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Prüfungshandreichung - Seminar Freiburg

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Handreichung zu den einzelnen Prüfungsteilen im Rahmen der Zweiten<br />

Staatsprüfung für das höhere Lehramt an Gymnasien<br />

( Verordnung des Kultusministeriums vom 10.März 2004 4 ‚neue’<br />

AProGymn )*<br />

letzte Bearbeitung: 22.11.05<br />

Inhalt:<br />

A. Prüfungsausschüsse:<br />

1. Prüfungsausschüsse, Prüfer ( § 15 )<br />

B. Prüfungsteile: (§ 17)<br />

2. Mündliche Prüfung in Schulrecht, Beamtenrecht sowie<br />

schulbezogenem Jugend- und Elternrecht ( § 18 )<br />

3. Dokumentation einer Unterrichtseinheit mit Präsentation ( § 19 )<br />

Anmerkung: Dokumentation und Präsentation sind ein Prüfungsteil<br />

4. Mündliche Prüfung in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie<br />

( § 20 )<br />

5. Beurteilung der Unterrichtspraxis ( § 21 )<br />

6. Fachdidaktisches Kolloquium ( § 22 )<br />

7. die Beurteilung des Schulleiters der Ausbildungsschule (§ 13)<br />

C. Sonstige Bestimmungen:<br />

8. Wiederholung der Prüfung ( § 27 )<br />

9. Prüfung in einem zusätzlichen Fach (§ 29)<br />

*Diese Handreichung wurde vom Leiter der Außenstelle des Landeslehrerprüfungsamtes <strong>Freiburg</strong>, Herrn StD<br />

Stein, gegengelesen.<br />

1


1 Prüfungsausschüsse, Prüfer 1<br />

• Prüfungsausschüsse bestehen<br />

a) aus Angehörigen der Kultusverwaltung und anderen Personen mit<br />

der Lehrbefähigung für das höhere Lehramt ( als Vorsitzende )<br />

b) aus dem jeweiligen Ausbilder ( als Prüfer )<br />

neu: mindestens eine der Beurteilungen der Unterrichtspraxis<br />

(gegebenenfalls mit Kolloquium ) wird von einem Prüfer<br />

vorgenommen, der nicht der eigene Ausbilder ist.<br />

c) gegebenenfalls aus einem zusätzlichen Prüfer im Ausbildungsfach<br />

Religionslehre (durch die zuständige Religionsgemeinschaft<br />

benannt )<br />

• Alle Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind unabhängig und nicht an Weisungen<br />

gebunden. Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit.<br />

• Aus dienstlichem Interesse jederzeit bei der Prüfung anwesend sein können:<br />

- der Leiter des Prüfungsamtes und sein Vertreter oder eine andere von<br />

ihm benannte Person des Prüfungsamtes<br />

- die Ausbildungsleiter (Leiter des <strong>Seminar</strong>s), ihre Vertreter oder von ihnen<br />

benannte Ausbilder<br />

• Der Vorsitzende leitet die Prüfung und ist befugt, selbst zu prüfen. Er ist<br />

verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften und Termine.<br />

Allgemeiner Hinweis:<br />

Die APrOGymn vom 10. März 2004 sieht vor, dass dem Studienreferendar in der<br />

Mündlichen Prüfung in Schulrecht, der Dokumentation mit Präsentation, in der<br />

Mündlichen Prüfung in Pädagogik, bei der Beurteilung der Unterrichtspraxis und den<br />

fachdidaktischen Kolloquien die tragenden Gründe der Bewertung auf Verlangen<br />

eröffnet werden (§ 18 Absatz 3).<br />

Das <strong>Seminar</strong> <strong>Freiburg</strong> und das Landeslehrerprüfungsamt, Außenstelle <strong>Freiburg</strong>,<br />

gehen davon aus, dass jeder Studienreferendar diese tragenden Gründe zu erfahren<br />

wünscht. Sollte ein Studienreferendar dies nicht wünschen, müsste er dies von sich<br />

aus zu gegebener Zeit (spätestens zu Beginn des Prüfungsteiles) kundtun.<br />

2. Mündliche Prüfung in Schulrecht, Beamtenrecht<br />

sowie schulbezogenem Jugend- und Elternrecht<br />

Rahmenbedingungen:<br />

• Zeitpunkt: Ende des 1. Ausbildungshalbjahres oder Anfang des 2.<br />

Ausbildungshalbjahres<br />

• Dauer: 20’<br />

• Vorsitzender und Prüfer ( der eigene Ausbilder)<br />

• Bewertung, Bekanntgabe der Bewertung und – auf Verlangen - deren<br />

Begründung unmittelbar im Anschluss an die Prüfung<br />

1<br />

Bei allen Personen ist mit der männlichen Form zugleich auch die weibliche gemeint.<br />

