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Bau- und Nutzungsordnung - Seengen

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5. TEIL <strong>Bau</strong>vorschriften<br />

5. TEIL <strong>Bau</strong>vorschriften<br />

5. 1 Erschliessung<br />

5. 1 Erschliessung<br />

§ 34<br />

§ 32<br />

Benützung von<br />

Privateigentum<br />

1 Die Benennung der Strassen, Wege <strong>und</strong> Plätze sowie die Strassennummerierung<br />

der <strong>Bau</strong>ten ist Sache des Gemeinderates.<br />

Benützung von<br />

Privateigentum<br />

1 Die Benennung der Strassen, Wege <strong>und</strong> Plätze sowie die Strassennummerierung<br />

der <strong>Bau</strong>ten ist Sache des Gemeinderates.<br />

2 Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen<br />

wie Verkehrs- <strong>und</strong> Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmaste,<br />

Hydranten usw. auf oder an Privateigentum anbringen lassen.<br />

2 Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei<br />

Bushaltestellen <strong>und</strong> andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen<br />

dürfen an die Grenze der Privatgr<strong>und</strong>stücke gestellt<br />

werden.<br />

2 Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei<br />

Bushaltestellen <strong>und</strong> andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen<br />

dürfen an die Grenze der Privatgr<strong>und</strong>stücke gestellt<br />

werden. Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen<br />

wie Verkehrs- <strong>und</strong> Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmaste,<br />

Hydranten usw. auf oder an Privateigentum anbringen<br />

lassen.<br />

3 Auf die Interessen der betroffenen Gr<strong>und</strong>eigentümer ist möglichst<br />

3 Auf die Interessen der betroffenen Gr<strong>und</strong>eigentümer ist möglichst<br />

Rücksicht zu nehmen.<br />

Rücksicht zu nehmen.<br />

5. 2 Technische <strong>Bau</strong>vorschriften<br />

5. 2 Technische <strong>Bau</strong>vorschriften<br />

Allgemeine<br />

Anforderungen<br />

§ 35<br />

1 Hinsichtlich Sicherheit, F<strong>und</strong>ation, Konstruktion, Material <strong>und</strong><br />

Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der <strong>Bau</strong>kunst<br />

als Richtlinie.<br />

2 Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der <strong>Bau</strong>herrschaft<br />

eine Begutachtung durch Fachleute anordnen <strong>und</strong> besondere<br />

Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen<br />

dies erfordern.<br />

Allgemeine<br />

Anforderungen<br />

§ 33<br />

1 Hinsichtlich Sicherheit, F<strong>und</strong>ation, Konstruktion, Material <strong>und</strong><br />

Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der <strong>Bau</strong>kunst<br />

als Richtlinie.<br />

2 Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der <strong>Bau</strong>herrschaft<br />

eine Begutachtung durch Fachleute anordnen <strong>und</strong> besondere<br />

Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen<br />

dies erfordern.<br />

Energiesparmassnahmen<br />

§ 36<br />

Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die<br />

Vorschriften über die Grenz- <strong>und</strong> Gebäudeabstände nicht mehr in<br />

vollem Masse eingehalten werden <strong>und</strong> die Ausnützungsziffer überschritten<br />

wird.<br />

Abstände bei Nachisolation<br />

§ 34<br />

Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die<br />

Vorschriften über die Grenz- <strong>und</strong> Gebäudeabstände sowie die Höhenmasse<br />

nicht mehr in vollem Masse eingehalten werden <strong>und</strong> die<br />

Ausnützungsziffer überschritten wird. In Bezug auf die gestalterischen<br />

Anforderungen sind die Zonenvorschriften zu beachten.<br />

BNO <strong>Seengen</strong> vom 21. Juni 1996 / 30. November 2001 BNO <strong>Seengen</strong>, Stand Vorlage Gemeindeversammlung 19

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