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Bau- und Nutzungsordnung - Seengen

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6. 2 Natur- <strong>und</strong> Landschaftsschutz<br />

Natur- <strong>und</strong> Landschaftsschutz<br />

§ 50<br />

1 Alle wichtigen, typischen <strong>und</strong> erhaltenswerten Naturobjekte <strong>und</strong><br />

Landschaftselemente, die dem Schutz von Lebensräumen gefährdeter<br />

Tiere <strong>und</strong> Pflanzen dienen oder zu diesem Zweck geschaffen<br />

werden sollen, sowie geologisch seltene Vorkommen, sind im Naturschutzinventar<br />

(Karte 1:5000 <strong>und</strong> Bericht) festgehalten. Es ist bei<br />

der Beurteilung von <strong>Bau</strong>vorhaben beizuziehen, sofern öffentliche<br />

Interessen des Natur- <strong>und</strong> Landschaftsschutzes berührt werden.<br />

2 Natur- <strong>und</strong> Landschaftsschutzzonen sowie der Schutz besonderer<br />

Naturobjekte <strong>und</strong> Landschaftselemente werden im Kulturlandplan<br />

1:5000 <strong>und</strong> im <strong>Bau</strong>zonenplan 1:2000 gr<strong>und</strong>eigentümerverbindlich<br />

festgelegt.<br />

3 Gegenüber den im <strong>Bau</strong>zonenplan bezeichneten, geschützten Einzelbäumen<br />

im Gebiet Rügel haben Hochbauten vom Stamm aus<br />

gemessen einen Abstand von mindestens 10 m einzuhalten.<br />

4 Schutzwürdigkeit, Schutz- <strong>und</strong> Pflegemassnahmen werden vom<br />

Gemeinderat periodisch überprüft. Er kann Richtlinien zum Vollzug<br />

Naturschutz erlassen.<br />

aufheben, letzter Satz in § 5 BNO umgesetzt<br />

aufheben<br />

in § 23 Abs. 3 BNO integriert<br />

6. 3 Umweltschutz<br />

6. 2 Umweltschutz<br />

§ 51<br />

§ 49<br />

Einwirkungen<br />

1 Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums,<br />

wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen<br />

Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum<br />

der Nachbarn <strong>und</strong> die weitere Umgebung zu enthalten.<br />

Einwirkungen<br />

1 Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums,<br />

wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen<br />

Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum<br />

der Nachbarn <strong>und</strong> die weitere Umgebung zu enthalten.<br />

2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen <strong>und</strong> nach Lage sowie<br />

Beschaffenheit der Gr<strong>und</strong>stücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten<br />

Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch,<br />

Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen.<br />

2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen <strong>und</strong> nach Lage sowie<br />

Beschaffenheit der Gr<strong>und</strong>stücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten<br />

Einwirkungen durch Ablagerungen, Deponien, Lärm,<br />

Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Licht,<br />

Staub oder Strahlen.<br />

3 Eigentümer <strong>und</strong> Besitzer von Gr<strong>und</strong>stücken haben alle zumutbaren<br />

baulichen <strong>und</strong> betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen<br />

auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit<br />

dies technisch <strong>und</strong> betrieblich möglich <strong>und</strong> wirtschaftlich tragbar ist.<br />

3 Eigentümer <strong>und</strong> Besitzer von Gr<strong>und</strong>stücken haben alle zumutbaren<br />

baulichen <strong>und</strong> betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen<br />

auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit<br />

dies technisch <strong>und</strong> betrieblich möglich <strong>und</strong> wirtschaftlich tragbar ist.<br />

BNO <strong>Seengen</strong> vom 21. Juni 1996 / 30. November 2001 BNO <strong>Seengen</strong>, Stand Vorlage Gemeindeversammlung 27

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