Bau- und Nutzungsordnung - Seengen
Bau- und Nutzungsordnung - Seengen
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Nebenräume<br />
generell<br />
Raumhöhe mind. 2.20 m<br />
Nebenräume in Mehrfamilienhäusern<br />
Nebenräume in Mehrfamilienhäusern:<br />
Abstellräume<br />
- Pro Wohnung mind. 4 m 2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss<br />
wie die Wohnung)<br />
Keller<br />
- für eine 1-Zimmerwohnung mind. 4 m 2<br />
- für jedes weitere Zimmer 1 m 2 zusätzlich<br />
2 Keller- <strong>und</strong> Abstellräume in Mehrfamilienhäusern:<br />
- für eine 1-Zimmerwohnung mind. 10 m 2<br />
- für jedes weitere Zimmer 1 m 2 zusätzlich<br />
3 Die Wohnungen haben ausreichende <strong>und</strong> gut benutzbare Garten-,<br />
Terrassen- oder Balkonfläche aufzuweisen (ausgenommen Klein<strong>und</strong><br />
Dachwohnungen).<br />
Garten-, Terrassen<strong>und</strong><br />
Balkonflächen<br />
2 Die Wohnungen haben ausreichende <strong>und</strong> gut benützbare Garten-,<br />
Terrassen- oder Balkonfläche aufzuweisen (ausgenommen Klein<strong>und</strong><br />
Dachwohnungen).<br />
4 In den Kern- <strong>und</strong> Dorfzonen kann der Gemeinderat Abweichungen<br />
bewilligen.<br />
Balkone<br />
Gänge, Treppen<br />
3 Balkone müssen auch für Kinder unfallsicher gestaltet werden.<br />
Ihre Mindesttiefe hat bei Mehrfamilienhäusern 1.50 m zu betragen.<br />
Balkonbrüstungen müssen eine Höhe von mind. 1.00 m aufweisen.<br />
Brüstungsdurchlässe dürfen nicht mehr als 12 cm (Höhe oder<br />
Breite) betragen. Bei mind. 60 cm breiten Brüstungen (Pflanztrog<br />
<strong>und</strong> dergl.) kann die Höhe auf mind. 70 cm reduziert werden, wobei<br />
ein Handlauf auf 1.00 m Höhe anzubringen ist.<br />
Verglaste Balkone, Wintergärten, Veranden u. dergl. müssen im<br />
Brüstungsbereich analog den Wohnbauten gesichert sein.<br />
4 Die Mindestbreite für Vorplätze, Treppen <strong>und</strong> Gänge beträgt bei<br />
Mehrfamilienhäusern 1.20 m.<br />
Die Mindesthöhe von Treppengeländern beträgt 0.90 m. Geländerdurchlässe<br />
dürfen nicht mehr als 12 cm (Höhe oder Breite) betragen.<br />
aufheben<br />
aufheben<br />
Bezug der <strong>Bau</strong>ten<br />
§ 39<br />
Neubauten dürfen erst bezogen werden, wenn die Sicherheits- <strong>und</strong><br />
Schutzvorkehren erfüllt sind.<br />
Bezug von Wohnungen<br />
<strong>und</strong> Arbeitsräume<br />
§ 38<br />
Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen <strong>und</strong> Arbeitsräumen<br />
verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet<br />
ist, die Sicherheits- <strong>und</strong> Schutzvorkehren oder die Anforderungen<br />
des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.<br />
BNO <strong>Seengen</strong> vom 21. Juni 1996 / 30. November 2001 BNO <strong>Seengen</strong>, Stand Vorlage Gemeindeversammlung 21