Bau- und Nutzungsordnung - Seengen
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4. TEIL Definitionen<br />
4. TEIL Definitionen<br />
4.1 Ausnützung<br />
4.1 Ausnützung<br />
§ 25<br />
Ausnützungsziffer<br />
1 Räume in Dach- <strong>und</strong> Attikageschossen unter Schrägdächern werden<br />
ungeachtet ihrer Nutzung nicht angerechnet, falls die Kniestockhöhe<br />
weniger als 1.20 m beträgt.<br />
aufheben<br />
§ 25<br />
§ 26<br />
Ausnützungsziffer<br />
2 Für unbeheizte Wintergärten wird ein Ausnützungszuschlag von<br />
maximal 10% pro Wohnung gewährt.<br />
Ausnützungszuschlag<br />
1 Für unbeheizte Wintergärten (Dach- <strong>und</strong> Wandkonstruktion mehrheitlich<br />
aus Glas) wird ein Ausnützungszuschlag ___ gewährt. Er<br />
darf max. 10% der Bruttogeschossfläche pro Wohneinheit betragen<br />
<strong>und</strong> ist auf höchstens 20 m 2 pro Wohneinheit zu begrenzen.<br />
2 Für behindertengerechte <strong>Bau</strong>weise, die über die Anforderungen<br />
von § 37 <strong>Bau</strong>V hinaus geht, kann der Gemeinderat einen Ausnützungszuschlag<br />
bis max. 5 % gewähren.<br />
3 Die Zuschläge können kumuliert werden.<br />
4.2 Gewerbe<br />
Gewerbe<br />
§ 26<br />
1 Als nicht störendes Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende<br />
Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros <strong>und</strong><br />
Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten,<br />
als sie aus dem Wohnen entstehen.<br />
Nicht störende Gewerbe sind in allen <strong>Bau</strong>zonen gestattet. Sie müssen<br />
verkehrstechnisch störungsfrei erschlossen sein <strong>und</strong> über eine<br />
genügende Anzahl von Besucher- <strong>und</strong> Personalparkplätzen verfügen.<br />
2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im<br />
Rahmen herkömmlicher Handwerks- <strong>und</strong> Gewerbebetriebe bleiben,<br />
auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind <strong>und</strong><br />
nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von<br />
quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend.<br />
nicht störende Gewerbe<br />
mässig störende<br />
Gewerbe<br />
§ 27<br />
1 Als nicht störendes Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende<br />
Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros <strong>und</strong><br />
Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten,<br />
als sie aus dem Wohnen entstehen.<br />
___<br />
2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im<br />
Rahmen herkömmlicher Handwerks- <strong>und</strong> Gewerbebetriebe bleiben,<br />
auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten (in der Regel werktags<br />
von 6.00 bis 22.00 Uhr) beschränkt sind <strong>und</strong> nur vorübergehend<br />
auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem<br />
Verkehr verursachen, gelten nicht als stark störend.<br />
BNO <strong>Seengen</strong> vom 21. Juni 1996 / 30. November 2001 BNO <strong>Seengen</strong>, Stand Vorlage Gemeindeversammlung 15