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Bau- und Nutzungsordnung - Seengen

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4. TEIL Definitionen<br />

4. TEIL Definitionen<br />

4.1 Ausnützung<br />

4.1 Ausnützung<br />

§ 25<br />

Ausnützungsziffer<br />

1 Räume in Dach- <strong>und</strong> Attikageschossen unter Schrägdächern werden<br />

ungeachtet ihrer Nutzung nicht angerechnet, falls die Kniestockhöhe<br />

weniger als 1.20 m beträgt.<br />

aufheben<br />

§ 25<br />

§ 26<br />

Ausnützungsziffer<br />

2 Für unbeheizte Wintergärten wird ein Ausnützungszuschlag von<br />

maximal 10% pro Wohnung gewährt.<br />

Ausnützungszuschlag<br />

1 Für unbeheizte Wintergärten (Dach- <strong>und</strong> Wandkonstruktion mehrheitlich<br />

aus Glas) wird ein Ausnützungszuschlag ___ gewährt. Er<br />

darf max. 10% der Bruttogeschossfläche pro Wohneinheit betragen<br />

<strong>und</strong> ist auf höchstens 20 m 2 pro Wohneinheit zu begrenzen.<br />

2 Für behindertengerechte <strong>Bau</strong>weise, die über die Anforderungen<br />

von § 37 <strong>Bau</strong>V hinaus geht, kann der Gemeinderat einen Ausnützungszuschlag<br />

bis max. 5 % gewähren.<br />

3 Die Zuschläge können kumuliert werden.<br />

4.2 Gewerbe<br />

Gewerbe<br />

§ 26<br />

1 Als nicht störendes Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende<br />

Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros <strong>und</strong><br />

Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten,<br />

als sie aus dem Wohnen entstehen.<br />

Nicht störende Gewerbe sind in allen <strong>Bau</strong>zonen gestattet. Sie müssen<br />

verkehrstechnisch störungsfrei erschlossen sein <strong>und</strong> über eine<br />

genügende Anzahl von Besucher- <strong>und</strong> Personalparkplätzen verfügen.<br />

2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im<br />

Rahmen herkömmlicher Handwerks- <strong>und</strong> Gewerbebetriebe bleiben,<br />

auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind <strong>und</strong><br />

nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von<br />

quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend.<br />

nicht störende Gewerbe<br />

mässig störende<br />

Gewerbe<br />

§ 27<br />

1 Als nicht störendes Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende<br />

Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros <strong>und</strong><br />

Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten,<br />

als sie aus dem Wohnen entstehen.<br />

___<br />

2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im<br />

Rahmen herkömmlicher Handwerks- <strong>und</strong> Gewerbebetriebe bleiben,<br />

auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten (in der Regel werktags<br />

von 6.00 bis 22.00 Uhr) beschränkt sind <strong>und</strong> nur vorübergehend<br />

auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem<br />

Verkehr verursachen, gelten nicht als stark störend.<br />

BNO <strong>Seengen</strong> vom 21. Juni 1996 / 30. November 2001 BNO <strong>Seengen</strong>, Stand Vorlage Gemeindeversammlung 15

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