Bau- und Nutzungsordnung - Seengen
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Schlattwald<br />
WNI-Objekt Nr. 3<br />
Tal<br />
WNI-Objekt Nr. 5<br />
Besondere Waldstandorte<br />
3a / 6<br />
- alt- <strong>und</strong> tohtholzreicher Laubmischwald<br />
mit hohem Anteil Eichen<br />
- hohe Vielfalt standortheimischer<br />
Laubbäume, grosskronige Läubbäume<br />
- alt- <strong>und</strong> tohtholzreicher Laubmischwald<br />
- Besondere Bestandesstrukturen<br />
schutzwürdiger Pflanzen der Krautschicht<br />
erhalten<br />
- gemäss Eichenwaldreservatvertrag<br />
- Wald für motorisierten Verkehr konsequent<br />
absperren<br />
- trupp- bis horstweise Altholz belassen<br />
- Nutzung alter Eichen möglichst lange<br />
hinauszögern, qualitativ schlechte<br />
Eichen stehen lassen<br />
- Nadelholzanteil sukzessive reduzieren<br />
- Nadelholzanteil weiter reduzieren<br />
- Forstliche Nutzung nur im Interesse<br />
des Schutzzieles<br />
3.4 Überlagerte Schutzzonen<br />
3.4 Überlagerte Schutzzonen<br />
§ 20<br />
§ 19<br />
Landschaftsschutzzone<br />
1 Die Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung der Landschaft in<br />
ihrem Aussehen <strong>und</strong> ihrer Eigenart. <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen sowie Terrainveränderungen<br />
sind gr<strong>und</strong>sätzlich verboten. Die landwirtschaftliche<br />
Bewirtschaftung ist gewährleistet. Die zulässige Nutzung richtet<br />
sich nach § 15 Abs. 1.<br />
2<br />
Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände,<br />
Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen sowie betriebsnotwendige<br />
Installationen (Einzäunungen, Hagelschutznetze,<br />
usw.) können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen<br />
sind <strong>und</strong> keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.<br />
Landschaftsschutzzone<br />
1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone <strong>und</strong> den<br />
Naturschutzzonen überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend<br />
unverbauten Landschaft in ihrem Aussehen <strong>und</strong> ihrer Eigenart. ___<br />
2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender<br />
Einschränkungen nach § 15 BNO (Landwirtschaftszone) <strong>und</strong> § 17<br />
BNO (Naturschutzzonen). Von den in Abs. 3 genannten Ausnahmen<br />
abgesehen sind <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen,<br />
Aufschüttungen, Ablagerungen) sowie Christbaumkulturen,<br />
Aufforstungen <strong>und</strong> länger als 3 Monate dauernde Abdeckungen verboten.<br />
3 Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen<br />
dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert <strong>und</strong> ausgebaut werden,<br />
wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere<br />
Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände, Fahrnisbauten<br />
<strong>und</strong> betriebsnotwendige Installationen (Einzäunungen,<br />
Hagelschutznetze usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere<br />
<strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen,<br />
Flur- <strong>und</strong> Wanderwege sowie <strong>Bau</strong>ten für<br />
den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden,<br />
wenn sie auf den Standort angewiesen sind <strong>und</strong> keine überwiegenden<br />
öffentlichen Interessen wie z.B. eine gut einsehbare Lage vom<br />
See entgegenstehen.<br />
§ 20<br />
Hochstammbäume<br />
Zur Erhaltung <strong>und</strong> Förderung eines vielfältigen <strong>und</strong> strukturreichen<br />
Landschaftsbildes mit Hochstammbäumen kann der Gemeinderat<br />
gestützt auf ein Förderprogramm ein Reglement erlassen.<br />
BNO <strong>Seengen</strong> vom 21. Juni 1996 / 30. November 2001 BNO <strong>Seengen</strong>, Stand Vorlage Gemeindeversammlung 11