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Bau- und Nutzungsordnung - Seengen

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7. TEIL VOLLZUG, VERFAHREN<br />

7. TEIL VOLLZUG, VERFAHREN<br />

§ 53<br />

§ 51<br />

Zuständigkeit<br />

Der Gemeinderat kann für die Prüfung von Gesuchen <strong>und</strong> für Vollzugskontrollen<br />

externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.<br />

Zuständigkeit<br />

Der Gemeinderat kann für die Prüfung von Gesuchen <strong>und</strong> für Vollzugskontrollen<br />

externe Fachleute __ auf Kosten der Gesuchsteller<br />

beiziehen.<br />

Gebühren<br />

§ 54<br />

Die Gebühren <strong>und</strong> die weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für<br />

externe Fachleute <strong>und</strong> regionale Stellen, Expertisen usw.) richten<br />

sich nach dem <strong>Bau</strong>gebührenreglement der Gemeinde.<br />

Gebührenreglement<br />

§ 52<br />

Die Gebühren <strong>und</strong> die Tragung der weiteren Verfahrenskosten<br />

(Auslagen für externe Fachleute <strong>und</strong> regionale Stellen, Expertisen<br />

usw.) richten sich nach dem ___Gebührenreglement der Gemeinde.<br />

§ 53<br />

Vollzugsrichtlinien<br />

§ 55<br />

Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Vollzug Naturschutz.<br />

Vollzugsrichtlinien<br />

Der Gemeinderat erlässt Richtlinien für die Pflege <strong>und</strong> den Unterhalt<br />

der Schutzzonen <strong>und</strong> Schutzobjekte.<br />

§ 56<br />

Wechsel von <strong>Bau</strong>herr<br />

oder Gr<strong>und</strong>eigentümer<br />

Tritt während der <strong>Bau</strong>ausführung ein Wechsel in der Person des<br />

<strong>Bau</strong>herrn oder Gr<strong>und</strong>eigentümers ein, so ist dem Gemeinderat innert<br />

20 Tagen seit Vertragsabschluss schriftlich Mitteilung zu machen.<br />

aufheben<br />

8. TEIL SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN<br />

8. TEIL SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN<br />

Aufhebung<br />

bisherige Rechts<br />

§ 57<br />

Durch diese <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> wird die <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong><br />

vom 30.11.1993 aufgehoben.<br />

Aufhebung<br />

bisherigen Rechts<br />

§ 54<br />

Durch diese <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> werden aufgehoben:<br />

- der <strong>Bau</strong>zonenplan <strong>und</strong> der Kulturlandplan vom 19. Sept. 1991<br />

- die <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> vom 21. Juni 1996 / 30. Nov. 2001<br />

- Teiländerung <strong>Bau</strong>zonenplan Schwerzimatten vom 9. Juni 1995<br />

- Teiländerung <strong>Bau</strong>zonenplan <strong>und</strong> Kulturlandplan „2001“ vom<br />

30. November 2001<br />

- Teiländerung <strong>Bau</strong>zonenplan Schwerzistrasse vom<br />

28. November 2003<br />

- Teiländerung <strong>Bau</strong>zonenplan <strong>und</strong> Kulturlandplan Musterplatz<br />

vom 11. Juni 2004<br />

- Teiländerung Kulturlandplan Umsetzung LkB vom 3. Juni 2005<br />

BNO <strong>Seengen</strong> vom 21. Juni 1996 / 30. November 2001 BNO <strong>Seengen</strong>, Stand Vorlage Gemeindeversammlung 29

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