Bau- und Nutzungsordnung - Seengen
Bau- und Nutzungsordnung - Seengen
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5.4 Ausstattung<br />
5.4 Ausstattung<br />
§ 40<br />
§ 39<br />
Anordnung der<br />
Abstellplätze<br />
1 Garagen <strong>und</strong> Parkierungsanlagen sind so anzuordnen, dass die<br />
Wohnbereiche nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.<br />
2 Bei Mehrfamilienhäusern <strong>und</strong> Gruppen von Einfamilienhäusern<br />
sind Abstellplätze für Motorfahrzeuge <strong>und</strong> Velos nach Möglichkeit<br />
zusammenzufassen. Wo es Verkehrssicherheit oder Immissionsschutz<br />
erfordern, kann verlangt werden, dass bis zwei Drittel der<br />
erforderlichen Abstellplätze unterirdisch oder überdeckt anzuordnen<br />
sind.<br />
Anordnung der Garagen<br />
<strong>und</strong> Abstellplätze<br />
1 Parkplätze sollen zusammengefasst werden, so dass die Wohnbereiche<br />
nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Die Anzahl <strong>und</strong><br />
Anordnung richten sich nach der VSS-Norm <strong>und</strong> der darauf basierenden<br />
Richtlinie der Gemeinde.<br />
2 Die Parkplätze sind so zu gestalten, dass eine gute Freiraum- <strong>und</strong><br />
Strassenraumqualität entsteht. Insbesondere sind oberirdische<br />
Parkplätze zwecks Erhaltung von Grünflächen <strong>und</strong> Vorgärten<br />
zweckmässig anzuordnen.<br />
Garagenvorplätze,<br />
Zufahrten<br />
3 In Hanglagen mit mehr als 30 % Neigung können Garagenbauten<br />
ausnahmsweise parallel zur Strasse erstellt werden. Der Abstand<br />
zur Strasse beziehungsweise zur Gehweglinie kann auf 2 m reduziert<br />
werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung des Verkehrs<br />
entsteht <strong>und</strong> keine anderen öffentlichen oder nachbarlichen Interessen<br />
entgegenstehen.<br />
§ 41<br />
1 Der Garagenvorplatz muss, von der Strassen- resp. Gehweggrenze<br />
aus gemessen, mindestens eine Tiefe von 5.50 m aufweisen.<br />
Er ist mit einem Bogen von 3.00 m Radius an den Fahrbahnrand<br />
anzuschliessen.<br />
2 Zufahrten dürfen höchstens 15 % Neigung aufweisen. Sie sind auf<br />
eine Tiefe von 5.00 m mit einer Neigung von höchstens 5 % an die<br />
Strasse anzuschliessen. Über die Neigung von Rampen im Gebäudeinnern<br />
entscheidet der Gemeinderat.<br />
aufheben<br />
3 Offene, ebenerdige Parkfelder sind in der Regel mit Hecken,<br />
Sträuchern, Bäumen oder Rankgewächsen zu begrünen. Die Abstellflächen<br />
sind in der Regel wasserdurchlässig auszuführen oder<br />
das Oberflächenwasser ist mittels Versickerung abzuleiten.<br />
4 Wo es Verkehrssicherheit oder Immissionsschutz erfordern, kann<br />
verlangt werden, dass bis zwei Drittel der erforderlichen Abstellplätze<br />
unterirdisch oder überdeckt anzuordnen sind.<br />
5 Der Garagenvorplatz muss, von der Strassen- resp. Gehweggrenze<br />
aus gemessen, mindestens eine Tiefe von 5.50 m aufweisen.<br />
3 Hartplätze dürfen nicht auf Strassen entwässert werden.<br />
§ 42<br />
§ 40<br />
Veloabstellplätze<br />
Bei Gebäuden <strong>und</strong> Anlagen mit erheblichem Publikumsverkehr<br />
(z.B. Läden, Verwaltung, Schulen, Sportanlagen, Haltestellen öffentlicher<br />
Verkehrsmittel u. dergl.) sind Veloabstellplätze in genügender<br />
Anzahl vorzusehen.<br />
Velos,<br />
Kinderwagen<br />
Mindestens 50% der erforderlichen Veloabstellplätze sind oberirdisch,<br />
überdeckt <strong>und</strong> in der Nähe der Hauseingänge anzuordnen. In<br />
gut zugänglichen <strong>und</strong> abschliessbaren Räumen innerhalb des Gebäudes<br />
sind Abstellmöglichkeiten für Kinderwagen <strong>und</strong> dergleichen<br />
vorzusehen.<br />
BNO <strong>Seengen</strong> vom 21. Juni 1996 / 30. November 2001 BNO <strong>Seengen</strong>, Stand Vorlage Gemeindeversammlung 22