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ZBJV 2013 - servat.unibe.ch - Universität Bern

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Die staatsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung des Bundesgeri<strong>ch</strong>ts in den Jahren 2012 und <strong>2013</strong> 795<br />

Eine 35-jährige Cabaret-Tänzerin aus Marokko hatte vor dem definitiven<br />

Auslaufen ihrer Aufenthaltsbewilligung die Heirat mit einem 41 Jahre<br />

älteren S<strong>ch</strong>weizer begehrt. Das Waadtländer Zivilstandsamt verweigerte<br />

das Eintreten, weil die Brautleute «offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> keine Lebensgemeins<strong>ch</strong>aft<br />

begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt<br />

von Ausländerinnen und Ausländern umgehen» wollten (Art. 97a<br />

Abs. 1 ZGB). Dies wurde nun von den Heiratswilligen als altersbezogenes<br />

Eheverbot angesehen. Das Bundesgeri<strong>ch</strong>t würdigte diese Rüge mit<br />

dem Hinweis, dass es si<strong>ch</strong> in der Tat um einen s<strong>ch</strong>werwiegenden Eingriff<br />

handle (E. 3.1), hier aber neben dem Altersunters<strong>ch</strong>ied no<strong>ch</strong> andere Indizien<br />

für ein ni<strong>ch</strong>t ernst gemeintes Heiratsersu<strong>ch</strong>en bestünden, sodass<br />

die Weigerung der Behörden im konkreten Fall gere<strong>ch</strong>tfertigt sei.<br />

6. Grunds<strong>ch</strong>ulunterri<strong>ch</strong>t- Montessori gegen S<strong>ch</strong>ulphobie<br />

Die Kostenübernahme für eine Montessori-Privats<strong>ch</strong>ule lehnte<br />

das Bundesgeri<strong>ch</strong>t im Fall eines li-jährigen Mäd<strong>ch</strong>ens mit mehtjähriger<br />

S<strong>ch</strong>ulphobie ab? Obglei<strong>ch</strong> die von zwei Wohnortkantonen na<strong>ch</strong>einander<br />

angebotenen Massnahmen allesamt fru<strong>ch</strong>tlos blieben und<br />

das Kind erst in der Privats<strong>ch</strong>ule seine Angst überwinden konnte, blieb<br />

das Geri<strong>ch</strong>t bei der bisherigen Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung, dass der verfassungsmässige<br />

Anspru<strong>ch</strong> auf unentgeltli<strong>ch</strong>en Grunds<strong>ch</strong>ulunterri<strong>ch</strong>t keinen<br />

Anspru<strong>ch</strong> auf die geeignetste S<strong>ch</strong>ulung eines Kindes bilde (E. 2.1).<br />

V. Glaubens- und Gewissensfreiheit (AXEL TSCHENTSCHER)<br />

1. S<strong>ch</strong>wimmunterri<strong>ch</strong>t<br />

Einmal mehr sah si<strong>ch</strong> das Bundesgeri<strong>ch</strong>t veranlasst, seine 2008<br />

vorgenommene Praxisänderung zum obligatoris<strong>ch</strong>en S<strong>ch</strong>wimmunterri<strong>ch</strong>t<br />

für Kinder aus Familien mit strenger muslimis<strong>ch</strong>er Glaubensri<strong>ch</strong>tung<br />

zu bekräftigen. 8 Der grundsätzli<strong>ch</strong>e Vorrang der s<strong>ch</strong>ulis<strong>ch</strong>en<br />

7 BGer 2C_528/2012 vom 2. November 2012- S<strong>ch</strong>ulphobie S<strong>ch</strong>wyz.<br />

8 BGer 2C_1079/2012 vom 11. April 2012- S<strong>ch</strong>wimmunterri<strong>ch</strong>t Aargau. Zum<br />

Leitents<strong>ch</strong>eid BGE 135 I 79 - S<strong>ch</strong>wimmunterri<strong>ch</strong>t S<strong>ch</strong>affhausen siehe <strong>ZBJV</strong> 145<br />

(2009), 748 f.

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