04.07.2014 Aufrufe

DFR - BGE 72 III 83 - servat.unibe.ch

DFR - BGE 72 III 83 - servat.unibe.ch

DFR - BGE 72 III 83 - servat.unibe.ch

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

82 S<strong>ch</strong>uldbetreibungs- und Konkurareoht. N0 23.<br />

ist bei einseitiger mündli<strong>ch</strong>er oder s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>er Anmeldung<br />

ein von beiden Parteien unterzei<strong>ch</strong>neter Vertrag im<br />

Origiual oder in beglaubigter Abs<strong>ch</strong>rift vorzulegen. Wie<br />

wir' der vorliegenden Eingabe entnehnien, begnügen si<strong>ch</strong><br />

die einen Betreibungsämter mit der Vorlegung eines<br />

Exemplares, während andere Amter deren zwei, no<strong>ch</strong><br />

andere deren drei verlangen: eines zur Aufbewahrung<br />

auf dem Amte und je eines für jede Partei. Die Konferenz<br />

der Betreibungs- und Konknrsbeamten der S<strong>ch</strong>weiz<br />

befürwortet die letztere Stellungnahme und ersu<strong>ch</strong>t um<br />

eine allgemeine Weisung.<br />

Die erwähnte Vors<strong>ch</strong>rift bietet indessen keinen Anhalt<br />

für die Annahme, es sei mehr als ein Exemplar (Original<br />

oder beglaubigte Abs<strong>ch</strong>rift) vorzulegen. Das liesse si<strong>ch</strong><br />

au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t re<strong>ch</strong>tfertigen. Das Zivilre<strong>ch</strong>t knüpft den Eigentumsvorbehalt<br />

gar ni<strong>ch</strong>t an den Abs<strong>ch</strong>luss eines s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>en<br />

Vertrages (Art. 715 ZGB). Daher lässt die Verordnung<br />

in Art. 4 Ziff. 1 denn au<strong>ch</strong> eine beidseitige mündli<strong>ch</strong>e<br />

Anmeldung mit Unterzei<strong>ch</strong>nung des Eintrages dur<strong>ch</strong> die<br />

Anmeldenden zu, ohne dass irgendein Beleg zur Aufbewahrung<br />

auf dem Amte abzugeben wäre. Eine einseitige<br />

Anmeldung muss si<strong>ch</strong> dann allerdings na<strong>ch</strong> Art. 4 Ziff.<br />

2 a) auf einen beidseitig unterzei<strong>ch</strong>neten Vertrag stützen.<br />

Dieser ist aber nur als Ausweis für das beidseitige Einverständnis<br />

der Parteien aufzufassen, ni<strong>ch</strong>t etwa als<br />

Beleg zu den Akten des Amtes zu geb~n. Vielmehr s<strong>ch</strong>reibt<br />

Art. 15 Abs. 2 der Verordnung ausdrückli<strong>ch</strong> vor, der na<strong>ch</strong><br />

Art. 4 Ziff. 2 a) vorgelegte Vertrag sei demjenigen, der<br />

ihn vorgelegt hat, aushinzugeben. Gemeint ist : soglei<strong>ch</strong><br />

na<strong>ch</strong> Prüiuitg und na<strong>ch</strong> Vornahme der Eintragung zurückzugeben<br />

(<strong>BGE</strong> 38 I 661 = Sep.-Ausg. 15 S. 242). Andere<br />

Exemplare, insbesondere zur Aufbewahrung auf dem<br />

Amte, dürfen ni<strong>ch</strong>t verlangt werden. Das Amt hat einfa<strong>ch</strong><br />

wie bei beidseitiger mündli<strong>ch</strong>er Anmeldung für<br />

vors<strong>ch</strong>riftsgemässe Eintragung zu sorgen und allenfalls<br />

fehlende Angaben na<strong>ch</strong>zuverlangen.<br />

Sehuldbetreibungs. und Konkursre<strong>ch</strong>t. N° 24. <strong>83</strong><br />

24. Ents<strong>ch</strong>eid vom 24. September 1946<br />

i. S. Erwerbsausglei<strong>ch</strong>skasse des Kantons Züri<strong>ch</strong>.<br />

Für. Forderungen, die e~ na<strong>ch</strong> der Konkurseroffnung entstanden<br />

smd, kann der Gemems<strong>ch</strong>uldner s<strong>ch</strong>on während des Konkursverfahrens<br />

betrieben werden (Art. 206 S<strong>ch</strong>KG; Anderung der<br />

Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung).<br />

Was der Gemeins<strong>ch</strong>uldner während des Konkursverfahrens dur<strong>ch</strong><br />

seine persönli<strong>ch</strong>e Tätigkeit erwirbt, gehört ni<strong>ch</strong>t zur Konkursmasse<br />

(Art. 197 S<strong>ch</strong>KG).<br />

Lee creances qui ont pris naissance depuis l'ouverture de la faillite<br />

peuvent faire l'objet d'une poursuite contre le failli m&ne<br />

:pendant Ja procMure de faillite (art. 206 LP ; <strong>ch</strong>angement de<br />

