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Bau- und Nutzungsordnung - Seengen

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Schlattwald<br />

WNI-Objekt Nr. 3<br />

Tal<br />

WNI-Objekt Nr. 5<br />

Besondere Waldstandorte<br />

3a / 6<br />

- alt- <strong>und</strong> tohtholzreicher Laubmischwald<br />

mit hohem Anteil Eichen<br />

- hohe Vielfalt standortheimischer<br />

Laubbäume, grosskronige Läubbäume<br />

- alt- <strong>und</strong> tohtholzreicher Laubmischwald<br />

- Besondere Bestandesstrukturen<br />

schutzwürdiger Pflanzen der Krautschicht<br />

erhalten<br />

- gemäss Eichenwaldreservatvertrag<br />

- Wald für motorisierten Verkehr konsequent<br />

absperren<br />

- trupp- bis horstweise Altholz belassen<br />

- Nutzung alter Eichen möglichst lange<br />

hinauszögern, qualitativ schlechte<br />

Eichen stehen lassen<br />

- Nadelholzanteil sukzessive reduzieren<br />

- Nadelholzanteil weiter reduzieren<br />

- Forstliche Nutzung nur im Interesse<br />

des Schutzzieles<br />

3.4 Überlagerte Schutzzonen<br />

3.4 Überlagerte Schutzzonen<br />

§ 20<br />

§ 19<br />

Landschaftsschutzzone<br />

1 Die Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung der Landschaft in<br />

ihrem Aussehen <strong>und</strong> ihrer Eigenart. <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen sowie Terrainveränderungen<br />

sind gr<strong>und</strong>sätzlich verboten. Die landwirtschaftliche<br />

Bewirtschaftung ist gewährleistet. Die zulässige Nutzung richtet<br />

sich nach § 15 Abs. 1.<br />

2<br />

Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände,<br />

Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen sowie betriebsnotwendige<br />

Installationen (Einzäunungen, Hagelschutznetze,<br />

usw.) können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen<br />

sind <strong>und</strong> keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.<br />

Landschaftsschutzzone<br />

1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone <strong>und</strong> den<br />

Naturschutzzonen überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend<br />

unverbauten Landschaft in ihrem Aussehen <strong>und</strong> ihrer Eigenart. ___<br />

2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender<br />

Einschränkungen nach § 15 BNO (Landwirtschaftszone) <strong>und</strong> § 17<br />

BNO (Naturschutzzonen). Von den in Abs. 3 genannten Ausnahmen<br />

abgesehen sind <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen,<br />

Aufschüttungen, Ablagerungen) sowie Christbaumkulturen,<br />

Aufforstungen <strong>und</strong> länger als 3 Monate dauernde Abdeckungen verboten.<br />

3 Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen<br />

dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert <strong>und</strong> ausgebaut werden,<br />

wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere<br />

Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände, Fahrnisbauten<br />

<strong>und</strong> betriebsnotwendige Installationen (Einzäunungen,<br />

Hagelschutznetze usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere<br />

<strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen,<br />

Flur- <strong>und</strong> Wanderwege sowie <strong>Bau</strong>ten für<br />

den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden,<br />

wenn sie auf den Standort angewiesen sind <strong>und</strong> keine überwiegenden<br />

öffentlichen Interessen wie z.B. eine gut einsehbare Lage vom<br />

See entgegenstehen.<br />

§ 20<br />

Hochstammbäume<br />

Zur Erhaltung <strong>und</strong> Förderung eines vielfältigen <strong>und</strong> strukturreichen<br />

Landschaftsbildes mit Hochstammbäumen kann der Gemeinderat<br />

gestützt auf ein Förderprogramm ein Reglement erlassen.<br />

BNO <strong>Seengen</strong> vom 21. Juni 1996 / 30. November 2001 BNO <strong>Seengen</strong>, Stand Vorlage Gemeindeversammlung 11

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