Bau- und Nutzungsordnung - Seengen
Bau- und Nutzungsordnung - Seengen
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§ 23<br />
§ 24<br />
Kulturobjekte<br />
Umgebungsschutz<br />
Die im Zonen- <strong>und</strong> Nutzungsplan als geschützte Kulturobjekte eingetragenen<br />
<strong>Bau</strong>ten dürfen gr<strong>und</strong>sätzlich nicht verändert werden <strong>und</strong><br />
sind gebührend zu unterhalten. Erweist sich die Erhaltung als unzumutbar,<br />
kann eine bauliche Veränderung oder ein Abbruch nur nach<br />
Einholung eines Fachgutachtens durch die kantonale Denkmalpflege<br />
bzw. der kantonalen Fachstelle für Ortsbildschutz bewilligt werden.<br />
§ 24<br />
Die Umgebung denkmalgeschützter Kulturobjekte sowie der <strong>Bau</strong>ten<br />
in der Kernzone ist sorgfältig <strong>und</strong> rücksichtsvoll zu gestalten.<br />
Gebäude mit<br />
Substanzschutz<br />
1 Die im <strong>Bau</strong>zonenplan rot bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem<br />
oder symbolischem Wert <strong>und</strong> in ihrer Substanz geschützt.<br />
Sie dürfen nicht abgebrochen werden, sondern sind zu unterhalten.<br />
Innerhalb des bestehenden <strong>Bau</strong>volumens dürfen sie aus<strong>und</strong><br />
umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist<br />
<strong>und</strong> wesentliche Elemente der <strong>Bau</strong>substanz erhalten bleiben. Dachausbauten<br />
sind zugelassen. Ergänzungsbauten sowie neue Sek<strong>und</strong>ärbauteile<br />
wie Balkone, Treppen, technische <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Dachaufbauten<br />
sind zugelassen, sofern sie mit dem unter Schutz stehenden<br />
<strong>Bau</strong>volumen harmonieren. Bei Einhaltung des Schutzzieles ist die<br />
Errichtung zusätzlicher Kellerräume gestattet. <strong>Bau</strong>liche Veränderungen<br />
aller Art sind bewilligungspflichtig, auch wenn sie nicht unter die<br />
allgemeine <strong>Bau</strong>bewilligungspflicht gemäss A<strong>Bau</strong>V fallen.<br />
Gebäude mit<br />
Volumenschutz<br />
2 Die im <strong>Bau</strong>zonenplan blau bezeichneten Gebäude sind für das<br />
Ortsbild von besonderem Wert <strong>und</strong> ihrem Volumen bzw. der Gebäudestellung<br />
geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen<br />
Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung<br />
von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher<br />
Stelle <strong>und</strong> mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden.<br />
Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine<br />
für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht oder aus wohnhygienischen<br />
Gründen (z.B. genügende Raumhöhe gemäss § 37 BNO)<br />
eine angemessene Volumenvergrösserung nötig ist. Aus Gründen<br />
der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortverschiebung<br />
verlangt oder zugestanden werden. Gesamthaft ist auf eine besonders<br />
gute Einpassung ins Ortsbild zu achten.<br />
3 Werden gesetzliche Abstände zu Kantonsstrassen unterschritten,<br />
so setzt ein Wiederaufbau die Zustimmung des Departements <strong>Bau</strong>,<br />
Verkehr <strong>und</strong> Umwelt voraus.<br />
§ 25<br />
Kulturobjekte<br />
Die im Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte (Grenzsteine <strong>und</strong><br />
dgl.) sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden <strong>und</strong> sind zu unterhalten.<br />
BNO <strong>Seengen</strong> vom 21. Juni 1996 / 30. November 2001 BNO <strong>Seengen</strong>, Stand Vorlage Gemeindeversammlung 14