Bau- und Nutzungsordnung - Seengen
Bau- und Nutzungsordnung - Seengen
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Wohnzonen<br />
W2, W3<br />
Wohnzone W2<br />
Wohnzone W3<br />
§ 9<br />
1 Die Wohnzone W2 <strong>und</strong> W3 dienen dem Wohnen.<br />
2 Die Wohnzone W2 ist für freistehende Ein- <strong>und</strong> Zweifamilienhäuser,<br />
Reiheneinfamilienhäuser <strong>und</strong> Mehrfamilienhäuser bis 4 Wohnungen<br />
bestimmt.<br />
3 Die Mehrfamilienhauszone W3 ist für den <strong>Bau</strong> von Mehrfamilienhäusern<br />
bestimmt.<br />
§ 10<br />
2 Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbe- <strong>und</strong> Dienstleistungsbetriebe<br />
sowie bestehende Landwirtschaftsbetriebe. Verkaufsgeschäfte<br />
bis 500 m 2 Nettoladenfläche sind zulässig. In den<br />
braun umrandeten Bereichen sind je Standort mittelgrosse Verkaufsnutzungen<br />
bis insgesamt je 3‘000 m 2 Nettoladenfläche zugelassen.<br />
3 Neu- <strong>und</strong> Umbauten müssen zur guten Gestaltung des Ortskerns<br />
<strong>und</strong> der traditionellen Dorfteile beitragen <strong>und</strong> sich bezüglich Stellung,<br />
kubischer Gestaltung, Gebäudevolumen, Gliederung der Fassaden,<br />
Dachform <strong>und</strong> -neigung, Materialien, Farbgebung, Platz-, Strassen<strong>und</strong><br />
Aussenraumgestaltung so in ihre Umgebung eingliedern, dass<br />
eine gute Gesamtwirkung entsteht. Wo ortsbaulich erwünscht, sollen<br />
durch Zusammenbau gut gestaltete, attraktive Freiräume (Innenhöfe,<br />
Plätze, Fussgängerbereiche etc.) geschaffen werden. Im übrigen gilt<br />
§ 43 BNO.<br />
Landhauszone<br />
W1 Ghei<br />
aufgelockert W1<br />
1 Die Landhauszone W1 Ghei ist für freistehende Einfamilienhäuser<br />
bestimmt. Eine Einliegerwohnung ist gestattet. Die Bruttogeschossfläche<br />
(BGF) darf maximal 2 / 3 der Hauptwohnung betragen, höchstens<br />
jedoch 100 m 2 .<br />
2 Um die Bebauung möglichst gut in die Landschaft einzugliedern,<br />
gelten folgende Gr<strong>und</strong>sätze:<br />
- Die <strong>Bau</strong>körper <strong>und</strong> Hauptdachfirste sind parallel zum Hang anzuordnen<br />
<strong>und</strong> mit einem Steildach von talseitig 25° bis 30° Neigung<br />
zu versehen. Der Hauptdachfirst muss von der bergseitigen<br />
Hauptfassade einen minimalen Abstand von 3 m einhalten. Dachdurchbrüche<br />
von mehr als 5 m 2 sind in der talseitigen Dachfläche<br />
nicht gestattet.<br />
- Materialwahl <strong>und</strong> Farbgebung unterstehen der Genehmigung<br />
durch den Gemeinderat.<br />
- Dachmaterial <strong>und</strong> -farbe: Die Dächer sind mit dunklem Bedachungsmaterial<br />
einzudecken.<br />
- Fassaden: Aufdringliche <strong>und</strong> grelle Farben sind zu vermeiden.<br />
3 Die Gestaltung von <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen (Gärten, Zugangswege<br />
<strong>und</strong> Treppen, Vorplätze u. dergl.) hat dem natürlichen Terrainverlauf<br />
zu folgen. Notwendige Veränderungen des bestehenden Terrains<br />
