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Bau- und Nutzungsordnung - Seengen

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Wohnzonen<br />

W2, W3<br />

Wohnzone W2<br />

Wohnzone W3<br />

§ 9<br />

1 Die Wohnzone W2 <strong>und</strong> W3 dienen dem Wohnen.<br />

2 Die Wohnzone W2 ist für freistehende Ein- <strong>und</strong> Zweifamilienhäuser,<br />

Reiheneinfamilienhäuser <strong>und</strong> Mehrfamilienhäuser bis 4 Wohnungen<br />

bestimmt.<br />

3 Die Mehrfamilienhauszone W3 ist für den <strong>Bau</strong> von Mehrfamilienhäusern<br />

bestimmt.<br />

§ 10<br />

2 Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbe- <strong>und</strong> Dienstleistungsbetriebe<br />

sowie bestehende Landwirtschaftsbetriebe. Verkaufsgeschäfte<br />

bis 500 m 2 Nettoladenfläche sind zulässig. In den<br />

braun umrandeten Bereichen sind je Standort mittelgrosse Verkaufsnutzungen<br />

bis insgesamt je 3‘000 m 2 Nettoladenfläche zugelassen.<br />

3 Neu- <strong>und</strong> Umbauten müssen zur guten Gestaltung des Ortskerns<br />

<strong>und</strong> der traditionellen Dorfteile beitragen <strong>und</strong> sich bezüglich Stellung,<br />

kubischer Gestaltung, Gebäudevolumen, Gliederung der Fassaden,<br />

Dachform <strong>und</strong> -neigung, Materialien, Farbgebung, Platz-, Strassen<strong>und</strong><br />

Aussenraumgestaltung so in ihre Umgebung eingliedern, dass<br />

eine gute Gesamtwirkung entsteht. Wo ortsbaulich erwünscht, sollen<br />

durch Zusammenbau gut gestaltete, attraktive Freiräume (Innenhöfe,<br />

Plätze, Fussgängerbereiche etc.) geschaffen werden. Im übrigen gilt<br />

§ 43 BNO.<br />

Landhauszone<br />

W1 Ghei<br />

aufgelockert W1<br />

1 Die Landhauszone W1 Ghei ist für freistehende Einfamilienhäuser<br />

bestimmt. Eine Einliegerwohnung ist gestattet. Die Bruttogeschossfläche<br />

(BGF) darf maximal 2 / 3 der Hauptwohnung betragen, höchstens<br />

jedoch 100 m 2 .<br />

2 Um die Bebauung möglichst gut in die Landschaft einzugliedern,<br />

gelten folgende Gr<strong>und</strong>sätze:<br />

- Die <strong>Bau</strong>körper <strong>und</strong> Hauptdachfirste sind parallel zum Hang anzuordnen<br />

<strong>und</strong> mit einem Steildach von talseitig 25° bis 30° Neigung<br />

zu versehen. Der Hauptdachfirst muss von der bergseitigen<br />

Hauptfassade einen minimalen Abstand von 3 m einhalten. Dachdurchbrüche<br />

von mehr als 5 m 2 sind in der talseitigen Dachfläche<br />

nicht gestattet.<br />

- Materialwahl <strong>und</strong> Farbgebung unterstehen der Genehmigung<br />

durch den Gemeinderat.<br />

- Dachmaterial <strong>und</strong> -farbe: Die Dächer sind mit dunklem Bedachungsmaterial<br />

einzudecken.<br />

- Fassaden: Aufdringliche <strong>und</strong> grelle Farben sind zu vermeiden.<br />

3 Die Gestaltung von <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen (Gärten, Zugangswege<br />

<strong>und</strong> Treppen, Vorplätze u. dergl.) hat dem natürlichen Terrainverlauf<br />

zu folgen. Notwendige Veränderungen des bestehenden Terrains<br />

sind schonend vorzunehmen. Die maximale Höhe von Stützmauern<br />

beträgt 1.50 m. Elementmauern sind nicht gestattet. Stützmauern<br />

<strong>und</strong> Böschungen sind mit standortgerechten Pflanzen in die Landschaft<br />

einzubinden.<br />

- Einfriedigungen: Sofern zwischen den einzelnen Parzellen <strong>und</strong> gegenüber<br />

Strassen Einfriedigungen erstellt werden, sind diese<br />

durch lebende Hecken oder Sträucher zu unterbrechen bzw. abzudecken.<br />

Mauern als Einfriedigungen sind nicht gestattet.<br />

- Berater: Für die mit den Gartenanlagen zusammenhängenden<br />

Fragen der Landschaftsgestaltung kann der Gemeinderat einen<br />

Berater beiziehen, der auch den <strong>Bau</strong>herren zur Verfügung steht.<br />

Die Kosten sind von den Verursachern zu tragen.<br />

Wohnzonen<br />

W1 / W2 / W3<br />

Wohnzone<br />

W1<br />

Wohnzone W2<br />

bisherige Absätze 5 bis 7 in § 43 BNO geregelt<br />

§ 8<br />

1 Die Wohnzonen W1, W2 <strong>und</strong> W3 dienen dem Wohnen. Nicht störendes<br />

Gewerbe <strong>und</strong> Dienstleistungen sind in untergeordnetem<br />

Masse zugelassen.<br />

2 <strong>Bau</strong>ten, Aussenanlagen <strong>und</strong> Terrainveränderungen sind besonders<br />

gut in die landschaftliche Umgebung <strong>und</strong> die Topografie einzupassen.<br />

Diesbezüglich gelten die in § 45 <strong>und</strong> § 46 BNO formulierten Anforderungen.<br />

3 Die Wohnzone W1 ist für freistehende Einfamilienhäuser bestimmt.<br />

Der Einbau einer zusätzlichen Wohnung ist gestattet. Deren Bruttogeschossfläche<br />

BGF darf 2/3 der Hauptwohnung betragen, höchstens<br />

jedoch 100 m 2 . Nicht störende Gewerbe <strong>und</strong> Dienstleistungen<br />

sind nur im Ausmass der erwähnten zusätzlichen Wohnung zugelassen<br />

(jedoch keine Kumulierung mit zusätzlicher Wohnung).<br />

4 Die Wohnzone W2 ist für freistehende Ein- <strong>und</strong> Zweifamilienhäuser,<br />

Reiheneinfamilienhäuser <strong>und</strong> Mehrfamilienhäuser bis maximal 4<br />

Wohnungen bestimmt. Zusätzlich gelten folgende Bestimmungen:<br />

- Terrassierte <strong>Bau</strong>ten dürfen innerhalb einer zusammenhängenden<br />

<strong>Bau</strong>einheit höchstens 3 Wohneinheiten aufweisen. Sie sind der<br />

Hangneigung folgend ins Terrain einzupassen <strong>und</strong> müssen den natürlichen<br />

Hangverlauf weiterhin erkennbar lassen.<br />

- Für <strong>Bau</strong>ten mit Flachdach beträgt die max. Gebäudehöhe 8.8 m,<br />

sofern nicht zusätzlich ein darüber liegendes Attika- oder Dachgeschoss<br />

erstellt wird. Zusätzliche Sockelgeschosse im Untergeschoss<br />

müssen sich deutlich von der Hauptfassade absetzen mit<br />

einem Gebäudevorsprung von mindestens 3 m. Eine Kumulation<br />

der Gebäudehöhen mit dem Höhenbonus für Arealüberbauungen<br />

ist nicht zulässig.<br />

BNO <strong>Seengen</strong> vom 21. Juni 1996 / 30. November 2001 BNO <strong>Seengen</strong>, Stand Vorlage Gemeindeversammlung 6

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