2


Inhalt:<br />

• Möglicher Ausgangspunkt des Prüfungsgesprächs: konkrete<br />

Berufserfahrungen<br />

• Schulrecht, Beamtenrecht, schulbezogenes Jugend- und Elternrecht<br />

Rechtliche Anmerkungen:<br />

• Können sich die Prüfer nicht auf eine Note einigen, so ist wie folgt zu<br />

verfahren: Durchschnitt auf 2 Stellen errechnen, runden und weiter auf halbe<br />

oder ganze Noten runden. Beispiel: 1,75 4 1,8 4 Endnote: 2,0 ( § 23<br />

AproGymn )<br />

• Prüfung kann einmal im laufenden Prüfungsverfahren wiederholt werden<br />

( siehe auch Anmerkung S.4 )<br />

Berechnungsfaktor für die Endnote:<br />

• bestehensrelevant<br />

3.Dokumentation einer Unterrichtseinheit mit<br />

Präsentation ( § 19 )<br />

( Anmerkung: Dokumentation und Präsentation sind ein Prüfungsteil )<br />

3.1 Dokumentation<br />

Rahmenbedingungen:<br />

• kann nicht im frewilligen dritten Ausbildungsfach verfasst werden<br />

• Festlegung des Themas: spätestens zu Beginn des 2. Ausbildungshalbjahres<br />

in einem Ausbildungsfach oder in einem Fächerverbund oder in bilingualem<br />

Unterricht 2<br />

4in Einvernehmen mit dem Ausbilder 3 , Vorlage einer schriftlichen<br />

Planungsübersicht<br />

• Durchführung der Unterrichtseinheit ( über ca. 8 Stunden )im zweiten<br />

Ausbildungshalbjahr zwischen September und Dezember d.J. 4<br />

• während der Unterrichtsstunden, die dokumentiert werden, kein<br />

Beratungsbesuch durch den Ausbilder , allerdings Besuch des Schulmentors,<br />

der dem Ausbilder berichtet<br />

• Umfang der Dokumentation: maximal 30 Seiten + Anhang<br />

2<br />

Bei gleichzeitiger Teilnahme an der Zusatzausbildung ‚Bilingualer Unterricht’<br />

3<br />

wenn Einigung nicht möglich 4Themenstellung durch Ausbilder<br />

4<br />

Zeitraum und Planung in Absprache mit dem Ausbilder<br />

3


• Abgabe der Dokumentation am 1. Schultag nach den Weihnachtsferien in 3-<br />

(4-) 5 facher Ausfertigung und in einer elektronisch gespeicherten Fassung mit<br />

Versicherung der Selbstständigkeit und genauer Quellenangaben (Materialien<br />

aus dem Internet sind durch Ausdruck zu belegen)<br />

• Beurteilung der Dokumentation durch Vorsitzenden und Ausbilder<br />

( neu:4keine schriftlichen Gutachten)<br />

• auf Verlagen Bekanntgabe der Gesamtnote aus Dokumentation und<br />

Präsentation mit Begründung nach der Präsentation ( siehe auch dort )<br />

• Die Kommission bilden Vorsitzender und in der Regel der eigene Ausbilder.<br />

Inhalt:<br />

• Darstellung einer Unterrichtseinheit mit Reflexion und Analyse ihrer Planung,<br />

ihrer Durchführung und ihrer Ergebnisse 6<br />

Rechtliche Anmerkungen:<br />

• Dokumentation kann nicht in einem zusätzlichen Ausbildungsfach angefertigt<br />

werden ( § 29 )<br />

• Bei nicht fristgerechter Abgabe 4 Note: 6,0 ( ‚ungenügend’ ), Folge:<br />

Verschiebung von Präsentation und fachdidaktischem Kolloquium nach<br />

Anfertigung einer neuen Dokumentation<br />

• Verlängerung der Bearbeitungszeit aus wichtigem Grund (z.B. Krankheit) um<br />

2 Wochen möglich ( Regelung durch Prüfungsamt )<br />

• Bei Nichtbestehen der Prüfungsteile Dokumentation und Präsentation 7 4auf<br />

