Kurs 2013/14 - Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung ...
Kurs 2013/14 - Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung ...
Kurs 2013/14 - Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
arithmetisch gleichwertig berücksichtigt werden müssen. Ihr Mentor an der Schule wird<br />
die Stellungnahmen der einführenden Lehrkräfte einholen <strong>und</strong> den Schulleiter bei der<br />
Beurteilung unterstützen. Der Mentor kann Sie auch selbst jederzeit im Unterricht jedes<br />
Ihrer Fächer besuchen.<br />
Der Schulleiter ist nicht an vorausgehende Stellungnahmen geb<strong>und</strong>en, muss jedoch ein<br />
abweichendes Urteil begründen können. Sein Urteil muss auf mindestens einem eigenen<br />
Unterrichtsbesuch pro Fach beruhen, davon einer auf der Oberstufe. In der Regel<br />
wird Ihnen vom Schulleiter der Besuchstermin oder die Woche, in der sein Besuch stattfindet,<br />
mitgeteilt. Verpflichtet ist er lediglich zur Ankündigung eines dreiwöchigen Besuchszeitraumes.<br />
Die Gesamtnote „ausreichend” oder eine bessere Note soll übrigens nicht erteilt werden,<br />
wenn in mehr als einem Teilbereich die Note „mangelhaft bis ausreichend” lautet oder<br />
wenn die Qualifikation in einem Teilbereich mit „mangelhaft” oder schlechter beurteilt<br />
wird.<br />
Die schriftliche Beurteilung Ihrer Berufsfähigkeit wird vom Schulleiter etwa drei Monate<br />
vor Abschluss des Vorbereitungsdienstes erwartet, kann aber bis zum Ende des Referendariats<br />
geändert werden. Es ist Bestandteil der Prüfungsakte <strong>und</strong> kann Ihnen vom<br />
Schulleiter erst nach der Übergabe des Zeugnisses ausgehändigt werden. Eine Besprechung<br />
des vom Schulleiter besuchten Unterrichts findet zwar statt, nicht aber eine Besprechung<br />
seiner Beurteilung.<br />
Das Prüfungsergebnis<br />
g Vorläufige Bescheinigung<br />
Das Landeslehrerprüfungsamt ist bereit, Ihnen nach Abschluss aller mündlichen Prüfungen<br />
für Bewerbungen außerhalb des Landesdienstes in Baden-Württemberg so schnell<br />
wie möglich eine vorläufige Bescheinigung über das Bestehen der 2. Staatsprüfung mit<br />
den dann vorliegenden Prüfungsergebnissen auszustellen.<br />
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das <strong>Seminar</strong> nicht berechtigt ist,<br />
solche oder ähnliche Bescheinigungen (auch Referenzen) für Bewerbungen auszustellen.<br />
g Gesamtnote <strong>und</strong> Feststellung des Ergebnisses:<br />
Nach § 21 der APrOGymn ergibt sich die Gesamtnote aus dem auf eine Dezimale berechneten<br />
Mittelwert der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen”. Die einzelnen Noten<br />
werden wie folgt gewichtet:<br />
1. die Schulrechtsprüfung einfach 1/30<br />
2. die schriftliche Arbeit („Dokumentation einer UE“) vierfach 4/30<br />
3. die Lehrproben bei Zweifächerverbindungen jeweils dreifach (je 3/30),<br />
bei einer notwendigen Dreifächerverbindung jeweils zweieinviertelfach (4x2,25)9/30<br />
4. die fachdidaktischen Kolloquien bei zwei Fächern jeweils dreifach (je 3/30),<br />
bei einer notwendigen Dreifächerkombination jeweils zweifach (je 2/30) 6/30<br />
5. die mündliche Prüfung in Pädagogik/Pädagogische Psychologie dreifach 3/30<br />
6. Beurteilung des Leiters der Schule (§ 13 Abs. 5 APrOGymn) siebenfach 7/30<br />
30/30<br />
Bei einem freiwilligen dritten Fach erhalten Sie nach § 29 Abs. 5 APrOGymn ein „Zeugnis<br />
über den Erwerb der Lehrbefähigung im zusätzlichen Ausbildungsfach“ mit Endnoten <strong>und</strong><br />
Gesamtnote. Dabei gilt die folgende Gewichtung:<br />
<strong>Seminar</strong>info13/<strong>14</strong> / online - 37 -