Jurisprudence ).<br />

Ce que le failli se procure par son activite durant Ja procMure de<br />

faiUite ne rentre pas dans Ja masse (an. 197 LP).<br />

Per i crediti nati dopo l'apertura deI fallimento pub essere prom~sa<br />

esecuzione contro il fallito an<strong>ch</strong>e durante la procedura<br />

fallimentare (art. 206 LEF; cambiamento di giurisprudenza).<br />

Quanto il fallito guadagna con la sua attivitA durante la procedura<br />

fallimentare non fa parte della massa (art. 197 LEF).<br />

Am 1. Dezember 1943 fiel Otto Hörnlimann, damals<br />

Inhaber einer Reitanstalt mit Pferdehandlung, in Konkurs.<br />

Während der Dauer des Konkursverfahrens, das heute<br />

no<strong>ch</strong> hängig ist, eröffnete er eine Brennstoffhandlung.<br />

Am 5. März 1946 stellte die Rekurrentin gegen ihn ein<br />

Betreibungsbegehren für den Betrag von Fr. 1158.30, den<br />

sie unter dem Titel «Lohn- und Verdienstersatzbeiträge<br />

Dezember 1943 bis Dezember 1945 inkl. Mahngebühr<br />

vom 25. 1. 46)} von ihm forderte. Unter· Hinweis auf<br />

das hängige Konkursverfahren weigerte si<strong>ch</strong> das Betreibungsamt,<br />

diesem Begehren Folge zu geben.<br />

Hiegegen führte die Rekurrentin Bes<strong>ch</strong>werde mit dem<br />

Antrage, das Betreibungsamt sei anzuweisen, ihr Begehren<br />

zu vollziehen. Von der kantonalen Aufsi<strong>ch</strong>tsbehörde mit<br />

Ents<strong>ch</strong>eid vom 9. Juli 1946 abgewiesen, erneuert sie vor<br />

Bundesgeri<strong>ch</strong>t ihren Bes<strong>ch</strong>werdeantrag.<br />

Die S<strong>ch</strong>uldbetreibungs- und Konkurskammer<br />

zieht in Erwägung :<br />

1. - Einem Ents<strong>ch</strong>eid des Bundesrates vom Jahre<br />

1895 folgend (Ar<strong>ch</strong>iv für S<strong>ch</strong>uldbetreibung und Konkurs


84 Sehuldbetreibungs. und Konkursre<strong>ch</strong>t. N° 24.<br />

5 Nr. 29 S. 79 f.), hat das Bundesgeri<strong>ch</strong>t in <strong>BGE</strong> 35 I<br />

788 ff. (Sep. ausg. 12 S. 246 ff.) und 50 <strong>III</strong> 35 ff. erklärt,<br />

Art. 206 S<strong>ch</strong>KG spre<strong>ch</strong>e ein absolutes Verbot der Einleitung<br />

neuer Betreibungen gegen den Gemeins<strong>ch</strong>uldner<br />

während der Konkurshängigkeit aus; verboten sei die<br />

Einleitung. einer neuen Betreibung also ni<strong>ch</strong>t nur für<br />

Forderungen, die vor der Konkurseröffnung begründet<br />

worden waren, sondern au<strong>ch</strong> für erst na<strong>ch</strong> diesem Zeitpunkt<br />

entstandene Forderungen. Einzig Betreibungen auf· Verwertung<br />

von Pfändern, die als Eigentum von Dritten<br />

ni<strong>ch</strong>t zur Konkursmasse gehören, können na<strong>ch</strong> der bisherigen<br />

Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung des Bundesgeri<strong>ch</strong>ts au<strong>ch</strong> während<br />

des Konkursverfahrens dur<strong>ch</strong>geführt werden (<strong>BGE</strong> 23 I<br />

347 und bereits zit. Ents<strong>ch</strong>eide). Da keine sol<strong>ch</strong>e Betreibung<br />

vorliegt, ist der Rekurs' abzuweisen, wenn maI}. an<br />

der bisherigen Auslegung von Art. 206 S<strong>ch</strong>KG festhalten<br />

will. Die Tragweite dieser Vors<strong>ch</strong>rift ist jedo<strong>ch</strong> neu zu<br />

prüfen.<br />

2. - Den Gläubigern, deren Forderungen ;7or der<br />

Konkurseröffnung begründet worden sind, dient na<strong>ch</strong><br />

Art. 197 Abs. 1 S<strong>ch</strong>KG die Konkursmasse zur gemeins<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en<br />

Befriedigung. Dem entspri<strong>ch</strong>t es, dass sie<br />

für ihre Forderungen während der Dauer des Konkursverfahrens<br />

ni<strong>ch</strong>t gesondert Befriedigung su<strong>ch</strong>en dürfen.<br />

Es' steht daher ausser Zweifel, dass es na<strong>ch</strong> Art. 206<br />

S<strong>ch</strong>KG verboten ist, vor der Konkurseröffnung entstandene<br />

Forderungen gegen den Gemeins<strong>ch</strong>uldner während<br />

der Konkurshängigkeit in Betreibung zu setzen. Eine<br />

Ausnahme hievon ist wie bisher nur für den Fall zu<br />

ma<strong>ch</strong>en, dass für die Forderung ein Pfand haftet, das im<br />

Eigentum eines Dritten steht und daher ni<strong>ch</strong>t zur Konkursmasse<br />

gehört; die Betreibung auf Verwertung eines<br />

sol<strong>ch</strong>en Pfandes muss, wie in Art. 89 VZG für das im<br />

Dritteigentum stehende Grundpfand ausdrückli<strong>ch</strong> vorges<strong>ch</strong>rieben<br />

ist, au<strong>ch</strong> während der Konkurshängigkeit<br />

mögli<strong>ch</strong> sein, da. es ni<strong>ch</strong>t im Konkurs verwertet werden<br />

kann.<br />

S<strong>ch</strong>uldbetreibungs- und Konkursre<strong>ch</strong>t. N0 24. 86<br />

