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Bau- und Nutzungsordnung - Seengen

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5.4 Ausstattung<br />

5.4 Ausstattung<br />

§ 40<br />

§ 39<br />

Anordnung der<br />

Abstellplätze<br />

1 Garagen <strong>und</strong> Parkierungsanlagen sind so anzuordnen, dass die<br />

Wohnbereiche nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.<br />

2 Bei Mehrfamilienhäusern <strong>und</strong> Gruppen von Einfamilienhäusern<br />

sind Abstellplätze für Motorfahrzeuge <strong>und</strong> Velos nach Möglichkeit<br />

zusammenzufassen. Wo es Verkehrssicherheit oder Immissionsschutz<br />

erfordern, kann verlangt werden, dass bis zwei Drittel der<br />

erforderlichen Abstellplätze unterirdisch oder überdeckt anzuordnen<br />

sind.<br />

Anordnung der Garagen<br />

<strong>und</strong> Abstellplätze<br />

1 Parkplätze sollen zusammengefasst werden, so dass die Wohnbereiche<br />

nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Die Anzahl <strong>und</strong><br />

Anordnung richten sich nach der VSS-Norm <strong>und</strong> der darauf basierenden<br />

Richtlinie der Gemeinde.<br />

2 Die Parkplätze sind so zu gestalten, dass eine gute Freiraum- <strong>und</strong><br />

Strassenraumqualität entsteht. Insbesondere sind oberirdische<br />

Parkplätze zwecks Erhaltung von Grünflächen <strong>und</strong> Vorgärten<br />

zweckmässig anzuordnen.<br />

Garagenvorplätze,<br />

Zufahrten<br />

3 In Hanglagen mit mehr als 30 % Neigung können Garagenbauten<br />

ausnahmsweise parallel zur Strasse erstellt werden. Der Abstand<br />

zur Strasse beziehungsweise zur Gehweglinie kann auf 2 m reduziert<br />

werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung des Verkehrs<br />

entsteht <strong>und</strong> keine anderen öffentlichen oder nachbarlichen Interessen<br />

entgegenstehen.<br />

§ 41<br />

1 Der Garagenvorplatz muss, von der Strassen- resp. Gehweggrenze<br />

aus gemessen, mindestens eine Tiefe von 5.50 m aufweisen.<br />

Er ist mit einem Bogen von 3.00 m Radius an den Fahrbahnrand<br />

anzuschliessen.<br />

2 Zufahrten dürfen höchstens 15 % Neigung aufweisen. Sie sind auf<br />

eine Tiefe von 5.00 m mit einer Neigung von höchstens 5 % an die<br />

Strasse anzuschliessen. Über die Neigung von Rampen im Gebäudeinnern<br />

entscheidet der Gemeinderat.<br />

aufheben<br />

3 Offene, ebenerdige Parkfelder sind in der Regel mit Hecken,<br />

Sträuchern, Bäumen oder Rankgewächsen zu begrünen. Die Abstellflächen<br />

sind in der Regel wasserdurchlässig auszuführen oder<br />

das Oberflächenwasser ist mittels Versickerung abzuleiten.<br />

4 Wo es Verkehrssicherheit oder Immissionsschutz erfordern, kann<br />

verlangt werden, dass bis zwei Drittel der erforderlichen Abstellplätze<br />

unterirdisch oder überdeckt anzuordnen sind.<br />

5 Der Garagenvorplatz muss, von der Strassen- resp. Gehweggrenze<br />

aus gemessen, mindestens eine Tiefe von 5.50 m aufweisen.<br />

3 Hartplätze dürfen nicht auf Strassen entwässert werden.<br />

§ 42<br />

§ 40<br />

Veloabstellplätze<br />

Bei Gebäuden <strong>und</strong> Anlagen mit erheblichem Publikumsverkehr<br />

(z.B. Läden, Verwaltung, Schulen, Sportanlagen, Haltestellen öffentlicher<br />

Verkehrsmittel u. dergl.) sind Veloabstellplätze in genügender<br />

Anzahl vorzusehen.<br />

Velos,<br />

Kinderwagen<br />

Mindestens 50% der erforderlichen Veloabstellplätze sind oberirdisch,<br />

überdeckt <strong>und</strong> in der Nähe der Hauseingänge anzuordnen. In<br />

gut zugänglichen <strong>und</strong> abschliessbaren Räumen innerhalb des Gebäudes<br />

sind Abstellmöglichkeiten für Kinderwagen <strong>und</strong> dergleichen<br />

vorzusehen.<br />

BNO <strong>Seengen</strong> vom 21. Juni 1996 / 30. November 2001 BNO <strong>Seengen</strong>, Stand Vorlage Gemeindeversammlung 22

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