ZBJV 2013 - servat.unibe.ch - Universität Bern
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802 Waller Kälin et al. <strong>ZBJV</strong> · Band 149 · <strong>2013</strong><br />
2.3 Ergänzende Botox-InformationeH im Internet<br />
Einmal mehr war der Verein gegen Tierfabriken S<strong>ch</strong>weiz (VgT)<br />
vor Bundesgeri<strong>ch</strong>t erfolgrei<strong>ch</strong>. 23 Das S<strong>ch</strong>weizer Fernsehen hatte in einer<br />
Sondersendung über medizinis<strong>ch</strong>e und kosmetis<strong>ch</strong>e Anwendungen des<br />
Nervengifts beri<strong>ch</strong>tet, ohne auf die mit dessen Produktion<br />
verbundenen Tierversu<strong>ch</strong>e hinzuweisen. Die Unabhängige Bes<strong>ch</strong>werdeinstanz<br />
stellte eine Verletzung des Sa<strong>ch</strong>gere<strong>ch</strong>tigkeitsgebots fest, was<br />
dur<strong>ch</strong> das Bundesgeri<strong>ch</strong>t bestätigt wurde (E. 2.2.5). Die weitrei<strong>ch</strong>ende<br />
Bedeutung des Ents<strong>ch</strong>eids besteht darin, dass das Bundesgeri<strong>ch</strong>t zwei<br />
grundsätzli<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>tfertigungsversu<strong>ch</strong>e des Fernsehens ni<strong>ch</strong>t hat gelten<br />
lassen: Weder die ergänzende kritis<strong>ch</strong>e Information in einer anderen<br />
Sendung no<strong>ch</strong> die Ergänzung auf den Internetseiten des Fernsehsenders<br />
genügen zur Herstellung der journalistis<strong>ch</strong>en Vollständigkeit.<br />
2.4 Verhaftung von Pressefotografen<br />
Die wertsetzende Bedeutung der Medienfreiheit in der gesamten<br />
Re<strong>ch</strong>tsordnung (Art. 35 Abs. 1 BV) wird in dem Ents<strong>ch</strong>eid des<br />
Bundesgeri<strong>ch</strong>ts deutli<strong>ch</strong>, der einem Pressefotografen die weitere<br />
Strafuntersu<strong>ch</strong>ung gegen zwei Zür<strong>ch</strong>er Stadtpolizisten zugesteht. 24<br />
Der Fotograf war beim Polizeieinsatz zur Beendigung der Besetzung<br />
des Hardturmstadions verhaftet und dabei verletzt worden. Das Bundesgeri<strong>ch</strong>t<br />
hält fest, dass die Medienfreiheit ein enges Verständnis des<br />
Tatbestandes «Hinderung einer Amtshandlung» (Art. 286 StGB) erfordere<br />
(E. 2.2.1). Es dürfe darum keine Verfahrenseinstellung einfa<strong>ch</strong><br />
mit dem weiten Ermessen der Polizeibehörden begründet werden,<br />
solange Zweifel darüber blieben, ob die Festnahme und die damit<br />
verbundene Gewaltanwendung re<strong>ch</strong>tmässig gewesen seien (E. 2.4).<br />
2. 5 Verantwortli<strong>ch</strong>keit der Tribune de Geneve für Blaginhalte<br />
Wer Dritten im Internet eine Plattform für Blogs anbietet, ist ni<strong>ch</strong>t<br />
vollständig von der Verantwortli<strong>ch</strong>keit für die medialen Inhalte befreit.<br />
Mit diesem Ergebnis stützte das Bundesgeri<strong>ch</strong>t eine Verurteilung der<br />
Tribune de Geneve zur Zahlung von Anwaltskosten. 25 Zwar sei für An-<br />
23 BGer 2C_l246/2012 vom 12. April<strong>2013</strong>- Botox-Sondersendung.<br />
24 BGer 1B_534/2012 vom 7. Juni <strong>2013</strong>- Räumung Hardturmstadion.<br />
25 BGer 5A_792/2011 vom 14. Januar <strong>2013</strong> - Blogbetrieb Tribune de Geneve.