3.· - Die erst na<strong>ch</strong> der Konkurseröffnung entstandenen<br />

Forderungen gegen den Gemeins<strong>ch</strong>uldner können im<br />

Konkurs ni<strong>ch</strong>t geltend gema<strong>ch</strong>t werden. Ihre Gläubiger<br />

können daher ni<strong>ch</strong>t aus der Konkursmasse, sondern hö<strong>ch</strong>stens<br />

aus den konkursfreien Aktiven des Gemeins<strong>ch</strong>uldners<br />

Bezahlung erlangen.<br />

Ausser dem Vermögen, das. dem Gemeins<strong>ch</strong>uldner zur<br />

Zeit der Konkurseröffnung angehört, ist nun gemäss<br />

Art. 197 Abs. 2 S<strong>ch</strong>KG au<strong>ch</strong> sol<strong>ch</strong>es Vermögen zur Konkursmasse<br />

zu ziehen, das ihm vor S<strong>ch</strong>luss des Konkursverfahrens<br />

«anfällt». Der Ausdruck, dass jemandem ein<br />

Vermögenswert «anfalle », bezei<strong>ch</strong>net na<strong>ch</strong> allgemeinem<br />

Spra<strong>ch</strong>gebrau<strong>ch</strong> einen Vermögenserwerb, der ni<strong>ch</strong>t auf<br />

die persönli<strong>ch</strong>e Tätigkeit des Erwerbers zurückzuführen<br />

ist. Was der S<strong>ch</strong>uldner während der Dauer des Konkursverfahrens<br />

dur<strong>ch</strong> seine persönli<strong>ch</strong>e Tätigkeit erwirbt,<br />

fällt also na<strong>ch</strong> dem Wortlaut von Art. 197 S<strong>ch</strong>KG ni<strong>ch</strong>t<br />

in die Masse. Dagegen gehört dazu alles (Netto-)Vermögen,<br />

das während dieser Zeit auf anderm Wege, z. B. dur<strong>ch</strong><br />

Erbgang, S<strong>ch</strong>enkung, Lotterietreffer, in seinen Besitz<br />

gelangt.<br />

Für diese Auslegung spre<strong>ch</strong>en au<strong>ch</strong> die Gesetzesmaterialien.<br />

Der Heusler's<strong>ch</strong>e Entwurf vom Juli 1869 bestimmte<br />

in § II 0 ausdrückli<strong>ch</strong>: « Was der Gemeins<strong>ch</strong>uldner von<br />

der Konkurseröffnung an dur<strong>ch</strong> seine Arbeit erwirbt,<br />

fällt ni<strong>ch</strong>t in die Konkursmasse, wohl aber was ihm.<br />

während der Liquidation dur<strong>ch</strong> Erbs<strong>ch</strong>aft, Vermä<strong>ch</strong>tnis<br />

oder S<strong>ch</strong>enkung zufällt.» Der bundesrätli<strong>ch</strong>e Entwurl<br />

vom 23. Februar 1886 sagte demgegenüber an der entspre<strong>ch</strong>enden<br />

Stelle (Art. 207 Abs. 2) nur no<strong>ch</strong>: « Vermögen,<br />

das dem Gemeins<strong>ch</strong>uldner erbreohtli<strong>ch</strong> vor 'der Beendigung<br />

des Konkursverfahrens anfällt, gehört zur Konkursmasse<br />

» (BBI 1886 II 139). Dazu bemerkte die vom genferis<strong>ch</strong>en<br />

Justiz- und Polizeidepartement eingesetzte Kommission,<br />

es sollten ni<strong>ch</strong>t nur die Erbs<strong>ch</strong>aften, sondern<br />

alle Vermögenswerte, die dem Gemeins<strong>ch</strong>uldner unter<br />

irgend einem Titel anfallen, zur Masse gezogen werden


86 Sohuldbetreibungs- und Konkursrooht. N° 24.<br />

(Beri<strong>ch</strong>t vom 3_ Mai 1886, S. 28). Bundesrat Ru<strong>ch</strong>onnet<br />

erklärte darauf in der ständerätli<strong>ch</strong>en Kommission, man<br />

hal>e von der Konkursmasse ledigli<strong>ch</strong> auss<strong>ch</strong>liessen wollen,<br />

was der Gemeins<strong>ch</strong>uldner während des Konkursverfahrens<br />

verdiene (gagne). Er s<strong>ch</strong>lug vor, die fragli<strong>ch</strong>e Bestimmung<br />

dahin zu fassen, dass Vermögen, wel<strong>ch</strong>es dem Gemeins<strong>ch</strong>uldner<br />

auf andere Weise als dur<strong>ch</strong> seine Arbeit anfalle<br />

(biens qui lui e<strong>ch</strong>oient autrement que par son travail),<br />

zur Masse gehöre. Der Vorsitzende,Ständerat Hoffmann,<br />

erwiderte, der Auss<strong>ch</strong>luss des Arbeitslohnes sei s<strong>ch</strong>on in<br />

dem Worte «anfällt» ausgedrückt; somit könnte man in<br />

Art. 207 einfa<strong>ch</strong> das Wort·« erbre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> » strei<strong>ch</strong>en. So<br />

wurde bes<strong>ch</strong>lossen (Auszug aus dem Protokoll der ständerätli<strong>ch</strong>en<br />

Kommission S. 119). Im Beri<strong>ch</strong>t der ständerätli<strong>ch</strong>en<br />

