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Bau- und Nutzungsordnung - Seengen

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Einfriedigungen<br />

§ 31<br />

1 Einfriedigungen dürfen nicht höher als 1.80 m sein.<br />

2 Sie dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte u. dergl. aufweisen.<br />

Über die Gestaltung von Einfriedigungen an steilen Hängen<br />

entscheidet der Gemeinderat.<br />

3 Entlang der <strong>Bau</strong>gebietsgrenze ist ein Grenzabstand von 60 cm<br />

einzuhalten.<br />

aufheben<br />

Stützmauern<br />

§ 32<br />

1 Stützmauern bis zu einer Höhe von 1.00 m dürfen an die Grenze<br />

gestellt werden. Für höhere Stützmauern sowie Mauern ausserhalb<br />

des <strong>Bau</strong>gebietes gilt die Regelung im Anhang.<br />

2 Wenn immer möglich sind statt massiven Stützmauern Lebendverbaumethoden<br />

bzw. aufgelöste <strong>und</strong> bepflanzte Konstruktionen<br />

anzuwenden.<br />

aufheben<br />

4.4 Abgrabungen<br />

§ 30<br />

Abgrabungen<br />

1 Das an eine Gebäudefassade anschliessende Terrain darf durch<br />

Abgrabungen nicht mehr als ein Drittel der Fassadenlänge freigelegt<br />

werden. In Abweichung davon darf die Abgrabung auf einer<br />

Fassade maximal 6 m (z.B. nur für Garagen oder nicht dem Wohnen<br />

dienende Räume) betragen, auch wenn der zulässige Drittel<br />

überschritten wird.<br />

2 Bei denjenigen Fassaden, welche die zulässigen Masse gemäss<br />

Abs. 1 überschreiten, müssen die Gebäude- <strong>und</strong> Firsthöhen um die<br />

Höhe der Abgrabung reduziert werden.<br />

BNO <strong>Seengen</strong> vom 21. Juni 1996 / 30. November 2001 BNO <strong>Seengen</strong>, Stand Vorlage Gemeindeversammlung 17

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