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Bau- und Nutzungsordnung - Seengen

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Nebenräume<br />

generell<br />

Raumhöhe mind. 2.20 m<br />

Nebenräume in Mehrfamilienhäusern<br />

Nebenräume in Mehrfamilienhäusern:<br />

Abstellräume<br />

- Pro Wohnung mind. 4 m 2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss<br />

wie die Wohnung)<br />

Keller<br />

- für eine 1-Zimmerwohnung mind. 4 m 2<br />

- für jedes weitere Zimmer 1 m 2 zusätzlich<br />

2 Keller- <strong>und</strong> Abstellräume in Mehrfamilienhäusern:<br />

- für eine 1-Zimmerwohnung mind. 10 m 2<br />

- für jedes weitere Zimmer 1 m 2 zusätzlich<br />

3 Die Wohnungen haben ausreichende <strong>und</strong> gut benutzbare Garten-,<br />

Terrassen- oder Balkonfläche aufzuweisen (ausgenommen Klein<strong>und</strong><br />

Dachwohnungen).<br />

Garten-, Terrassen<strong>und</strong><br />

Balkonflächen<br />

2 Die Wohnungen haben ausreichende <strong>und</strong> gut benützbare Garten-,<br />

Terrassen- oder Balkonfläche aufzuweisen (ausgenommen Klein<strong>und</strong><br />

Dachwohnungen).<br />

4 In den Kern- <strong>und</strong> Dorfzonen kann der Gemeinderat Abweichungen<br />

bewilligen.<br />

Balkone<br />

Gänge, Treppen<br />

3 Balkone müssen auch für Kinder unfallsicher gestaltet werden.<br />

Ihre Mindesttiefe hat bei Mehrfamilienhäusern 1.50 m zu betragen.<br />

Balkonbrüstungen müssen eine Höhe von mind. 1.00 m aufweisen.<br />

Brüstungsdurchlässe dürfen nicht mehr als 12 cm (Höhe oder<br />

Breite) betragen. Bei mind. 60 cm breiten Brüstungen (Pflanztrog<br />

<strong>und</strong> dergl.) kann die Höhe auf mind. 70 cm reduziert werden, wobei<br />

ein Handlauf auf 1.00 m Höhe anzubringen ist.<br />

Verglaste Balkone, Wintergärten, Veranden u. dergl. müssen im<br />

Brüstungsbereich analog den Wohnbauten gesichert sein.<br />

4 Die Mindestbreite für Vorplätze, Treppen <strong>und</strong> Gänge beträgt bei<br />

Mehrfamilienhäusern 1.20 m.<br />

Die Mindesthöhe von Treppengeländern beträgt 0.90 m. Geländerdurchlässe<br />

dürfen nicht mehr als 12 cm (Höhe oder Breite) betragen.<br />

aufheben<br />

aufheben<br />

Bezug der <strong>Bau</strong>ten<br />

§ 39<br />

Neubauten dürfen erst bezogen werden, wenn die Sicherheits- <strong>und</strong><br />

Schutzvorkehren erfüllt sind.<br />

Bezug von Wohnungen<br />

<strong>und</strong> Arbeitsräume<br />

§ 38<br />

Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen <strong>und</strong> Arbeitsräumen<br />

verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet<br />

ist, die Sicherheits- <strong>und</strong> Schutzvorkehren oder die Anforderungen<br />

des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.<br />

BNO <strong>Seengen</strong> vom 21. Juni 1996 / 30. November 2001 BNO <strong>Seengen</strong>, Stand Vorlage Gemeindeversammlung 21

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