Antrag Wiederholung dieser Prüfungsteile innerhalb des laufenden<br />

Prüfungsverfahrens<br />

• Eine Wiederholung möglich<br />

Berechnungsfaktor für die Endnote:<br />

• Dokumentation und Präsentation 4 Gesamtnote: 6-fach<br />

3.2. Präsentation der dokumentierten Unterrichtseinheit<br />

Rahmenbedingungen:<br />

• Zeitpunkt: 3. Ausbildungshalbjahr ( auf jeden Fall: vor dem fachdidaktischen<br />

Kolloquium )<br />

• Dauer: 20’<br />

• Vorsitzender und in der Regel der eigene Ausbilder<br />

5<br />

im Ausbildungsfach Religionslehre<br />

6<br />

weitere Gesichtspunkte: innovative pädagogische und fachdidaktische Elemente / Themen der<br />

Fach- und Berufsethik / Diagnostik und Förderung / fächerverbindende Fragen und Themen<br />

7<br />

Endnote schlechter als Note ‚ausreichend’ (4,0)<br />

4


• Bekanntgabe der Gesamtnote aus Dokumentation und Präsentation<br />

unmittelbar nach Abschluss der Präsentation<br />

Inhalt:<br />

• Vorstellung der Dokumentation ( und/oder Ergänzung / Vertiefung /<br />

Akzentverschiebung )<br />

Rechtliche Anmerkungen:<br />

• Die Gesamtheit von schriftlicher Dokumentation und Präsentation wird im<br />

Anschluss an die Präsentation mit einer Note bewertet.<br />

• Notengebung und Notenfindung siehe § 18, i.V.m. § 23 ( vgl. Schulrecht )<br />

• Bei Nichtbestehen des Prüfungsteils ‚Dokumentation und Präsentation’ 4<br />

kann auf Antrag im laufenden Prüfungsverfahren einmal wiederholt<br />

werden ( siehe Anmerkung S. 3 unten ).<br />

Berechnungsfaktor für die Endnote:<br />

• Dokumentation und Präsentation 4 Gesamtnote: 6-fach<br />

4. Mündliche Prüfung in Pädagogik und<br />

Pädagogischer Psychologie<br />

Rahmenbedingungen:<br />

• Zeitpunkt: Beginn des 3. Ausbildungshalbjahres<br />

• Dauer: 30’, davon etwa 10’ für Schwerpunktthema, wenn ein solches<br />

vorgelegt wird.<br />

• Ein Schwerpunktthema ist rechtzeitig vor der Prüfung dem Prüfungsamt<br />

mitzuteilen.<br />

• Vorsitzender und Ausbilder<br />

• Bewertung und – auf Verlangen - Notenbekanntgabe unmittelbar nach<br />

Abschluss der Prüfung<br />

Inhalt:<br />

• Bei Wahl eines Schwerpunktthemas: darin vertiefte, über den <strong>Seminar</strong>stoff<br />

hinausgehende Kenntnisse<br />

5


Rechtliche Anmerkungen:<br />

• Notengebung und Notenfindung nach § 18, i.V.m. § 23<br />

• Thema der Dokumentation kann nicht Gegenstand der Prüfung sein.<br />

Berechnungsfaktor für die Endnote:<br />

• Note 3-fach<br />

5. Beurteilung der Unterrichtspraxis<br />

Rahmenbedingungen:<br />

Inhalt:<br />

• Zeitpunkt: im 2. Ausbildungsabschnitt<br />

• Eine Unterrichtsstunde oder eine Unterrichtssequenz bis zu 3<br />

Unterrichtsstunden 8<br />

• Unterrichtspraxis 1 und 2 ( ggf. 3 ) in verschiedenen Stufen des Gymnasiums<br />

( davon einmal in der Oberstufe )<br />

• Stoffverteilungsplan: Themen der einzelnen Stunden bzw.<br />

Unterrichtssequenzen und der Stundenplan<br />

• Der Prüfer legt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden fest: das Thema, den<br />

Prüfungstermin und die Dauer der Unterrichtspraxis.<br />

• Bekanntgabe wie bisher ( 3. Werktag vor dem Tag der Prüfung )<br />

• Vorsitzender und Ausbilder: im Dokumentationsfach in der Regel nicht der<br />

eigene Ausbilder.<br />

• Schriftliche Unterrichtsplanung mit Versicherung der Selbstständigkeit und<br />

sorgfältiger Quellenangabe ( entspr. § 19 Abs. 4, Satz 3 – 5 )<br />

• Rechtzeitige und vollständige Übergabe der schriftlichen Unterrichtsplanung in<br />