Kommission vom' 13. November 1886 wird<br />

bestätigt, dass man damit der Sa<strong>ch</strong>e na<strong>ch</strong> zum Heusler'­<br />

sehen Entwurf zurückkehren wollte (BBI 1886 <strong>III</strong> 897).<br />

In der Fassung, die ihr die ständerätli<strong>ch</strong>e Kommission<br />

verlieh, ist die erwähnte Bestimmung, von geringfügigen<br />

redaktionellen Änderungen abgesehen, Gesetz geworden.<br />

Es ist also der klare Wille des Gesetzgebers, dass während<br />

der Konkurshängigkeit erworbenes Vermögen, dessen<br />

Erwerb der Gemeins<strong>ch</strong>uldner ni<strong>ch</strong>t seiner persönli<strong>ch</strong>en<br />

Tätigkeit verdankt, zur Masse zu ziehen ist, dass jedo<strong>ch</strong><br />

vom Konkursbes<strong>ch</strong>lag frei bleiben soll, was der Gem~ins<strong>ch</strong>uldner<br />

während dieser Zeit dur<strong>ch</strong> sol<strong>ch</strong>e Tätigkeit<br />

erwirbt.<br />

Dem Gemeins<strong>ch</strong>uldner ni<strong>ch</strong>t « angefallen», sondern<br />

dur<strong>ch</strong> seine persönli<strong>ch</strong>e Tätigkeit erworben ist ni<strong>ch</strong>t etwa<br />

nur sein Arbeitslohn, sondern au<strong>ch</strong> jedes andere von ihm<br />

erzielte Erwerbseinkommen wie z. B. der Handelsgewinn,<br />

und zwar kann der Gemeins<strong>ch</strong>uldner über sein Erwerbseinkommen<br />

au<strong>ch</strong> insoweit frei verfügen, als es seinen<br />

Notbedarf übersteigt. Eine andere Auffassung wäre mit<br />

dem Wortlaut von Art. 197 Abs. 2 S<strong>ch</strong>KG unverträgli<strong>ch</strong>.<br />

Um das den Notbedarf übersteigende Erwerbseinkommen<br />

zur Masse zu ziehen, wäre ausserdem eine genaue Über-<br />

S<strong>ch</strong>uldbetreibungs- und Konkursreoht. N° 24. 87<br />

wa<strong>ch</strong>ung der gesamten Erwerbstätigkeit des Gemeins<strong>ch</strong>uldners<br />

während des Konkursverfahrens er(orderli<strong>ch</strong>,<br />

wie sie die Konkursverwaltung gar ni<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong>führen<br />

könnte und der Gemeins<strong>ch</strong>uldner au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t zu dulden<br />

brau<strong>ch</strong>te.<br />

Dem Gemeins<strong>ch</strong>uldner stehen also unter Umständen<br />

bereits während der Dauer des Konkursverfahrens Mittel<br />

zur Verfügung, die über das zum Lebensunterhalt Notwendige<br />

erhebli<strong>ch</strong> hinausgehen. Es wäre daher überaus<br />

stossend, wenn die Gläubiger von Forderungen, die seit<br />

der Konkurseröffnung entstanden. sind, keine Mögli<strong>ch</strong>keit<br />

hätten, den Gemeins<strong>ch</strong>uldner s<strong>ch</strong>on während des Konkursverfahrens<br />

zu betreiben. Die Folge davon wäre, dass der<br />

Gemeins<strong>ch</strong>uldner Gläubiger, die mit dem Konkurs ni<strong>ch</strong>ts<br />

zu tun haben, bis na<strong>ch</strong> S<strong>ch</strong>,luss des Konkursverfahrens<br />

(also unter Umständen jahrelang) hinhalten könnte, au<strong>ch</strong><br />

wenn er sie aus seinen konkursfreien Aktiven sofort zu<br />

befriedigen vermö<strong>ch</strong>te. Dies kann ni<strong>ch</strong>t die Meinung des<br />

Gesetzes sein. Das im zweiten Untersatze von Art. 206<br />

S<strong>ch</strong>KG ausgespro<strong>ch</strong>ene Verbot der Einleitung neuer<br />

Betreibungen während der Konkurshängigkeit ist deshalb<br />

eins<strong>ch</strong>ränkend dahin auszulegen, dass nur Betreibungen<br />

für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden<br />

sind, darunter fallen. Diese Eins<strong>ch</strong>ränkung liegt<br />

umso näher, als si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> der Natur der Sa<strong>ch</strong>e au<strong>ch</strong> die<br />

im ersten Untersatze von Art. 206 enthaltene Vors<strong>ch</strong>rift,<br />

wona<strong>ch</strong> alle gegen den Gemeins<strong>ch</strong>uldner anhängigen<br />

Betreibungen aufgehoben sind, nur auf Betreibungen<br />

für sol<strong>ch</strong>e Forderungen beziehen kann.<br />

4. - Gegen diese Auslegung wurde in den eingangs<br />

zitierten Ents<strong>ch</strong>eiden ni<strong>ch</strong>t nur eingewendei, sie sei mit<br />

dem Gesetzeswortlaut unverträgli<strong>ch</strong>, was na<strong>ch</strong> dem<br />

Gesagten ni<strong>ch</strong>t der Fall ist, sondern es wurde dagegen<br />

ausserdem no<strong>ch</strong> angeführt, es ergebe si<strong>ch</strong> aus der Natur<br />

des Konkursverfahrens und habe deshalb ni<strong>ch</strong>t besonders<br />

gesagt werden müssen, dass für S<strong>ch</strong>ulden~ die vor der<br />

Konkurseröffnung begründet worden waren, keine neue


88 S<strong>ch</strong>uldbetreibungs. und Konkursre<strong>ch</strong>t. N° 24.<br />

Betreibung eingeleitet werden könne (Ar<strong>ch</strong>iv 5 S. 79,<br />

<strong>BGE</strong> 50 <strong>III</strong> 37) j der Verdienst, den der Gemeins<strong>ch</strong>uldner<br />

während des Konkurses erziele, bilde sein letztes Auskwdtsmittel<br />

und müsse ihm ermögli<strong>ch</strong>en, seine wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e<br />

