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ZBJV 2013 - servat.unibe.ch - Universität Bern

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804 Walter Kälin et al. <strong>ZBJV</strong> · Band 149 · <strong>2013</strong><br />

(E. 3.5). Zwar sei au<strong>ch</strong> der Kenntnisnahmeanspru<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t absolut,<br />

do<strong>ch</strong> die kritis<strong>ch</strong>e Kontrolle der Justiz dur<strong>ch</strong> die Re<strong>ch</strong>tsgemeins<strong>ch</strong>aft<br />

werde massgebli<strong>ch</strong> beeinträ<strong>ch</strong>tigt, wenn die beteiligten Geri<strong>ch</strong>tspersonen<br />

unbekannt blieben (E. 3.6). Ein S<strong>ch</strong>utz des Vertrauens der Ri<strong>ch</strong>ter<br />

auf die Anonymität ihrer Tätigkeit na<strong>ch</strong> damaliger Praxis lehnte<br />

das Bundesgeri<strong>ch</strong>t unter Hinweis auf den s<strong>ch</strong>on damals geltenden<br />

Verfassungsgrundsatz der Justizöffentli<strong>ch</strong>keit ab (Art. 30 Abs. 3 BV).<br />

S<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> betonte das Geri<strong>ch</strong>t die Kontrollfunktion der Medien, um<br />

den Anspru<strong>ch</strong> auf Kenntnisnahme au<strong>ch</strong> ohne besonders s<strong>ch</strong>utzwürdige<br />

Informationsinteressen zu bejahen (E. 3.6 a. E.). Im Ergebnis muss<br />

das Bundesverwaltungsgeri<strong>ch</strong>t die Namen der Ri<strong>ch</strong>ter bekannt geben.<br />

Um die Medienöffentli<strong>ch</strong>keit als Teil der Justizöffentli<strong>ch</strong>keit<br />

ging es ausserdem in dem Urteil über die Einstellung der Strafverfolgungsuntersu<strong>ch</strong>ungen<br />

gegen Fifa-Funktionäre.27 Das Bundesgeri<strong>ch</strong>t<br />

betont hier seine bisherige Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung, na<strong>ch</strong> der die Medien als<br />

Bindeglied zwis<strong>ch</strong>en Justiz und Bevölkerung wirken, 28 sodass sie das<br />

Interesse der Öffentli<strong>ch</strong>keit für ihr Auskunftsbegehren über die Einstellungsverfügungen<br />

geltend ma<strong>ch</strong>en können (E. 4.3).<br />

3. Koalitionsfreiheit- gewerks<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>er Betriebszugang<br />

Zur Koalitionsfreiheit (Art. 28 BV) ents<strong>ch</strong>ied das Bundesgeri<strong>ch</strong>t,<br />

dass aus ihr ausserhalb legitimer Streiksituationen ni<strong>ch</strong>t automatis<strong>ch</strong><br />

ein Anspru<strong>ch</strong> auf Zugang zum Betriebsgelände folge. 29 Zwar führe das<br />

Grundre<strong>ch</strong>t zu einer mittelbaren Drittwirkung bei der Auslegung des<br />

Privatre<strong>ch</strong>ts (E. 1.3.2). Do<strong>ch</strong> sei die Eins<strong>ch</strong>ränkung des Hausre<strong>ch</strong>ts des<br />

Hotelbesitzers keine zwingende interpretatoris<strong>ch</strong>e Folge der Koalitionsfreiheit<br />

(E. 1.3.4). Au<strong>ch</strong> als Wahrnehmung bere<strong>ch</strong>tigter Interessen könne<br />

die Verteilung von Flugblättern auf dem Betriebsgelände ni<strong>ch</strong>t gere<strong>ch</strong>tfertigt<br />

werden (E. 2). Im Ergebnis bestätigt das Geri<strong>ch</strong>t darum die<br />

gegen die Gewerks<strong>ch</strong>aftsmitarbeiter ergangenen Verurteilungen wegen<br />

Hausfriedensbru<strong>ch</strong>s. Das Geri<strong>ch</strong>t hat damit eine bisher umstrittene Fra-<br />

27 BGer IB_68/2012 vom 3. Juli 2012- Fifa-Korruptionsverfahren.<br />

28 E. 3.1 unter Hinweis aufBGE 137 I 16- Akteneinsi<strong>ch</strong>t Nef; siehe dazu JUDITH<br />

WYTTENRACH, Verfahrensgarantien, in: ZR.JV 14R (2012) 744-757 (752 f.).<br />

29 BGer 6B_758/2011 vom 24. September 2012- Genfer Hotelprotest.

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