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Bau- und Nutzungsordnung - Seengen

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6. TEIL Schutzvorschriften<br />

6. TEIL Schutzvorschriften<br />

6. 1 Ortsbild- <strong>und</strong> Denkmalschutz<br />

6. 1 Ortsbild, Natur <strong>und</strong> Landschaft<br />

Ortsbildschutz<br />

Kernzone / Dorfzone<br />

§ 43<br />

1 In den Kernzonen <strong>und</strong> Dorfzonen beurteilt der Gemeinderat die<br />

Einordnung anhand der in § 7 Abs. 3 BNO aufgeführten Kriterien.<br />

§ 8 Abs. 6 BNO’02 2 Abbrüche von ortsbildbestimmenden <strong>Bau</strong>ten sind nur bei Vorliegen<br />

eines genehmigten Neubauprojektes gestattet.<br />

§ 8 Abs. 5 BNO’02 3 Fassadenrenovationen sind bewilligungspflichtig.<br />

4 Die Gemeinde fördert die Erhaltung <strong>und</strong> Pflege des Ortsbildes<br />

durch eine unentgeltliche Erstberatung durch Fachleute. Zu diesem<br />

Zweck müssen <strong>Bau</strong>vorhaben frühzeitig als Voranfrage eingereicht<br />

werden. Der Gemeinderat kann auf Kosten der <strong>Bau</strong>herrschaft ein<br />

unabhängiges fachliches Gutachten einholen.<br />

§ 44<br />

Ortsbildschutz<br />

§ 44<br />

1 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen<br />

in das Ortsbild nach folgenden Kriterien:<br />

a) Stellung (Firstrichtung),<br />

b) Grösse der <strong>Bau</strong>kuben,<br />

c) Wirkung im Strassenraum <strong>und</strong> in der Landschaft,<br />

d) Form, Staffelung, Gliederung der <strong>Bau</strong>masse,<br />

e) Dachform, Dachneigung,<br />

f) Fassadengliederung,<br />

g) Materialwahl, Farbe,<br />

h) Terrain- <strong>und</strong> Umgebungsgestaltung, Einfriedigung.<br />

Ortsbild- <strong>und</strong> Landschaftsschutz<br />

1 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen<br />

in das Ortsbild <strong>und</strong> in die Landschaft ausserhalb der Kern- <strong>und</strong> Dorfzone<br />

nach folgenden Kriterien:<br />

a) Stellung (Firstrichtung),<br />

b) Grösse der <strong>Bau</strong>kuben,<br />

c) Wirkung im Strassenraum <strong>und</strong> in der Landschaft,<br />

d) Form, Staffelung, Gliederung der <strong>Bau</strong>masse,<br />

e) Dachform, Dachneigung,<br />

f) Fassadengliederung,<br />

g) Materialwahl, Farbe,<br />

h) Terrain- <strong>und</strong> Umgebungsgestaltung, Einfriedigung.<br />

2 Der Gemeinderat kann bei <strong>Bau</strong>gesuchen:<br />

2 Der Gemeinderat kann bei <strong>Bau</strong>gesuchen:<br />

a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten,<br />

Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan<br />

mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung <strong>und</strong><br />

Bepflanzung des Aussenraumes usw. ) verlangen;<br />

b) Vorschläge zur besseren Einordnung fordern;<br />

c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen <strong>Bau</strong>ten<br />

eine Begutachtung verlangen;<br />

d Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen <strong>und</strong><br />

<strong>Bau</strong>teile verlangen, soweit dies technisch möglich <strong>und</strong> wirtschaftlich<br />

ist;<br />

e) die <strong>Bau</strong>bewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der<br />

Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.<br />

a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten,<br />

Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan<br />

mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung <strong>und</strong><br />

Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen;<br />

b) Vorschläge zur besseren Einordnung fordern;<br />

c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen <strong>Bau</strong>ten<br />

eine Begutachtung verlangen;<br />

d die Verbesserung oder die Beseitigung störender Anlagen <strong>und</strong><br />

<strong>Bau</strong>teile verlangen, soweit dies technisch möglich <strong>und</strong> wirtschaftlich<br />

tragbar ist;<br />

e) die <strong>Bau</strong>bewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der<br />

Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.<br />

BNO <strong>Seengen</strong> vom 21. Juni 1996 / 30. November 2001 BNO <strong>Seengen</strong>, Stand Vorlage Gemeindeversammlung 24

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