3 -( 4 – facher ) 9 Ausfertigung = Bringschuld des Referendars<br />

• 1 Ausfertigung 4 in die Prüfungsakten<br />

• Umfang der schriftlichen Unterrichtsplanung: etwa 2-3 Seiten für eine<br />

Unterrichtsstunde ( ohne Materialien ), bis 5 Seiten für eine Sequenz<br />

• Thema entsprechend dem Lehrauftrag und dem Stoffverteilungsplan<br />

8<br />

Festlegung der Dauer der Unterrichtspraxis durch Ausbilder im Einvernehmen mit dem<br />

Vorsitzenden<br />

9<br />

in Religionslehre<br />

6


Rechtliche Anmerkungen:<br />

• Referendar erhält nach der Unterrichtspraxis Gelegenheit zur Stellungnahme<br />

• Bewertung in unmittelbarem Anschluss an die Unterrichtspraxis unter<br />

Berücksichtigung der schriftlichen Unterrichtsplanung und der Stellungsnahme<br />

des Studienreferendars nach § 23 i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 3, auf<br />

Verlangen Notenbekanntgabe mit Begründung<br />

Berechnungsfaktor für die Endnote:<br />

• Bei Zweifächerverbindung Note jeweils 3-fach<br />

• Bei notwendiger Dreifächerverbindung jeweils Note 2-fach<br />

6. Fachdidaktisches Kolloquium<br />

6.1 im Dokumentationsfach:<br />

Rahmenbedingungen:<br />

• Zeitpunkt: 3. Ausbildungshalbjahr<br />

• Nicht in Verbindung mit Bewertung der Unterrichtspraxis, sondern <br />

• eigenständiger Termin im Anschluss an die Präsentation. Nicht<br />

vorgeschrieben: eine Pause zwischen Notenbekanntgabe von<br />

Dokumentation und Präsentation und dem Beginn des fachdidaktischen<br />

Kolloquiums<br />

• Dauer: 30'<br />

• Vorsitzender und in der Regel der eigene Ausbilder<br />

• Bewertung und – auf Verlangen - Bekanntgabe der Note unmittelbar<br />

mit Begründung nach dem Kolloquium<br />

Inhalt:<br />

• das fachdidaktische Kolloquium im Unterrichtsfach mit Dokumentation<br />

nimmt inhaltlich seinen Ausgang von der Präsentation<br />

• Inhalte der fachdidaktischen Ausbildung<br />

Rechtliche Anmerkungen:<br />

• Notenfindung und Notengebung nach § 23 i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 3 – 5<br />

sowie Abs. 3<br />

7


Berechnungsfaktor die die Endnote:<br />

• Bei Zweifächerverbindung Note jeweils 3-fach<br />

• Bei notwendiger Dreifächerverbindung jeweils Note 2-fach<br />

6.2 in Fach 2 bzw. 3:<br />

Rahmenbedingungen:<br />

• Zeitpunkt: Im Anschluss an die Unterrichtspraxis und deren Bewertung<br />

( nach einer Pause von 60 Minuten nach Ende des Unterrichts )<br />

• Dauer: 10 Minuten fortlaufende Darstellung + 30 Minuten fachdidaktisches<br />

Kolloquium ( siehe unten )<br />

• Vorsitzender und Prüfer ( in der Regel der eigene Ausbilder )<br />

• Bewertung und – auf Verlangen - Bekanntgabe der Note mit<br />

Begründung unmittelbar nach dem Kolloquium<br />

Inhalt:<br />

• Zu Beginn: Vortrag von 10 Minuten : mündliche Darstellung einer im Lauf<br />

des selbstständigen Unterrichts gehaltenen Unterrichtseinheit, die einer<br />

anderen Schulstufe zugeordnet sein muss als die beurteilte<br />

Unterrichtspraxis<br />

• Achtung: Wer in drei Fächern ausgebildet wird, muss im zweiten und im<br />

dritten Fach eine solche vorlaufende Darstellung leisten.<br />

• danach: Inhalte der fachdidaktischen Ausbildung ( 30 Minuten )<br />

Rechtliche Anmerkungen:<br />

• Notenfindung und Notengebung nach § 23 i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 3 – 5<br />

sowie Abs. 3<br />

Berechnungsfaktor für die Endnote:<br />

• Bei Zweifächerverbindung Note jeweils 3-fach<br />

• Bei notwendiger Dreifächerverbindung jeweils Note 2-fach<br />

7. Beurteilung des Schulleiters der Ausbildungsschule<br />

Rahmenbedingungen:<br />

• die Ausbildung in Schulkunde erfolgt durch den Schulleiter oder einen<br />

Vertreter<br />

8


• der Schulleiter bestellt im Einvernehmen mit dem <strong>Seminar</strong> einen<br />

betreuenden Lehrer zum Mentor<br />

• Schulleiter und Mentor können jederzeit den Unterricht des<br />

Studienreferendars besuchen<br />

• der Schulleiter ist verpflichtet, in jedem Ausbildungsfach mindestens einen<br />

