Bau- und Nutzungsordnung - Seengen
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6 Entlang der Siedlungsränder müssen einheimische, standortgerechte<br />
Gehölze (Bäume <strong>und</strong> Sträucher) gepflanzt werden. Der Gemeinderat<br />
erlässt wo nötig zur Umgebungsgestaltung entsprechende<br />
Auflagen in der <strong>Bau</strong>bewilligung, um die gewünschte Siedlungsqualität<br />
zu erreichen.<br />
7 Einfriedigungen <strong>und</strong> Stützmauern dürfen nur in klaren Formen mit<br />
ruhigem Erscheinungsbild ausgeführt werden (z.B. gehauene oder<br />
gesägte Steine, Steinkörbe, Trockenmauern, Betonstützmauern). Sie<br />
dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen<br />
sind übermässig in Erscheinung tretende Einfriedigungen <strong>und</strong> Stützmauern.<br />
§ 48<br />
§ 47<br />
Antennen<br />
Die Errichtung von Aussenantennen <strong>und</strong> Parabolspiegeln ist in den<br />
Zonen K <strong>und</strong> SP im Rahmen des B<strong>und</strong>esrechts untersagt.<br />
Antennen<br />
Die Errichtung von Aussenantennen <strong>und</strong> Parabolspiegeln ist in den<br />
Zonen K, KO, D sowie SB <strong>und</strong> SE untersagt, soweit mit zumutbarem<br />
Aufwand Alternativlösungen möglich sind.<br />
§ 49<br />
§ 48<br />
Ruinen, <strong>Bau</strong>lücken<br />
Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte Gebäude<br />
müssen innert 2 Jahren ganz abgetragen oder wiederhergestellt<br />
werden.<br />
Ruinen, <strong>Bau</strong>lücken<br />
Durch Brand, Elementarereignisse oder Vernachlässigung beschädigte<br />
Gebäude müssen innert 2 Jahren ganz abgetragen oder wiederhergestellt<br />
werden.<br />
BNO <strong>Seengen</strong> vom 21. Juni 1996 / 30. November 2001 BNO <strong>Seengen</strong>, Stand Vorlage Gemeindeversammlung 26