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Bau- und Nutzungsordnung - Seengen

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Uferschutzstreifen<br />

Gehölze, Hecken,<br />

Waldränder, Hochstammobstbäume<br />

§ 21<br />

1 Der Uferschutzstreifen bezweckt die Erhaltung der Gewässer <strong>und</strong><br />

des naturnahen Zustands von Gelände, Bachbett, Ufer <strong>und</strong> Ufervegetation<br />

bzw. deren Verbesserung.<br />

2 Im <strong>Bau</strong>gebiet ist der Uferschutzstreifen zum Schutz des Pflanzenbestandes<br />

<strong>und</strong> zur Bezeichnung wünschbarer Bepflanzung als den<br />

<strong>Bau</strong>zonen überlagerte Zone dargestellt. Sie darf bei der Berechnung<br />

der Ausnützungsziffer mitgerechnet werden.<br />

3 Im Kulturland ist der Uferschutzstreifen symbolisch bezeichnet. Er<br />

umfasst je nach Topographie ca. 3.0 m, gemessen ab Uferlinie (mittlerer<br />

Sommerwasserstand) bzw. bis zur Gewässergrenze bei abparzellierten<br />

Gewässern. Die keine Ufervegetation umfassenden Bereiche<br />

können als Heuwiese genutzt werden.<br />

4 Innerhalb der Uferschutzstreifen sind neue <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen nur<br />

gestattet, soweit sie der Erschliessung der Gr<strong>und</strong>stücke dienen.<br />

§ 22<br />

1 Gehölze <strong>und</strong> Hecken sind im Kulturland- <strong>und</strong> <strong>Bau</strong>zonenplan bezeichnet.<br />

Sie erfüllen eine landschaftsgliedernde Funktion <strong>und</strong> sind<br />

geschützt (Feldgehölz, bestockte Böschungen, Ufergehölz ausserhalb<br />

Uferschutzzonen). Sie dürfen nicht gerodet werden <strong>und</strong> sind angemessen<br />

zu pflegen.<br />

2 Eine Beseitigung von Gehölzen <strong>und</strong> Hecken aus zwingenden Gründen<br />

darf nur mit Bewilligung des Gemeinderates vorgenommen werden<br />

<strong>und</strong> nur, wenn an geeigneter Stelle Ersatz geschaffen wird. Die<br />

Beseitigung von Ufergehölzen untersteht der Bewilligung durch das<br />

<strong>Bau</strong>departement.<br />

3 Dem Aufbau des Pflanzenbestandes an Waldrändern ist aus landschaftlichen<br />

<strong>und</strong> biologischen Gründen besondere Beachtung zu<br />

schenken. Besonders wertvolle Waldränder sind zu erhalten, die übrigen<br />

durch geeignete forstliche Massnahmen zu verbessern. Mittelfristig<br />

ist ein stufiger Waldrand mit Mantel <strong>und</strong> ausgeprägtem Saum<br />

(Strauch- <strong>und</strong> Krautschicht) anzustreben.<br />

4 Dorfbild <strong>und</strong> Landschaft um <strong>Seengen</strong> werden durch den Bestand<br />

mit freistehenden, hochstämmigen Obstbäumen wesentlich geprägt.<br />

Ihre Erhaltung <strong>und</strong> Neuanpflanzung liegt im öffentlichen Interesse.<br />

Uferschutzstreifen<br />

§ 21<br />

1 Die im <strong>Bau</strong>zonenplan <strong>und</strong> im Kulturlandplan als Uferschutzstreifen<br />

bezeichneten Zonen sind der Gr<strong>und</strong>nutzungszone überlagert. Sie<br />

dienen der Erhaltung <strong>und</strong> Entwicklung von Lebensräumen für<br />

schutzwürdige Pflanzen <strong>und</strong> Tiere sowie der Förderung eines vielfältigen<br />

Orts- <strong>und</strong> Landschaftsbildes.<br />

2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden<br />

Pflegemassnahmen <strong>und</strong> Nutzungsbeschränkungen nach den<br />

Bestimmungen der jeweiligen Gr<strong>und</strong>nutzungszone.<br />

3 Folgende Flächen <strong>und</strong> Gebiete werden als überlagerte Schutzzonen<br />

festgelegt:<br />

Schutzzone Schutzziel Bewirtschaftung <strong>und</strong> Unterhalt<br />

Nutzungsbeschränkungen<br />

Uferschutzstreifen<br />

Hochwasserschutz /<br />

Hochwassergefährdetes<br />

Gebiet<br />

Hochwassergefahrenzone<br />

- Erhaltung <strong>und</strong> Förderung der Arten<strong>und</strong><br />

Strukturvielfalt<br />

- Erhaltung <strong>und</strong> Schaffung naturnaher<br />

Ufer <strong>und</strong> Schutz der Ufervegetation,<br />

wo möglich ökologisch aufwerten<br />

- Schutz des Gewässers vor Schadstoffeintrag<br />

- Erhaltung der Funktion als Vernetzungsachse<br />

§ 22<br />

- Nutzung <strong>und</strong> Pflege nach ökologischen<br />

Gr<strong>und</strong>sätzen<br />

- Nährstoffeintrag in Gewässer verhindern<br />

- Bachborde periodisch mähen, wobei<br />

das Schnittgut zu entfernen ist<br />

- für bestockte Ufer gelten Pflegemassnahmen<br />

der Hecken (§ 23 BNO)<br />

- ein Streifen von 3 m beidseits des Baches<br />

ab Böschungsoberkante ist extensiv<br />

zu bewirtschaften<br />

1 Wer in der Hochwassergefahrenzone oder in hochwassergefährdetem<br />

Gebiet baut, hat im <strong>Bau</strong>gesuch darzulegen, dass er mit dem<br />

Projekt die erforderlichen Massnahmen zur Gefahrenbeseitigung<br />

<strong>und</strong> Schadenminimierung getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen<br />

auf das h<strong>und</strong>ertjährliche Hochwasser HQ100 auszurichten.<br />

Als massgebend gelten namentlich die Gefahrenhinweiskarte, der<br />

aktuelle Stand der Gefahrenkarte, der Ereigniskataster, die Schutzdefizitkarte<br />

<strong>und</strong> die Massnahmenplanung. Die Unterlagen können<br />

auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.<br />

2 In der Hochwassergefahrenzone sind Gebäudeöffnungen wie<br />

Hauszugänge, Fenster, Abfahrten <strong>und</strong> Lichtschächte ausreichend<br />

erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährdete Anlagen<br />

wie Öltanks sind zu sichern. Sensible Nutzungen wie schwer<br />

evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische<br />

Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw.<br />

sind in Untergeschossen nicht zulässig.<br />

BNO <strong>Seengen</strong> vom 21. Juni 1996 / 30. November 2001 BNO <strong>Seengen</strong>, Stand Vorlage Gemeindeversammlung 12

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