Unterrichtsbesuch durchzuführen. Einer dieser Unterrichtsbesuche findet<br />

in der Oberstufe statt.<br />

• der Schulleiter gibt dem Studienreferendar während der gesamten<br />

Ausbildung mündliche Rückmeldung zu seinem Leistungsstand<br />

• nach Übergabe des Zeugnisses wird die Beurteilung - auf Antrag -<br />

ausgehändigt<br />

Inhalt:<br />

• beurteilt werden:<br />

die schulkundlichen Kenntnisse<br />

die pädagogischen, erzieherischen, didaktischen sowie methodischen<br />

Kenntnisse<br />

die Fähigkeiten zum Umgang mit fächerübergreifenden und überfachlichen<br />

Themenstellungen<br />

das gesamte dienstliche Verhalten<br />

• die Beurteilung ist unverzüglich dem <strong>Seminar</strong> und dem<br />

Landeslehrerprüfungsamt zuzuleiten<br />

Rechtliche Anmerkungen:<br />

• der Schulleiter erstellt unter Beteiligung des Mentors und der betreuenden<br />

Fachlehrer etwa drei Monate vor Ende des Vorbereitungsdienstes eine<br />

schriftliche Beurteilung<br />

• die Beurteilung schließt mit einer Note nach § 23 der Ausbildungsverordnung<br />

• die Beurteilung steht bis zum Ende der Ausbildung unter dem Vorbehalt der<br />

Änderung<br />

Berechnungsfaktor für die Endnote:<br />

• die Beurteilung des Schulleiters: 9-fach<br />

8. Wiederholung der Prüfung<br />

Prüfungsteile müssen wiederholt werden, wenn<br />

• eine Prüfungsleistung oder mehrere Prüfungsleistungen mit einer<br />

schlechteren Note als ‚ausreichend’ ( 4,0 ) bewertet worden ist/sind<br />

9


4 eine nicht bestandene Unterrichtspraxis (Unterrichtsstunde oder<br />

Unterrichtssequenz) führt zu einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes<br />

und zur Wiederholung dieses Prüfungsteiles( + neues Schulleitergutachten,<br />

eventuell bei Schulwechsel in Abstimmung mit dem Schulleiter der ‚alten’<br />

Schule )<br />

4 eine nicht ausreichende Beurteilung des Leiters der Ausbildungsschule<br />

führt zu einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und zur Wiederholung<br />

der Unterrichtspraxis in allen Ausbildungsfächern (+ neues Schulleitergutachten<br />

)<br />

Die gesamte Prüfung muss wiederholt werden, wenn<br />

• ein Referendar ohne Genehmigung des Prüfungsamtes der Prüfung oder<br />

einzelnen Prüfungsteilen fernbleibt<br />

• ein Täuschungsversuch unternommen bzw. versucht wurde, die Prüfung<br />

durch die Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen ( beide<br />

Verstöße werden je nach Schwere des Verstoßes entweder mit der Note<br />

‚ungenügend’ geahndet oder es erfolgt ein Ausschluss von der Prüfung<br />

4Entscheidung liegt beim Prüfungsamt)<br />

9.8 Prüfung in einem zusätzlichen Fach<br />

Zusätzliches Fach:<br />

Die Prüfung umfasst:<br />

- eine fachbezogene Beurteilung des Schulleiters<br />

- eine Beurteilung der Unterrichtspraxis nach § 21<br />

- ein fachdidaktisches Kolloquium nach § 22<br />

Bewertung der Prüfungsleistungen:<br />

- Unterrichtspraxis 3-fach<br />

- Kolloquium 3-fach ( 10’ + 30’ )<br />

- Beurteilung durch den Schulleiter 4-fach<br />

Zeugnis über den Erwerb der Lehrbefähigung im zusätzlichen Ausbildungsfach mit<br />

Teilnoten und Gesamtnote<br />

10

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