hilfspolizisten übernommen.<br />

„Die Hipo`s aus Hessen“ arbeiten in über 20<br />

Städten und Gemeinden, darunter Darmstadt,<br />

Frankfurt am Main, Offenbach und Langen<br />

(vgl. SECURITAS 2009: 14).<br />

Nachdem 1998 erstmals ein Sicherheitsunternehmen<br />

von der Stadt damit beauftragt, diese<br />

Kooperation dann aber nach einem Jahr wieder<br />

beendet wurde, entwickelten die Verantwortlichen<br />

2005 ein eigenes Modell, in dem<br />

die privaten Ordnungshelfer zu einer separaten<br />

Dienstgruppe zusammengefasst wurden.<br />

Eine Vorgesetzte der Behörde führt dabei die<br />

Fach- und Dienstaufsicht, und das private Sicherheitsunternehmen<br />

stellt im Rahmen des<br />

Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eine variable<br />

Anzahl von Mitarbeitern zur Verfügung.<br />

Deren Personaleinsatz ist wesentlich flexibler:<br />

zum einen werden diese Stellen bei Krankheit,<br />

Kündigung, Unfall u. ä. sofort durch das private<br />

Sicherheitsunternehmen wiederbesetzt;<br />

darüber hinaus ist die erlaubte Arbeitszeit der<br />

Leiharbeiter nicht, wie die der Mitarbeiter des<br />

Ordnungsamtes, auf 24 Uhr begrenzt. Für die<br />

Kommune entfallen nicht nur Kosten für die<br />

Personalgewinnung und -ausrüstung, sondern<br />

auch Lohnfortzahlungen und Krankengeld.<br />

Die städtischen Mitarbeiter sollen ihre Arbeit<br />

durch die Arbeitsteilung mit den Leiharbeitern<br />

besser auf ihre Hauptaufgaben<br />

konzentrieren können.<br />

Seite 16<br />

Auf den ersten Blick wirkt die Tätigkeit<br />

der Hilfspolizisten in der Verkehrsregelung<br />

weder hochsicherheitsrelevant<br />

noch grundrechtsbezogen (vgl. Klüver 2006:<br />

224). Dennoch besteht eine latente Nähe zum<br />

Eingriff in Grundrechte und zum Aufgabenfeld<br />

der Polizei. Bei der Dokumentation von<br />

Vorschriftsverstößen fällt die Feststellung der<br />

Personalien unter das Persönlichkeitsrecht.<br />

Die Aufnahme von Verkehrsunfällen, die nicht<br />

zu den Befugnissen der Kommunalpolizei,<br />

sondern der Landespolizei zählt, wirft ein<br />

ähnliches Problem auf: wenngleich ihre rechtliche<br />

Beteiligung ausgeschlossen ist, können<br />

Hilfspolizeibeamte im Außendienst faktisch<br />

in den Vorfall verwickelt sein. Ihre rechtliche<br />

Handlungseinschränkung behin-dert dann<br />

aber die Möglichkeit einer Klärung vor Ort.<br />

Außerdem sind die Aufgaben und Be-fugnisse<br />

der privaten Hilfspolizisten wesentlich geringer<br />

als die der behördlichen Kommunalpolizei.<br />

Auch private Streifendienste verfügen<br />

allgemein kaum über Eingriffsberechtigungen<br />

im öffentlichen Raum. Über die Alltagsschwierigkeiten<br />

der „Hipo`s“ wurden bereits<br />

qualitative Studien durchgeführt (vgl. Kirsch<br />

2003). Praktisch ist damit die Segmentation<br />

in primäre und sekundäre Sicherheitsdienstleister<br />

verbunden. Von einer Entlastung der<br />

Landes- oder Bundespolizei und der politisch<br />

intendierten Aufgabenkonzentration durch die<br />

kommunale Ordnungspolizei kann damit nur<br />

wenig ausgegangen werden. Des Weiteren sind<br />

auch der Kooperation und Aufgabenübernahme<br />

innerhalb der Stadtverwaltung Grenzen<br />

gesetzt, da es aus rechtlichen Gründen nicht<br />

möglich ist, alle Aufgaben der Kommunalpolizei<br />

auf einen privaten Sicherheitsdienstleister<br />

zu übertragen. Hoheitliche Aufgaben müssen<br />

von kommunalen Bediensteten erfüllt werden.<br />

Zwar wird durch das Darmstädter Modell die<br />

Segmentation privater und staatlicher Arbeitsmärkte<br />

für Sicherheitsberufe grundsätzlich<br />

zugunsten der privaten Sicherheitsdienst-

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