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Bau- und Nutzungsordnung - Seengen

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2. TEIL RAUMPLANUNG<br />

2. TEIL RAUMPLANUNG<br />

2.1 Planungsgr<strong>und</strong>sätze<br />

§ 3<br />

Aufgehoben durch Gemeindeversammlungsbeschluss vom 30. November<br />

2001<br />

2.2 Nutzungsplanung<br />

Nutzungspläne<br />

§ 4<br />

Der <strong>Bau</strong>zonenplan im Massstab 1:2000 <strong>und</strong> der Kulturlandplan im<br />

Massstab 1:5000 sind Bestandteile dieser <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong><br />

<strong>und</strong> für die Beurteilung von <strong>Bau</strong>gesuchen massgebend. Sie<br />

liegen bei der Gemeinde zur Einsicht auf. Reproduktionen in einem<br />

anderen Massstab dienen der Orientierung <strong>und</strong> sind nicht rechtsverbindlich.<br />

bisherigen § 4 BNO aufheben<br />

2.3 Sondernutzungsplanung<br />

2.1 Sondernutzungsplanung<br />

§ 5<br />

§ 3<br />

Sondernutzungsplanung<br />

1 Die im <strong>Bau</strong>zonenplan schwarz bandierten Flächen dürfen nur erschlossen<br />

<strong>und</strong> überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Sondernutzungsplan<br />

(Erschliessungs- oder Gestaltungsplan) vorliegt.<br />

2 Der Gemeinderat kann auf den Sondernutzungsplan verzichten,<br />

wenn die Erschliessung der ganzen Fläche anderweitig sichergestellt<br />

ist (z.B. durch einen öffentlich - rechtlichen Vertrag).<br />

Gestaltungsplanpflicht<br />

1 Die im <strong>Bau</strong>zonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen<br />

<strong>und</strong> überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan<br />

gemäss § 21 <strong>Bau</strong>G vorliegt oder die Voraussetzungen von<br />

Abs. 3 erfüllt sind.<br />

2 Der Gestaltungsplan Rain bezweckt eine sorgfältige Einpassung der<br />

<strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> der Umgebung ins Gelände sowie eine gesamthaft optimierte<br />

Überbauung.<br />

Erschliessungsplanpflicht<br />

3 Die im <strong>Bau</strong>zonenplan als Sondernutzungsplanpflicht bezeichnete<br />

Fläche darf nur erschlossen <strong>und</strong> überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger<br />

Erschliessungpsplan gemäss § 17 <strong>Bau</strong>G vorliegt oder die<br />

Erschliessung mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag sichergestellt<br />

ist.<br />

BNO <strong>Seengen</strong> vom 21. Juni 1996 / 30. November 2001 BNO <strong>Seengen</strong>, Stand Vorlage Gemeindeversammlung 2

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