Bau- und Nutzungsordnung - Seengen
Bau- und Nutzungsordnung - Seengen
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5. TEIL <strong>Bau</strong>vorschriften<br />
5. TEIL <strong>Bau</strong>vorschriften<br />
5. 1 Erschliessung<br />
5. 1 Erschliessung<br />
§ 34<br />
§ 32<br />
Benützung von<br />
Privateigentum<br />
1 Die Benennung der Strassen, Wege <strong>und</strong> Plätze sowie die Strassennummerierung<br />
der <strong>Bau</strong>ten ist Sache des Gemeinderates.<br />
Benützung von<br />
Privateigentum<br />
1 Die Benennung der Strassen, Wege <strong>und</strong> Plätze sowie die Strassennummerierung<br />
der <strong>Bau</strong>ten ist Sache des Gemeinderates.<br />
2 Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen<br />
wie Verkehrs- <strong>und</strong> Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmaste,<br />
Hydranten usw. auf oder an Privateigentum anbringen lassen.<br />
2 Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei<br />
Bushaltestellen <strong>und</strong> andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen<br />
dürfen an die Grenze der Privatgr<strong>und</strong>stücke gestellt<br />
werden.<br />
2 Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei<br />
Bushaltestellen <strong>und</strong> andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen<br />
dürfen an die Grenze der Privatgr<strong>und</strong>stücke gestellt<br />
werden. Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen<br />
wie Verkehrs- <strong>und</strong> Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmaste,<br />
Hydranten usw. auf oder an Privateigentum anbringen<br />
lassen.<br />
3 Auf die Interessen der betroffenen Gr<strong>und</strong>eigentümer ist möglichst<br />
3 Auf die Interessen der betroffenen Gr<strong>und</strong>eigentümer ist möglichst<br />
Rücksicht zu nehmen.<br />
Rücksicht zu nehmen.<br />
5. 2 Technische <strong>Bau</strong>vorschriften<br />
5. 2 Technische <strong>Bau</strong>vorschriften<br />
Allgemeine<br />
Anforderungen<br />
§ 35<br />
1 Hinsichtlich Sicherheit, F<strong>und</strong>ation, Konstruktion, Material <strong>und</strong><br />
Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der <strong>Bau</strong>kunst<br />
als Richtlinie.<br />
2 Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der <strong>Bau</strong>herrschaft<br />
eine Begutachtung durch Fachleute anordnen <strong>und</strong> besondere<br />
Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen<br />
dies erfordern.<br />
Allgemeine<br />
Anforderungen<br />
§ 33<br />
1 Hinsichtlich Sicherheit, F<strong>und</strong>ation, Konstruktion, Material <strong>und</strong><br />
Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der <strong>Bau</strong>kunst<br />
als Richtlinie.<br />
2 Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der <strong>Bau</strong>herrschaft<br />
eine Begutachtung durch Fachleute anordnen <strong>und</strong> besondere<br />
Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen<br />
dies erfordern.<br />
Energiesparmassnahmen<br />
§ 36<br />
Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die<br />
Vorschriften über die Grenz- <strong>und</strong> Gebäudeabstände nicht mehr in<br />
vollem Masse eingehalten werden <strong>und</strong> die Ausnützungsziffer überschritten<br />
wird.<br />
Abstände bei Nachisolation<br />
§ 34<br />
Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die<br />
Vorschriften über die Grenz- <strong>und</strong> Gebäudeabstände sowie die Höhenmasse<br />
nicht mehr in vollem Masse eingehalten werden <strong>und</strong> die<br />
Ausnützungsziffer überschritten wird. In Bezug auf die gestalterischen<br />
Anforderungen sind die Zonenvorschriften zu beachten.<br />
BNO <strong>Seengen</strong> vom 21. Juni 1996 / 30. November 2001 BNO <strong>Seengen</strong>, Stand Vorlage Gemeindeversammlung 19