Bau- und Nutzungsordnung - Seengen
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Kernzone<br />
K<br />
3 Die „Werte in Klammern“ gelten bei Neubauten als Richtwert. Der<br />
Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen,<br />
falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird.<br />
4 Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene<br />
wie auch die geschlossene <strong>Bau</strong>weise zulässig.<br />
§ 8<br />
1 Die Kernzone K ist charakterisiert durch die vorhandenen Wohnbauten,<br />
Landwirtschafts- <strong>und</strong> Handwerksbetriebe, Läden, Restaurants<br />
<strong>und</strong> andere Dienstleistungsbetriebe.<br />
2 Gestattet sind offene <strong>und</strong> geschlossene <strong>Bau</strong>weise sowie Grenzbau,<br />
sofern sich die Beteiligten gegenseitig ein Grenzbaurecht durch Abschluss<br />
eines Dienstbarkeitsvertrages gewähren. Grenz- <strong>und</strong> Gebäudeabstände,<br />
Geschosszahlen, Gebäude- <strong>und</strong> Fristhöhen, Kinderspielplätze<br />
werden durch den Gemeinderat von Fall zu Fall festgelegt<br />
mit dem Ziel, den Ortsbildcharakter zu wahren <strong>und</strong> <strong>Bau</strong>ten<br />
unter Denkmalschutz zu schonen.<br />
3 Im Umfang der bestehenden <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> unter Einhaltung der vorhandenen<br />
First- <strong>und</strong> Gebäudehöhen darf ungeachtet der Grenz- <strong>und</strong><br />
Gebäudeabstände <strong>und</strong> Geschosszahlen umgebaut <strong>und</strong> erneuert<br />
werden, sofern die vorhandenen <strong>Bau</strong>körper den Anforderungen des<br />
Ortsbildschutzes genügen.<br />
4 Von den Richtwerten in § 7 darf bei Neubauten nur im Interesse des<br />
Ortsbildschutzes, der Ortskerngestaltung <strong>und</strong> dem Ausbau bestehender<br />
Gewerbebetriebe abgewichen werden. Das Eingliederungsgebot<br />
umfasst Stellung, Staffelung, Kubus, Dachform <strong>und</strong> -neigung,<br />
Fassadengliederung, Material- <strong>und</strong> Farbwahl sowie Gestaltung der<br />
Vorplätze <strong>und</strong> Bepflanzung. Die Neigung der Dächer hat 30° bis 45°<br />
zu betragen; Flachdächer sind nur auf eingeschossigen Klein- <strong>und</strong><br />
Anbauten, Garagen <strong>und</strong> Carports sowie gedeckten Aussensitzplätzen<br />
gestattet.<br />
5 In der Zone K sind Fassadenrenovationen bewilligungspflichtig.<br />
6 Abbrüche von ortsbildbestimmenden <strong>Bau</strong>ten sind nur bei Vorliegen<br />
eines genehmigten Neubauprojektes gestattet.<br />
7 Für <strong>Bau</strong>ten in der Kernzone stehen die kommunalen Behörden dem<br />
<strong>Bau</strong>herrn schon vor der Projektbearbeitung als Berater zur Verfügung.<br />
Sie stützen sich dabei auf die Ortskernplanung, das entsprechende<br />
Reglement <strong>und</strong> die Sonderbauvorschriften. Handelt es sich<br />
um <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen in der Umgebung denkmalgeschützter <strong>Bau</strong>ten,<br />
ist eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der kant. Denkmalpflege<br />
anzustreben. Zu <strong>Bau</strong>gesuchen in der Zone K kann der Gemeinderat<br />
ein neutrales Fachgutachten betreffend Einpassung (Ortsbildschutz)<br />
einholen.<br />
Kernzone K,<br />
Kernzone Oberdorf<br />
KO,<br />
Dorfzone D<br />
3 Die „Werte in Klammern“ gelten bei Neubauten als Richtwert. Der<br />
Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen,<br />
falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. In der Kernzone K,<br />
der Kernzone Oberdorf KO <strong>und</strong> der Dorfzone D darf der höhere<br />
Richtwert der Ausnützungsziffer gemäss Abs. 1 nur beansprucht<br />
werden, wenn 50% der Gebäudegr<strong>und</strong>fläche im Erdgeschoss als<br />
öffentlich zugängliche, publikumsorientierte oder gewerbliche<br />
Nutzungen realisiert werden. Bei reinen Wohnnutzungen gilt der<br />
untere Richtwert. Eine über diesen hinaus gehende Ausnutzung<br />
kann nur für Dienstleistungen <strong>und</strong> für gewerbliche Nutzungen beansprucht<br />
werden.<br />
4 In der Kernzone K <strong>und</strong> in der Kernzone Oberdorf KO ist bei einer<br />
Ausnützungsziffer von 0.65 oder höher ein Fachgutachten nötig, in<br />
dem die Einhaltung der qualitativen Anforderungen gemäss § 7<br />
Abs. 3 BNO ausgewiesen wird. Das Fachgutachten ist mit dem<br />
<strong>Bau</strong>gesuch aufzulegen.<br />
5 Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene<br />
wie auch die geschlossene <strong>Bau</strong>weise zulässig.<br />
6 In den Zonen K, KO, D <strong>und</strong> WG2 dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse<br />
eine Geschosshöhe von 4.5 m aufweisen. Dadurch erhöhen<br />
sich die Gebäudehöhen gemäss Abs. 1 um 1.5 m.<br />
7 In der Zone WG3 dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine<br />
Geschosshöhe von 4 m aufweisen. Dadurch erhöhen sich die Gebäudehöhen<br />
gemäss Abs. 1 um 1 m.<br />
8 In den im <strong>Bau</strong>zonenplan mit Punktraster dargestellten Flächen der<br />
Zone OeB gilt die Empfindlichkeitsstufe III.<br />
9 Für bestehende, rechtmässig erstellte <strong>Bau</strong>ten gilt die Besitzstandsgarantie<br />
gemäss § 68 <strong>Bau</strong>G. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens<br />
dieser <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> rechtmässig realisierte<br />
Ausnützung wird ungeachtet der Nutzungsart garantiert, sofern kein<br />
Widerspruch zum vorgenannten § 68 <strong>Bau</strong>G entsteht.<br />
§ 7<br />
1 In der Kernzone K soll das bestehende Dorfzentrum erhalten <strong>und</strong><br />
weiter entwickelt werden. Angestrebt wird eine attraktive, lebendige<br />
Nutzungsmischung mit einem angemessenen Anteil publikumsorientierter<br />
Nutzungen wie Läden, Restaurants <strong>und</strong> Dienstleistungen. Die<br />
Kernzone Oberdorf KO <strong>und</strong> die Dorfzone D dienen dem Erhalt <strong>und</strong><br />
der zeitgemässen Weiterentwicklung der noch ablesbaren traditionellen<br />
Dorfteile.<br />
BNO <strong>Seengen</strong> vom 21. Juni 1996 / 30. November 2001 BNO <strong>Seengen</strong>, Stand Vorlage Gemeindeversammlung 5