sind schonend vorzunehmen. Die maximale Höhe von Stützmauern<br />
beträgt 1.50 m. Elementmauern sind nicht gestattet. Stützmauern<br />
<strong>und</strong> Böschungen sind mit standortgerechten Pflanzen in die Landschaft<br />
einzubinden.<br />
- Einfriedigungen: Sofern zwischen den einzelnen Parzellen <strong>und</strong> gegenüber<br />
Strassen Einfriedigungen erstellt werden, sind diese<br />
durch lebende Hecken oder Sträucher zu unterbrechen bzw. abzudecken.<br />
Mauern als Einfriedigungen sind nicht gestattet.<br />
- Berater: Für die mit den Gartenanlagen zusammenhängenden<br />
Fragen der Landschaftsgestaltung kann der Gemeinderat einen<br />
Berater beiziehen, der auch den <strong>Bau</strong>herren zur Verfügung steht.<br />
Die Kosten sind von den Verursachern zu tragen.<br />
Wohnzonen<br />
W1 / W2 / W3<br />
Wohnzone<br />
W1<br />
Wohnzone W2<br />
bisherige Absätze 5 bis 7 in § 43 BNO geregelt<br />
§ 8<br />
1 Die Wohnzonen W1, W2 <strong>und</strong> W3 dienen dem Wohnen. Nicht störendes<br />
Gewerbe <strong>und</strong> Dienstleistungen sind in untergeordnetem<br />
Masse zugelassen.<br />
2 <strong>Bau</strong>ten, Aussenanlagen <strong>und</strong> Terrainveränderungen sind besonders<br />
gut in die landschaftliche Umgebung <strong>und</strong> die Topografie einzupassen.<br />
Diesbezüglich gelten die in § 45 <strong>und</strong> § 46 BNO formulierten Anforderungen.<br />
3 Die Wohnzone W1 ist für freistehende Einfamilienhäuser bestimmt.<br />
Der Einbau einer zusätzlichen Wohnung ist gestattet. Deren Bruttogeschossfläche<br />
BGF darf 2/3 der Hauptwohnung betragen, höchstens<br />
jedoch 100 m 2 . Nicht störende Gewerbe <strong>und</strong> Dienstleistungen<br />
sind nur im Ausmass der erwähnten zusätzlichen Wohnung zugelassen<br />
(jedoch keine Kumulierung mit zusätzlicher Wohnung).<br />
4 Die Wohnzone W2 ist für freistehende Ein- <strong>und</strong> Zweifamilienhäuser,<br />
Reiheneinfamilienhäuser <strong>und</strong> Mehrfamilienhäuser bis maximal 4<br />
Wohnungen bestimmt. Zusätzlich gelten folgende Bestimmungen:<br />
- Terrassierte <strong>Bau</strong>ten dürfen innerhalb einer zusammenhängenden<br />
<strong>Bau</strong>einheit höchstens 3 Wohneinheiten aufweisen. Sie sind der<br />
Hangneigung folgend ins Terrain einzupassen <strong>und</strong> müssen den natürlichen<br />
Hangverlauf weiterhin erkennbar lassen.<br />
- Für <strong>Bau</strong>ten mit Flachdach beträgt die max. Gebäudehöhe 8.8 m,<br />
sofern nicht zusätzlich ein darüber liegendes Attika- oder Dachgeschoss<br />
erstellt wird. Zusätzliche Sockelgeschosse im Untergeschoss<br />
müssen sich deutlich von der Hauptfassade absetzen mit<br />
einem Gebäudevorsprung von mindestens 3 m. Eine Kumulation<br />
der Gebäudehöhen mit dem Höhenbonus für Arealüberbauungen<br />
ist nicht zulässig.<br />
BNO <strong>Seengen</strong> vom 21. Juni 1996 / 30. November 2001 BNO <strong>Seengen</strong>, Stand Vorlage Gemeindeversammlung 6