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Bau- und Nutzungsordnung - Seengen

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4.2 Abstände<br />

4.3 Abstände<br />

§ 28<br />

Abstand gegenüber<br />

dem Kulturland<br />

1 Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude ein Grenzabstand von<br />

4 m einzuhalten. Für Klein- <strong>und</strong> Anbauten beträgt der Mindestabstand<br />

2 m.<br />

2 Dieser Grenzabstand kann weder aufgehoben noch reduziert<br />

werden.<br />

§ 27<br />

§ 29<br />

Reduktion der<br />

Grenzabstände<br />

1 Die Reduktion der Grenzabstände gemäss § 47 Abs. 2 <strong>Bau</strong>G darf<br />

folgende Minimalwerte nicht unterschreiten<br />

W1 W2 W3<br />

Grenzabstand klein 3 m 2.5 m 6 m<br />

Grenzabstand gross 5 m 2.5 m 12 m<br />

Reduktion der<br />

Grenzabstände<br />

1 Die Reduktion der Grenzabstände gemäss § 47 Abs. 2 <strong>Bau</strong>G darf<br />

folgende Minimalwerte nicht unterschreiten<br />

W1 W2 W3<br />

Grenzabstand klein 3 m 2.5 m 5 m<br />

Grenzabstand gross 5 m 2.5 m 10 m<br />

2 Vorbehalten bleiben die architektonischen, ges<strong>und</strong>heits-, feuer<strong>und</strong><br />

sicherheitspolizeilichen Anforderungen.<br />

2 Vorbehalten bleiben die architektonischen, ges<strong>und</strong>heits- <strong>und</strong> feuerpolizeilichen<br />

Anforderungen.<br />

3 Für Klein- <strong>und</strong> Anbauten gelten die Vorschriften von § 18 A<strong>Bau</strong>V.<br />

3 Für Klein- <strong>und</strong> Anbauten sowie für unterirdische <strong>Bau</strong>ten gelten die<br />

Vorschriften von § 18 A<strong>Bau</strong>V.<br />

§ 28<br />

Gebäudeabstand<br />

gegenüber bestehenden<br />

<strong>Bau</strong>ten<br />

Wenn auf Nachbargr<strong>und</strong>stücken bereits <strong>Bau</strong>ten mit zu geringem<br />

Abstand stehen, die eine ordnungsgemässe Überbauung eines<br />

Gr<strong>und</strong>stückes verunmöglichen, kann der Gebäudeabstand verringert<br />

werden, sofern die architektonischen, ges<strong>und</strong>heits-, feuer- <strong>und</strong><br />

sicherheitspolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben. Der<br />

Grenzabstand ist einzuhalten.<br />

aufheben<br />

§ 29<br />

Mehrlängenzuschlag<br />

Wird die vorgeschriebene Gebäudelänge überschritten, so erhöhen<br />

sich die Grenzabstände gegenüber den verlängerten Gebäudeseiten<br />

um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 4 m.<br />

Fassadenrücksprünge können gemäss der Skizze im Anhang abgezogen<br />

werden.<br />

aufheben<br />

§ 30<br />

Strassenabstand<br />

Aufgehoben durch Gemeindeversammlungsbeschluss vom 30. November<br />

2001<br />

aufheben<br />

BNO <strong>Seengen</strong> vom 21. Juni 1996 / 30. November 2001 BNO <strong>Seengen</strong>, Stand Vorlage Gemeindeversammlung 16

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