Existenz neu aufzubauen (Ar<strong>ch</strong>iv 5 S. 80,<br />

<strong>BGE</strong> 50 <strong>III</strong> 36); könnte der Gemeins<strong>ch</strong>uldner s<strong>ch</strong>on<br />

während des Konkursverfahrens betrieben werden, so<br />

müsste ihm au<strong>ch</strong> gestattet werden, eine Insolvenzerklärung<br />

abzugeben und so die Eröffnung eines zweiten Konkurses<br />

vor Abs<strong>ch</strong>luss des ersten zu bewirken, was das .Gesetz<br />

habe verhindern wollen (Ar<strong>ch</strong>iv 5 S. 80, <strong>BGE</strong> 35 I 790 =<br />

Sep.-Ausg. 12 S. 248, 50 <strong>III</strong> 37) ; na<strong>ch</strong> dem System des<br />

Gesetzes seien überdies die Betrej.bungsbehörden ni<strong>ch</strong>t<br />

berufen zu prüfen, wa;nn die in Betreibung gesetzte Forderung<br />

entstanden sei, und· davon, ob der S<strong>ch</strong>uldner<br />

Re<strong>ch</strong>t vors<strong>ch</strong>lage oder ni<strong>ch</strong>t, dürfe es s<strong>ch</strong>on im Hinblick<br />

auf die übrigen Gläubiger ni<strong>ch</strong>t abhängig gema<strong>ch</strong>t werden,<br />

ob eine während des Konkursverfahrens angehobene<br />

Betreibung dur<strong>ch</strong>geführt werden könne oder ni<strong>ch</strong>t (<strong>BGE</strong><br />

50<strong>III</strong> 37). Den Na<strong>ch</strong>teilen, die das absolute Verbot der<br />

Einleitung neuer Betreibungen während der Konkurshängigkeit<br />

den neuen Gläubigern des Gemeins<strong>ch</strong>uldners<br />

bringt, wurde deswegen kein ents<strong>ch</strong>eidendes Gewi<strong>ch</strong>t<br />

beigemessen, weil der Dritte, der mit dem Gemeins<strong>ch</strong>uldner<br />

Ges<strong>ch</strong>äfte s<strong>ch</strong>llesse, dur<strong>ch</strong> entspre<strong>ch</strong>ende Vorsi<strong>ch</strong>tsmass~<br />

nahmen dafür sorgen könne, dass seine Interessen au<strong>ch</strong><br />

ohne Betreibung gewahrt seien (<strong>BGE</strong> 35 I 790 = Sep.­<br />

Ausg: 12 S. 248, 50 111 37).<br />

Eine Vors<strong>ch</strong>rift, wel<strong>ch</strong>e die Einleitung neuer Betreibungen<br />

während der Dauer des Konkursverfahrens ausdrückli<strong>ch</strong><br />

verbietet, hat jedo<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> dann ihren guten<br />

Sinn, wenn dieses Verbot nur die Betreibungen für Forderungen<br />

trifft, die vor der Konkurseröffnung entstanden<br />

sind. Mag si<strong>ch</strong> s<strong>ch</strong>on aus der Natur des Konkursverfahrens<br />

ergeben, dass eine Spezialexekution für sol<strong>ch</strong>e Forderungen<br />

na<strong>ch</strong> der Konkurseröffnung ni<strong>ch</strong>t mehr statthaft ist, so<br />

empfahl si<strong>ch</strong> do<strong>ch</strong> im Interesse der Klarheit, das in einer<br />

besondern Bestimmung zu sagen.<br />

S<strong>ch</strong>uldbetreibungs. und Konkursre<strong>ch</strong>t. N° 24. 89<br />

Die :Mögli<strong>ch</strong>keit, s<strong>ch</strong>on während des Konkursverfahrens<br />

eine neue Existenz aufzubauen, wird dem Gemeins<strong>ch</strong>uldner<br />

dadur<strong>ch</strong> gewährleistet, dass die Gläubiger, deren Forderungen<br />

vor der Konkurseröffnung entstanden sind, ni<strong>ch</strong>t<br />

auf die Mittel greifen können, die der Gemeins<strong>ch</strong>uldner<br />

na<strong>ch</strong> der Konkurseröffnung dur<strong>ch</strong> seine persönli<strong>ch</strong>e<br />

Tätigkeit erwirbt, selbst wenn sie seinen Notbedarf<br />

übersteigen. Wäre der Zugriff auf diese. Mittel bis zum<br />

S<strong>ch</strong>luss des Konkursverfahrens au<strong>ch</strong> den neuen Gläubigern<br />

verwehrt, sodass der Gemeins<strong>ch</strong>uldner während dieses<br />

Verfahrens seine neuen S<strong>ch</strong>ulden ni<strong>ch</strong>t zu zahlen brau<strong>ch</strong>te,<br />

au<strong>ch</strong> wenn er es könnte, so wäre seine neue Existenz<br />

von Anfang an auf eine ungesunde Grundlage gestellt.<br />

Dur<strong>ch</strong> eine sol<strong>ch</strong>e Regelung würde einer unsoliden Ges<strong>ch</strong>äftsgebarung<br />

