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Bau- und Nutzungsordnung - Seengen

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Lärmschutz<br />

§ 52<br />

Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur<br />

(Stellung <strong>und</strong> Gestaltung der <strong>Bau</strong>ten, Anordnung lärmempfindlicher<br />

Räume, Schallschutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte<br />

eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies<br />

technisch <strong>und</strong> betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.<br />

Dies gilt insbesondere bei <strong>Bau</strong>ten mit lärmempindlichen Räumen,<br />

die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in<br />

Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächsthöheren Empfindlichkeitsstufe<br />

zugeordnet sind.<br />

aufheben<br />

§ 50<br />

Sexsalons,<br />

Spielsalons<br />

<strong>und</strong> dgl.<br />

Sexsalons, Spielsalons <strong>und</strong> ähnliche Betriebe, die übermässige<br />

optische, akustische oder verkehrsmässige Immissionen verursachen,<br />

sind in allen Zonen untersagt.<br />

BNO <strong>Seengen</strong> vom 21. Juni 1996 / 30. November 2001 BNO <strong>Seengen</strong>, Stand Vorlage Gemeindeversammlung 28

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