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ZBJV 2013 - servat.unibe.ch - Universität Bern

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792 Walter Kälin et al. <strong>ZBJV</strong> · Band 149 · <strong>2013</strong><br />

Von einer zurnutbaren Eins<strong>ch</strong>ränkung des Arbeitnehmers bei bestehendem<br />

Verda<strong>ch</strong>t konnte s<strong>ch</strong>on deshalb keine Rede sein, weil mildere Mittel<br />

(Webseitensperren, Kontrolle von E-Mail-Randdaten) anstelle der<br />

direkten Inhaltskontrolle hätten eingesetzt werden können (E. 5.5.4).<br />

4. Informationelle Selbstbestimmung<br />

4.1 Vollma<strong>ch</strong>t für Auskünfte bei Sozialhilfebegehren<br />

In einer abstrakten Normenkontrolle zur Novellierung des kantonalbemis<strong>ch</strong>en<br />

Sozialhilfegesetzes (SHG) hatte das Bundesgeri<strong>ch</strong>t<br />

über mehrere Grundsatzfragen der informationeilen Selbstbestimmung<br />

zu ents<strong>ch</strong>eiden und musste dabei teilweise zum Mittel der<br />

verfassungskonformen Auslegung greifen (BGE 138 I 331).<br />

Die bes<strong>ch</strong>werdeführenden sozialpolitis<strong>ch</strong>en Organisationen hatten<br />

zunä<strong>ch</strong>st gerügt, dass die existenznottvendige Nothilfe von einer<br />

nur unfreiwillig erteilten Vollma<strong>ch</strong>t zur Informationsbes<strong>ch</strong>affung<br />

abhängig gema<strong>ch</strong>t würde (E. 7.1). Das Geri<strong>ch</strong>t gestand zwar zu, dass<br />

die Sozialbehörden neu bereits bei Gesu<strong>ch</strong>seimei<strong>ch</strong>ung auf der Gewährung<br />

einer Vollma<strong>ch</strong>t zur Informationseinholung bestehen müssen<br />

(Art. 8b Abs. 3 SHG), vertrat aber die Interpretation, dass eine Weigerung<br />

ledigli<strong>ch</strong> zur Kürzung des Anspru<strong>ch</strong>s auf ni<strong>ch</strong>t weniger als<br />

den absoluten Existenzbedarf führen dürfe (E. 7.3).<br />

Kritisiert wurde weiter, dass statt einer auf den Zweck der<br />

Sozialhilfedaten bes<strong>ch</strong>ränkten Vollma<strong>ch</strong>t eine Generalvollma<strong>ch</strong>t zur<br />

Auskunfterteilung dur<strong>ch</strong> zahlrei<strong>ch</strong>e Organe und Personen verlangt<br />

würde (Behörden, sonstige Erfüller staatli<strong>ch</strong>er Aufgaben, Angehörige<br />

der Hausgemeins<strong>ch</strong>aft, Unterstützungspfti<strong>ch</strong>tige, Arbeitgeber, Vermieter;<br />

Art. 8c Abs. 1 SHG). Hierzu räumt das Geri<strong>ch</strong>t zwar ein, dass<br />

im Gegensatz zu den Regelungen anderer Kantone in <strong>Bern</strong> eine ausdrückli<strong>ch</strong>e<br />

Zweckbindung für die Vollma<strong>ch</strong>t fehle, do<strong>ch</strong> ergebe si<strong>ch</strong><br />

diese Bes<strong>ch</strong>ränkung interpretatoris<strong>ch</strong> aus der Systematik des Abklärungsprozederes<br />

(E. 7.4.2.3 und 7.4.3).<br />

Was die Freiwilligkeit der Vollma<strong>ch</strong>terteilung angeht, so betont<br />

das Geri<strong>ch</strong>t zunä<strong>ch</strong>st, dass diese in der Tat zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen<br />

gehöre (E. 7.4.1). Der blasse Umstand, dass eine Verweigerung<br />

mit na<strong>ch</strong>teiligen Folgen verknüpft sei, beseitige aber die Freiwilligkeit<br />

der Erklärung ni<strong>ch</strong>t. Vielmehr fehle es daran - wie im

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