Vors<strong>ch</strong>ub geleistet und überdies der<br />

Kredit des neuen Unternehmens ges<strong>ch</strong>wä<strong>ch</strong>t. Während<br />

des Konkursverfahrens gegen Betreibungen für neue<br />

Forderungen ges<strong>ch</strong>ützt zu sein, wäre für den Gemeins<strong>ch</strong>uldner<br />

aber au<strong>ch</strong> s<strong>ch</strong>on deshalb nur s<strong>ch</strong>eiribar von<br />

Vorteil, weil damit zu re<strong>ch</strong>nen wäre, dass die neuen<br />

Forderungen, die während des Konkurses ni<strong>ch</strong>t in Betreibung<br />

gesetzt werden konnten, soglei<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> dessen<br />

Abs<strong>ch</strong>luss miteinander geltend gema<strong>ch</strong>t würden. Die in<br />

Art. 265 Abs. 2 und 267 S<strong>ch</strong>KG vorgesehene Bes<strong>ch</strong>ränkung<br />

des Re<strong>ch</strong>tes, na<strong>ch</strong> Konkurss<strong>ch</strong>luss eine neue Betreibung<br />

anzuheben, gilt unzweifelhaft nur für Forderungen, die<br />

vor der Konkurseröffnung begründet worden waren.<br />

Während der Dauer d~s Konkursverfahrens eine Insolvenzerklärung<br />

abzugeben, kann si<strong>ch</strong> der Gemeins<strong>ch</strong>uldner<br />

ni<strong>ch</strong>t nur unter dem Druck einer neuen Betreibung,<br />

sondern au<strong>ch</strong> sonst veranlasst sehen. Das absolute Verbot,<br />

ihn während der Konkurshängigkeit zu betreiben, lässt<br />

si<strong>ch</strong> also ni<strong>ch</strong>t damit begründen, dass si<strong>ch</strong> dadur<strong>ch</strong> der<br />

Ausbru<strong>ch</strong> eines zweiten Konkurses vor Abs<strong>ch</strong>luss des<br />

ersten verhüten .lasse.<br />

Ob eine Betreibung gegen Art. 206 S<strong>ch</strong>KG verstosse<br />

oder ni<strong>ch</strong>t, haben, wie in <strong>BGE</strong> 50 111 37 angenommen,<br />

grundsätzliph die Betreibungsbehörden zu ents<strong>ch</strong>eiden.


90 S<strong>ch</strong>uldbetreibungs- und Konkursre<strong>ch</strong>t. N0 24.<br />

Wird davon ausgegangen, dass jene Bestimmung neue<br />

Betreibungen nur für « alte» Forderungen verbiete, so<br />

haben demna<strong>ch</strong> die Betreibungsbehörden, wenn während<br />

des Konkursverfahrens eine Betreibung gegen den Gemeins<strong>ch</strong>uldner<br />

angehoben wird, die Frage zu prüfen, ob die<br />

in. Betreibung gesetzte Forderung vor oder na<strong>ch</strong> d~r<br />

Konkurseröffnung begründet worden sei. Damit wird<br />

ihnen ni<strong>ch</strong>t eine Aufgabe gestellt, die ihre gesetzli<strong>ch</strong>e<br />

Zuständigkeit übers<strong>ch</strong>ritte. Ober Bestand und Fälligkeit<br />

der Forderung sowie darüber, ob der Gläubiger das Re<strong>ch</strong>t<br />

habe, sie zwangsweise einzutreiben, hat au<strong>ch</strong> bei sol<strong>ch</strong>en<br />

Betreibungen na<strong>ch</strong> erfolgtem Re<strong>ch</strong>tsvors<strong>ch</strong>lag der Ri<strong>ch</strong>ter<br />

zu ents<strong>ch</strong>eiden. Die Betreibung~behörden haben bei der<br />

Anwendung von Art. 206 S<strong>ch</strong>KG ledigli<strong>ch</strong> zu untersu<strong>ch</strong>en,<br />

ob die Forderung, ihre Existenz vorausgesetzt, vor oder<br />

na<strong>ch</strong> der Konkurseröffnung entstanden sei. Die Prüfung<br />

dieser Frage, die in der Regel einfa<strong>ch</strong> zu beantworten<br />

sein wird, darf ihnen unbedenkli<strong>ch</strong> zugemutet werden.<br />

Dur<strong>ch</strong> geeignete Vorkehren dafür zu sorgen, dass ihre<br />

Interessen au<strong>ch</strong> ohne Betreibung gewahrt bleiben, ist<br />

übrigens allen denen unmögli<strong>ch</strong>, die ni<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong> Vertrag,<br />

sondern auf anderem Wege Gläubiger des Gemeins<strong>ch</strong>uldners<br />

werden. In dieser Lage befinden si<strong>ch</strong> u. a. die Alimentengläubiger,<br />

die Gläubiger aus unerlaubter Handlung<br />

oder aus Kausalhaftung, der Steuerfiskus, die SUV AL,<br />

die Erwerbsausglei<strong>ch</strong>skassen. Aber a\1<strong>ch</strong> von denjenigen,<br />

die mit dem Gemeins<strong>ch</strong>uldner Verträge abs<strong>ch</strong>liessen, darf<br />

ni<strong>ch</strong>t ohne weiteres erwartet werden, dass sie Vorsi<strong>ch</strong>tsmassnahmen<br />

der erwähnten Art· treffen.<br />

Die Argumente, mit denen die bisherige Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung<br />

ihre Auffassung begründet hat, sind also ni<strong>ch</strong>t sti<strong>ch</strong>haltig<br />

und vermögen die in Erwägung 3 gezogene S<strong>ch</strong>lussfolgerung,<br />

dass nur Betreibungen für « alte» Forderungen unter<br />

das Verbot des Art. 206 S<strong>ch</strong>KG fallen, ni<strong>ch</strong>t zu widerlegen,<br />

Gegen diese Annahme lässt si<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> aus der Entstehungsges<strong>ch</strong>i<strong>ch</strong>te<br />

des Gesetzes ni<strong>ch</strong>ts ableiten. In den<br />

S<strong>ch</strong>uldbetreibungso und Konkursre<strong>ch</strong>t. N° 24. 91<br />

ersten Entwürfen war überhaupt nur gesagt, dass die<br />

gegen den Gemeins<strong>ch</strong>uldner laufenden Betreibungen mit<br />

der Konkurseröffnung dahinfallen. Eine Bestimmung des<br />

Inhalts, dass na<strong>ch</strong> Eröffnung des Konkurses keine Betreibungen<br />

mehr eingeleitet werden dürfen, findet si<strong>ch</strong> erstmals<br />

im Entwurf des Eidg. Justiz- und Polizeidepartementes<br />

vom 11. November 1885 (Art. 204). Diese Vors<strong>ch</strong>rift<br />

ist in der Folge ni<strong>ch</strong>t weiter erörtert worden.<br />

Für Forderungen, die erst na<strong>ch</strong> der Konkurseröffnung<br />

entstanden sind, kann also der Gemeins<strong>ch</strong>uldner s<strong>ch</strong>on<br />

während des Konkursverfahrens betrieben werden. Gegenstand<br />

der Vollstreckung bildet dabei, was der Gemeins<strong>ch</strong>uldner<br />

seit der Konkurseröffnung dur<strong>ch</strong> seine persönli<strong>ch</strong>eTätigkeit<br />

erworben hat bezw. erwirbt, soweit<br />

ihm diese Vermögenswerte ni<strong>ch</strong>t gemäss Art. 92 und 93<br />

S<strong>ch</strong>KG zu belassen sind.<br />

5. - Wie s<strong>ch</strong>on gesagt, haben die Betreibungsbehörden<br />

darüber zu befinden, ob eine während des Konkursverfahrens<br />

in Betreibung gesetzte Forderung vor oder na<strong>ch</strong><br />

der Konkurseröffnungentstanden, und ob die Betreibung<br />

demgemäss zu verbieten oder zu gestatten sei. Das Betreibungsamt<br />

hat dabei auf die Angaben des Gläubigers<br />

über den « Grund der Forderung» und das « Datum der<br />

Ausstellung der S<strong>ch</strong>uldurkunde » abzustellen. Geht daraus<br />

hervor, dass die Forderung vor der Konkurseröffnung<br />

entstanden ist, oder lässt si<strong>ch</strong> daraus ni<strong>ch</strong>t auf ihre<br />

Entstehungszeit s<strong>ch</strong>liessen und gibt der Gläubiger dem<br />

Amte . über diesen Punkt trotz Aufforderung hiezu keine<br />

nähere Auskunft, so ist das Betreibungsbegehren zurückzuweisen.<br />

Ist dagegen na<strong>ch</strong> den Angaben des Gläubigers<br />

anzunehmen, dass die Forderung erst na<strong>ch</strong> der Konkurseröffnung<br />

begründet worden sei, so ist der Zahlungsbefehl<br />

zu erlassen.<br />

Gegen den Ni<strong>ch</strong>tvollzug des Betreibungsbegehrens kann<br />

der Gläubiger, gegen die Zustellung des Zahlungsbefehls<br />

der S<strong>ch</strong>uldner Bes<strong>ch</strong>werde fü1u;en. Ergibt si<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t ohne<br />

weiteres s<strong>ch</strong>on aus der Bezei<strong>ch</strong>nung der, Forderung, wann


92 S<strong>ch</strong>uldbetreibungs- und Konkursre<strong>ch</strong>t. N° 24.<br />

sie (ihre Existenz vorausgesetzt) entstanden ist, so hat<br />

die Aufsi<strong>ch</strong>tsbehörde über den Zeitpunkt ihrer Entstehung<br />

die nötigen Erhebungen zu ma<strong>ch</strong>en. Sie wird si<strong>ch</strong> dabei<br />

in erSter Linie zu erkundigen haben, ob die Forderung<br />

etwa s<strong>ch</strong>on im Konkurs angemeldet oder gar als Konkursforderung<br />

zugelassen sei. Unter Umständen wird sie ihren<br />

Ents<strong>ch</strong>eid au<strong>ch</strong> aussetzen und, wenn das Betreibungsamt<br />

bereits den Zahlungsbefehl erlassen hat, der Bes<strong>ch</strong>werde<br />

aufs<strong>ch</strong>iebende Wirkung erteilen können, bis der Gläubiger<br />

seine Forderung im Konkurs angemeldet hat und darüber<br />

ents<strong>ch</strong>ieden ist, ob sie dort zugelassen wird.<br />

Da es bei dieser Regelung des Verfahrens in vielen<br />

Fällen vom S<strong>ch</strong>uldner abhängt, ob die Aufsi<strong>ch</strong>tsbehörde<br />

Gelegenheit erhält, die ZulässigkQit der na<strong>ch</strong> der Konk~eröffnung<br />

angehobenen Betreibungen zu prüfen, so ist<br />

mögli<strong>ch</strong>, dass während des Konkursverfahrens eine Betreibung<br />

zur Dur<strong>ch</strong>führung gelangt, die si<strong>ch</strong> auf eine vor der<br />

Konkurseröffnung entstandene Forderung bezieht. Hiedur<strong>ch</strong><br />

wird wohl der S<strong>ch</strong>uldner, der die Bes<strong>ch</strong>werde unterlassen<br />

hat, bena<strong>ch</strong>teiligt, ni<strong>ch</strong>t aber die Konkursgläubiger.<br />

Diese können im Gegenteil auf eine höhere Dividende<br />

re<strong>ch</strong>nen, wenn ein Gläubiger, der Befriedigung aus der<br />

Konkursmasse beanspru<strong>ch</strong>en könnte, si<strong>ch</strong> aus konkurs~<br />

freien Aktiven des Gemeins<strong>ch</strong>uldners bezahlt ma<strong>ch</strong>t. Im<br />

. übrigen kann auf keinen Fall verhindert werden, dass der<br />

Gemeins<strong>ch</strong>uldner eine vor der Ko~urseröffnung entstandene<br />

Forderung während des Konkursverfahrens aus<br />

sol<strong>ch</strong>en Aktiven freiwillig bezahlt. üb er si<strong>ch</strong> für eine<br />

derartige Forderung betreiben lässt oder sie von si<strong>ch</strong> aus<br />

bezahlt, ma<strong>ch</strong>t aber im Ergebnis keinen Unters<strong>ch</strong>ied aus.<br />

Für die Aufsi<strong>ch</strong>tsbehörden besteht daher kein Anlass,<br />

na<strong>ch</strong> der Konkurseröffnung eingeleitete Betreibungen, die<br />

gegen Art. 206 S<strong>ch</strong>KG verstossen, von Amtes wegen<br />

aufzuheben.<br />

Wird eine vor der Konkurseröffnung entstandene Forderung<br />

während des Konkursverfahrens eingetrieben) Jro<br />

gerei<strong>ch</strong>t dies ausser dem S<strong>ch</strong>uldner hö<strong>ch</strong>stens no<strong>ch</strong>, den<br />

S<strong>ch</strong>uldbetreibungs- und Konkursre<strong>ch</strong>t. N° 25. 93<br />

neuen Gläubigern desselben zum Na<strong>ch</strong>teil_ Die Interessen<br />

dieser Gläubiger werden jedo<strong>ch</strong> dadur<strong>ch</strong> hinrei<strong>ch</strong>end<br />

ogewahrt, dass ihnen bei ungenügendem Ergebnis der<br />

während des Konkursverfahrens eingeleiteten Betreibungen<br />

die Mögli<strong>ch</strong>keit eingeräumt wird, gegen die Gläubiger, die<br />

na<strong>ch</strong> ihrer Auffassung den Gemeins<strong>ch</strong>uldner gemäss Art.<br />

206 S<strong>ch</strong>KG ni<strong>ch</strong>t hätten betreiben dürfen,. Kollokationsklage<br />

zu erheben (Art. 148 S<strong>ch</strong>KG). Der Ri<strong>ch</strong>ter ist<br />

befugt, im. Streit über die Kollokation einer Forderung<br />

die Frage, ob diese während des Konkursverfahrens habe<br />

in Betreibung gesetzt werden dürfen, als Vorfrage selber<br />

zu beantworten, sofern hierüber ni<strong>ch</strong>t bereits im Bes<strong>ch</strong>werdeverfahren<br />

ents<strong>ch</strong>ieden worden ist.<br />

6. - Im vorliegenden Falle steht ausser Zweifel, dass<br />

die Betreibungsforderung, soweit sie zu Re<strong>ch</strong>t besteht,<br />

erSt na<strong>ch</strong> der Konkurseröffnung entstanden ist.<br />

Demna<strong>ch</strong> erkennt die S<strong>ch</strong>uldbetr.- 'U. Konkur8kammer :<br />

Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefo<strong>ch</strong>tene Ents<strong>ch</strong>eid<br />

aufgehoben und das Betreibungsamt Züri<strong>ch</strong> 3<br />

angewiesen, das. von der Rekurrentin aIil 5. März 1946<br />

gestellte Betreibungsbegehren gegen Otto Hörnlimann zu<br />

vollziehen.<br />

25. Ardt du 21 octobre 1946 dans la cause Wuthrl<strong>ch</strong>.<br />

Saw de salaire entamant le minimum· indispensable au debiteur<br />

en jCf!lJBur de la creance d'aliments d'une jemme divorcee.<br />

Le remariage de la crea.nciere ne' fait pas tomber la saisie en<br />

cours, mais peut justifier sa revision si et dans la mesure on<br />

la poursuivimte dispose dorenavant de ressources qui couvrent<br />

son minimum vital.<br />

Lohnpjändung mit Eingriff in den Notbedarj des S<strong>ch</strong>uldners für<br />

die Unterhaltsjorderung einer ges<strong>ch</strong>iedenen Frau.<br />

Die Wiederverheiratung der Glä.ubigerin ma<strong>ch</strong>t die laufende<br />

Pfändung ni<strong>ch</strong>t hinfä.llig, kann aber deren Revision re<strong>ch</strong>tfertigen,<br />

wenn und soweit die Gläubigerin fortan über Mittel<br />

zur Deckung ihres Notbedarfs verfügt.<br />

Pignoramento di salario oltre il minimo vitale del debitore per un<br />

credito d'alimenti d'una divorziata.<br />

.TI faHo ehe la creditrice passa a nuove nozze non rende caduco

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!